Rechtsprechung / BPatG / 6. Senat / 2012

BPatG Beschluss vom 10.01.2012 – 6 W (pat) 1/11

6. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 195 16 336.2 …

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. Januar 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richterin Hartlieb und der Richter Dipl.-Ing. Küest und Dipl.-Ing. Richter

beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. September 2005 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

- - - Patentansprüche 1 bis 3, eingegangen am 29. Dezember 2011, Beschreibungsseiten 1 bis 4 und Figuren 1 bis 3, jeweils eingegangen am 29. November 2011.

G r ü n d e

I . Die Erfindung ist am 4. Mai 1995 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Inanspruchnahme der finnischen Priorität vom 13. Mai 1994 mit dem Aktenzeichen 942 235 angemeldet worden. Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 K hat mit Beschluss vom 20. September 2005 die Anmeldung zurückgewiesen, da der beanspruchte Anmeldungsgegenstand gegenüber dem im Prüfungsverfahren ermittelten Stand der Technik nach der DE 30 45 409 A1 nicht neu sei.

Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin am 7. November 2005 Beschwerde eingelegt und im Beschwerdeverfahren neue Unterlagen eingereicht. Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage der geltenden Unterlagen zu erteilen.

Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Wasserhahn mit einem Hahnkörper (11), der mit Wassereinlass- und Wasserauslasskanälen (13, 14) verbunden ist, einem im Wesentlichen zylindrischen Ventilelement (1), das mittels eines Gewindeanschlusses (3) im Hahnkörper (11) aufgenommen ist, wobei das Ventilelement (1) über Fließöffnungen (4, 5), die an der Seite und am Ende des Ventilelements (1) angeordnet und mit Dichtungen (8, 9) benachbart den Öffnungen (4, 5) versehen sind, mit den Kanälen (13, 14) verbunden ist und wobei das Ventilelement (1) mit inneren Durchflusseinstellgliedern sowie mit einem Handgriff (12) ausgerüstet ist, der mit den Durchflusseinstellgliedern über einen Schaft (10) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Gewindeanschluss (3) nur zwischen einer ersten Fließöffnung (4) am Ende des Ventilelements (1) und einer zweiten Fließöffnung (5) an der Seite des Ventilelements (1) angeordnet ist, dass die erste Dichtung (8) bei der ersten Fließöffnung (4) am Ende des Ventilelements (1) vorgesehen ist, dass die zweite Dichtung (9) den Umfang des Ventilelements (1) an der Seite der zweiten Fließöffnung (5) gegenüber dem Gewindeanschluss (3) umgibt, wobei die zweite Dichtung (9) in der Nähe der zweiten Fließöffnung (5) ohne ein Gewinde zwischen ihnen angeordnet ist, und dass die erste und zweite Dichtung (8, 9) gegenüber dem Hahnkörper (11) Dichtungen bilden.“ Des Weiteren betrifft die Anmeldung nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 3 ein „Ventilelement (1), bestimmt für den Wasserhahn gemäß Anspruch 1 oder 2, aufweisend:

einen zylindrischen Körper (2), einen Gewindeanschluss (3) auf der Seite des Körpers (2) zum Befestigen des Ventilelements (1) am Hahnkörper (11), welcher mit dem Wassereinlasskanal (13) und dem Wasserauslasskanal (14) verbunden ist; Fließöffnungen (4, 5) auf der Seite und am Ende des Körpers (2) zum Verbinden des Ventilelements (1) mit den genannten Kanälen (13, 14); innere Durchflusseinstellglieder des Körpers (2) zum Regulieren des Wasserflusses aus dem Hahn; und Dichtungen (8, 9) zum Abdichten der zu den Kanälen (13, 14) führenden Öffnungen (4, 5), dadurch gekennzeichnet, dass der Gewindeanschluss (3) nur zwischen einer ersten Fließöffnung (4) am Ende des Ventilelements (1) und einer zweiten Fließöffnung (5) an der Seite des Ventilelements (1) angeordnet ist, dass die erste Dichtung (8) bei der ersten Fließöffnung (4) am Ende des Ventilelements (1) vorgesehen ist, und dass die zweite Dichtung (9) den Umfang des Ventilelements (1) an der Seite der zweiten Fließöffnung (5) gegenüber dem Gewindeanschluss (3) umgibt, wobei die zweite Dichtung (9) in der Nähe der zweiten Fließöffnung (5) ohne ein Gewinde zwischen ihnen angeordnet ist.“ Wegen des Wortlauts des Anspruchs 2 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch insoweit erfolgreich, als sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt.

1. Die geltenden Unterlagen sind zulässig. Die geltenden Ansprüche 1 bis 3 wurden auf der Grundlage der ursprünglichen Ansprüche durch Hinzunahme von einzelnen Merkmalen aus den ursprünglichen Beschreibungsunterlagen, insbesondere Beschreibungsseite 4, Zeile 8, bis Beschreibungsseite 5, Zeile 9, in Verbindung mit den Figuren 2 und 3, gebildet. Dabei wurden einige Klarstellungen und eindeutige Zuordnungen der einzelnen Bauteile vorgenommen. Vor allem wurde aber durch die Formulierung, dass „die zweite Dichtung (9) in der Nähe der zweiten Fließöffnung (5) ohne ein Gewinde zwischen ihnen angeordnet ist“, gegenüber dem Stand der Technik abgegrenzt, wobei diese Merkmale aus der ursprünglichen Beschreibungsseite 4, Zeilen 20 bis 24, hervorgehen. Ergänzend hierzu wurde noch bei dem Merkmal des Gewindeanschlusses durch die Einfügung eines „nur“ hervorgehoben, dass nur ein Gewindeanschluss an einer bestimmten Position vorhanden ist. Die Änderungen in der Beschreibung beziehen sich auf die Anpassung an den geltenden Anspruchswortlaut sowie die Nennung des relevanten Standes der Technik.

Die geltenden Unterlagen sind gegenüber der ursprünglich eingereichten Fassung nicht erweitert und daher zulässig.

2. Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 und 3 sind neu. Das Ventil-Oberteil nach der D1 = DE 30 45 409 A1 unterscheidet sich vom erfindungsgemäßen Ventilelement nach Anspruch 3 dadurch, dass ersteres entsprechend Figur 1 ein (weiteres) Gewinde zwischen den seitlichen/radialen Austrittsöffnungen 11 und der Dichtung, die in Figur 1 unterhalb des Flansches 28 gezeigt ist, aufweist. Das Gewinde ist in der Figur durch eine dünne Linie, die in üblicher Weise den Kerndurchmesser des Gewindes kennzeichnet und dem Kerndurchmesser des Gewindes mit dem Bezugszeichen 14 entspricht, dargestellt. Die „durchgehende“ Ausführung des Gewindes vom Ende des Ventileinsatzes bis zur Dichtungsnut dürfte fertigungsbedingt sein, wobei der Gewindeabschnitt unterhalb der Dichtung von der Anordnung her dem Befestigungsgewinde bei handelsüblichen Ventileinsätzen entspricht. Demgegenüber ist bei dem Ventilelement gemäß Anspruch 3 die entsprechende Dichtung in der Nähe der seitlich angeordneten Fließöffnung ohne ein dazwischen liegendes Gewinde angeordnet und damit nur ein einziger Gewindeanschluss zwischen dem Ende des Ventilelements und den seitlichen Fließ- bzw. Austrittsöffnungen vorgesehen.

Da das Ventilelement nach Anspruch 3 somit neu gegenüber dem Gegenstand nach der D1 ist, trifft diese Aussage auch für einen Wasserhahn mit einem derartigen Ventilelement gemäß Anspruch 1 zu.

3. Die Gegenstände nach den Ansprüchen 1 und 3, die zweifellos gewerblich anwendbar sind, beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der wesentliche Kern der Erfindung wird in der Maßnahme gesehen, das Befestigungsgewinde bzw. den Gewindeanschluss 3 des Ventilelements 1 nur am Ende des Ventilelements und zwischen den beiden Fließöffnungen vorzusehen. In diesem Bereich ist bereits ein bestimmter Bauraum durch die Durchflusseinstellglieder fest vorgegeben, der nun an der Außenseite des Grundkörpers für das alleinige Befestigungsgewinde 3 genutzt wird. Durch die Verlagerung des Gewindeanschlusses bzw. das Vorsehen nur eines (einzigen) Gewindeanschlusses zwischen den beiden Fließöffnungen entfällt auf der gegenüberliegenden Seite der seitlichen Fließöffnungen das übliche Gewinde im Bereich zwischen der Dichtung und den seitlichen Öffnungen. Hierdurch kann die Baulänge des Ventilelements entsprechend kürzer ausfallen, was neben einer gewissen Materialersparnis und logistischen Vorteilen vor allem auch eine kompaktere Bauweise für den Wasserhahn ermöglicht (vgl. Bauweise nach Figur 1 bzw. Figur 2 sowie Text auf Spalte 1, Zeile 57 bis 65 der OS).

Für eine derartige Ausgestaltung findet der Fachmann, hier ein Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrung in der Konstruktion von Ventilen im Sanitärbereich, keine Anregung im ermittelten Stand der Technik. So steht bei dem Ventilelement nach der D1 der Austausch von Ventilelementen in vorhandene Norm-Armaturengehäuse im Vordergrund (vgl. Beschreibungsseite 4, insb. Zeilen 23 bis 26). Aus diesem Grund verbietet sich die anmeldungsgemäße bauliche Änderung zur Erzielung einer kürzeren Baulänge beim Ventilelement nach der D1 von vornherein, da ein derartig gekürztes Ventilelement nicht mehr als Austauschteil für ein bestehendes Norm-Armaturengehäuse verwendet werden könnte.

Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 3 durch den entgegengehaltenen Stand der Technik nicht nahegelegt und beruht somit auf einer erfinderischen Tätigkeit. Im Hinblick auf die erfinderisch erachtete Ausführung des Ventilelements nach Anspruch 3 gilt auch die gesamte Baueinheit eines Wasserhahns gemäß Anspruch 1, die u. a. einen an das Ventilelement gemäß Anspruch 3 angepassten Hahnkörper aufweist, als erfinderisch.

Die Ansprüche 1 und 3 sind damit gewährbar. Die Merkmale des Anspruchs 2 betreffen eine weitere Ausgestaltung des Gegenstandes nach Anspruch 1, so dass dieser schließlich auch gewährbar ist. Dr. Lischke Hartlieb Küest Richter Cl