Rechtsprechung / BPatG / 19. Senat / 2012

BPatG Beschluss vom 16.02.2012 – 19 W (pat) 39/08

19. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 40 39 498

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. Februar 2012 – ohne mündliche Verhandlung – unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, des Richters Dr.-Ing. Kaminski, des Richters Dipl.-Ing. Groß und des Richters am Landgericht Dr. Schön

beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren hat sich erledigt.

G r ü n d e

Das Verfahren hat sich durch Erlöschen des Patents erledigt. Die Beschwerdeführerin hat ein etwaiges Rechtsschutzbedürfnis an einer Entscheidung über ihre Beschwerde nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

1. Das verfahrensgegenständliche Patent 40 39 498 wurde am 11. Dezember 1990 angemeldet und letztlich durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. April 2008 aufrechterhalten – in geänderter Form – am 10. Februar 2008 erteilt. Gegen diese Entscheidung legte die Einsprechende mit Schriftsatz vom 10. Juni 2008 Beschwerde ein. Mittlerweile ist das Patent durch Zeitablauf erloschen. Zu diesem Zeitpunkt war noch keine Beschwerdeentscheidung ergangen. Mit Schriftsatz vom 27. September 2011 machte die Beschwerdeführerin ein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf geltend. Dieses begründete sie damit, dass die Patentinhaberin gegenüber der Z…-Gruppe Rechte auf Grund der Patentanmeldung P 40 39 498.0 geltend gemacht habe. Die Beschwerdeführerin sei Teil dieser Z…-Gruppe. Einer Aufforderung des Senats, das geltend gemachte Rechtsschutzbedürfnis bis zum 10. Januar 2012 substantiiert darzulegen, ist sie nicht nachgekommen, sondern hat eine Fristverlängerung beantragt.

2. Das Beschwerdeverfahren erledigt sich grundsätzlich durch das Erlöschen des verfahrensgegenständlichen Patents. Eine Fortsetzung des Verfahrens erfolgt nur, wenn die Einsprechende ein schutzwürdiges Interesse an einem rückwirkenden Widerruf darlegen kann. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Einsprechende darlegen kann, dass eine rückwirkenden (ex tunc) Vernichtung des Patents für sie gegenüber dem ex nunc erloschenen Patent vorteilhaft ist. Insofern kommen insbesondere Forderungen in Betracht, die aus dem Schutzrecht bzw. der Schutzrechtsanmeldung geltend gemacht wurden.

Soweit die Einsprechende sich darauf beruft, dass die Patentinhaberin aus der Patentanmeldung Ansprüche gegen ein Unternehmen der Z…-Gruppe geltend gemacht hat, ist der Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Es ist nicht ersichtlich, um was für Ansprüche es sich handelt, wann und gegenüber wem sie geltend gemacht wurden und inwiefern eine rückwirkende Beschwerdeentscheidung für die Einsprechende vorteilhaft wäre.

Die Einsprechende wurde auf die fehlende Substantiiertheit mit Verfügung des Senats vom 4. November 2011 hingewiesen. Eine weitergehende Substantiierung ist daraufhin nicht erfolgt. Die Einsprechende hat lediglich eine weitergehende Fristverlängerung beantragt. Diese war nicht zu gewähren, da nicht dargelegt wurde, welche konkreten Hindernisse einer Substantiierung entgegenstanden. Der unbestimmte Hinweis auf die Suche "weit zurückliegender Dokumente" ist dazu jedenfalls nicht geeignet. Bertl Dr. Kaminski Groß Dr. Schön Pü