Rechtsprechung / BPatG / 6. Senat / 2012
BPatG Beschluss vom 07.02.2012 – 6 W (pat) 10/11
6. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2005 028 599 … …
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. Februar 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Küest und Dipl.-Ing. Richter
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. Die Einsprechende hat gegen das Patent 10 2005 028 599, dessen Erteilung am 30. November 2006 veröffentlicht worden ist, Einspruch erhoben. Mit Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Oktober 2007 ist das Patent in vollem Umfang aufrecht erhalten worden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, die am 6. Dezember 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Die Beschwerde ist nicht begründet worden. Den in der Beschwerdeschrift hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 25. Januar 2012 zurückgenommen und beantragt, nach Aktenlage zu entscheiden; dabei soll ihr gesamtes Vorbringen im Einspruchsverfahren zum Gegenstand ihres Vortrags im Beschwerdeverfahren gemacht werden. Eine Äußerung oder Anträge der Patentinhaberin liegen nicht vor.
II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat ergeben, dass die Patentabteilung das Streitpatent zu Recht aufrechterhalten hat. Der Senat macht sich die Begründung des Beschlusses, der unter ausführlicher Würdigung des Standes der Technik und nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten zutreffend zur Bejahung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit in Bezug auf den vorliegenden Gegenstand gelangt, in vollem Umfang zu eigen.
Da seitens der Beschwerdeführerin außer dem Verweis auf ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren keine weitere Äußerung in der Sache erfolgt ist, ist auch nicht ersichtlich, in welcher tatsächlichen oder rechtlichen Hinsicht der angefochtene Beschluss für fehlerhaft gehalten wird.
Dr. Lischke Guth Küest Richter Cl