Rechtsprechung / BPatG / 7. Senat / 2011
BPatG Beschluss vom 18.11.2011 – 7 W (pat) 31/11
7. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen) Verkündet am 18. November 2011 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 00 124.6 - 53 …
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Univ. Höppler sowie die Richter Schwarz, Dipl.-Phys. Dipl.-Wirt.- Phys. Maile und Dipl.-Phys. Dr. May
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. Die Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 26. Juni 2007 die Patentanmeldung 100 00 124.6-53 mit der Bezeichnung Verfahren zum Übertragen und Indexieren von Daten von alten Medien zu neuen Medien zurückgewiesen. Im vorangegangenen Prüfungsverfahren wurden die Druckschriften D1:
D2:
D3:
D4:
D5:
D6:
US 5 339 413 A US 5 623 669 A WO 98/24025 A1 US 5 438 671 A US 5 761 655 A Gulbins, J.: "UNIX: eine Einführung in Begriffe und Kommandos von UNIX – Version 7 bis System V.3", Springer, Berlin, 1988 sowie die von der Anmelderin genannte Druckschrift D7:
US 5 778 364 A berücksichtigt. In der Beschlussbegründung ist ausgeführt, dass die Gegenstände der Ansprüche 1 des Haupt- und der drei Hilfsanträge unter Berücksichtigung der Druckschriften D3, D4 und D7 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Die Anmelderin hat hiergegen mit Schreiben vom 10. August 2007 fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie wurde vom Senat mit Verfügung vom 14. November 2011 noch auf die Internetdokumente D8:
Yusuf Nagree: Taper. Version 6.9, 16 AUG98. File taper.txt in Red Hat Software: taper-6.9-6.i386.rpm. 22.03.1999 <http://rpm.pbone.net/index.php3/stat/4/idpl/2393462/dir/r edhat_6.x/com/taper-6.9-6.i386.rpm.html> D9:
WinImage: "What is a disk image?". <http://www.winimage.com/wimushlp/wini0mg1.htm> In <http://web.archive.org>, eingestellt am 07.02.1998 hingewiesen, welche zur Frage der erfinderischen Tätigkeit von Relevanz sein könnten. In der mündlichen Verhandlung verteidigt die Anmelderin ihre Patentanmeldung mit unveränderten Patentansprüchen 1 bis 16 laut Hauptantrag bzw. den Hilfsanträgen 1 bis 3, sowie neuen Sätzen von Patentansprüchen 1 bis 11 laut den Hilfsanträgen 4 bis 5. Hauptantrag sowie die Hilfsanträge 1 bis 3 sind nebengeordnet auf ein Verfahren zum Verschieben von Daten (jeweilige Ansprüche 1 und 2) sowie auf eine Vorrichtung zum Verschieben von Daten (jeweiliger Anspruch 11 und zusätzlich Anspruch 12 nach Hilfsantrag 3) gerichtet. Mit den Hilfsanträgen 4 und 5 sind mit den jeweiligen Ansprüchen 1 und 2 nebengeordnet Verfahren zum Verschieben von Daten, mit dem jeweiligen Anspruch 7 eine Vorrichtung zum Verschieben von Daten sowie mit dem jeweiligen Anspruch 11 ein computer-lesbares Speichermedium beansprucht.
Die Anmelderin führt aus, dass die Anspruchssätze sowohl nach Haupt- wie nach den Hilfsanträgen patentfähig seien. Der mit einer Gliederung des Senats versehene Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
(M1) Verfahren (20) zum Verschieben von Daten von einem Quellspeichermedium (14) eines ersten Medientyps in einem Quellspeichergerät (12) zu einem Zielspeichermedium (18) eines zweiten Medientyps in einem Zielspeichergerät (16), mit folgenden Schritten:
(M2) Zugreifen auf das Quellspeichergerät (12), um den Inhalt des Quellspeichermediums (14) zu bestimmen (22); (M3) Auswählen, zur Verschiebung von dem Quellspeichermedium (14) zu dem Zielspeichermedium (18), einer Mehrzahl von Datendateien, die in dem Quellspeichermedium (12) vorhanden sind, (M3.1) wobei das Auswählen ohne jegliche Benutzerintervention durchgeführt wird; (M4) Erhalten (24) jeder der ausgewählten Datendatei; (M5) programmgesteuertes Anbinden des Zielspeichermediums (18) (M5.1) ohne Intervention des Benutzers; und (M6) Übertragen (26) der ausgewählten Datendateien zu dem Zielspeichermedium (18).
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet unter Einfügung einer Gliederung:
(M1’) Verfahren (20) zum Verschieben von Daten von einem Quellspeichermedium (14) eines ersten Medientyps in einem Quellspeichergerät (12) eines Computers (2) zu einem Zielspeichermedium (18) eines zweiten Medientyps in einem Zielspeichergerät (16) des Computers (2), mit folgenden Schritten:
(M2) Zugreifen auf das Quellspeichergerät (12), um den Inhalt des Quellspeichermediums (14) zu bestimmen (22); (M4’) Erhalten (24) eines Satzes von ausgewählten Dateien, (M4.1’) wobei der Satz von ausgewählten Dateien mindestens eine Datendatei aufweist, die in dem Quellspeichermedium (14) vorhanden ist; (M5) programmgesteuertes Anbinden des Zielspeichermediums (18) (M5.1) ohne Intervention des Benutzers; (M6’) Übertragen (26) des Satzes von ausgewählten Dateien zu dem Zielspeichermedium (18); und (M7) sektorweises Übertragen des Satzes von ausgewählten Dateien, um eine Bilddatei auf dem Zielspeichermedium (18) zu erzeugen, (M8) wobei das Quellspeichermedium (14) aus dem Quellspeichergerät (12) entfernbar ist und das Zielspeichermedium (18) aus dem Zielspeichergerät (16) entfernbar ist. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet:
(M1) Verfahren (20) zum Verschieben von Daten von einem Quellspeichermedium (14) eines ersten Medientyps in einem Quellspeichergerät (12) zu einem Zielspeichermedium (18) eines zweiten Medientyps in einem Zielspeichergerät (16), mit folgenden Schritten:
(M2) Zugreifen auf das Quellspeichergerät (12), um den Inhalt des Quellspeichermediums (14) zu bestimmen (22); (M4’) Erhalten (24) eines Satzes von ausgewählten Dateien, wobei (M4.1’) der Satz von ausgewählten Dateien mindestens eine Datendatei aufweist, die in dem Quellspeichermedium (14) vorhanden ist; (M5) programmgesteuertes Anbinden des Zielspeichermediums (18) (M5.1) ohne Intervention des Benutzers; (M6’) Übertragen (26) des Satzes von ausgewählten Dateien zu dem Zielspeichermedium (18); und (M7a) Extrahieren eines Satzes von Schlüsseln, die den Inhalt der jeweiligen ausgewählten Dateien beschreiben; (M7b) Speichern eines Dateinamen und einer zugeordneten Dateiposition der ausgewählten Dateien mit einem Index, der den jeweiligen Satz von Schlüsseln aufweist, in einer globalen Datenbank in einem lokalen Speicher, (M8) wobei das Quellspeichermedium (14) aus dem Quellspeichergerät (12) entfernbar ist und das Zielspeichermedium (18) aus dem Zielspeichergerät (16) entfernbar ist.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lautet (M1) Verfahren (20) zum Verschieben von Daten von einem Quellspeichermedium (14) eines ersten Medientyps in einem Quellspeichergerät (12) zu einem Zielspeichermedium (18) eines zweiten Medientyps in einem Zielspeichergerät (16), mit folgenden Schritten:
(M2) Zugreifen auf das Quellspeichergerät (12), um den Inhalt des Quellspeichermediums (14) zu bestimmen (22); (M4’) Erhalten (24) eines Satzes von ausgewählten Dateien, (M4.1’) wobei der Satz von ausgewählten Dateien mindestens eine Datendatei aufweist, die in dem Quellspeichermedium (14) vorhanden ist; (M5*) Prüfen, ob das Zielspeichermedium (18) einem Abbildungsspeicherlaufwerk zugeordnet ist, und falls dies nicht der Fall ist, (M5) programmgesteuertes Anbinden des Zielspeichermediums (18) (M5.1) ohne Intervention des Benutzers; und (M6’) Übertragen (26) des Satzes von ausgewählten Dateien zu dem Zielspeichermedium (18).
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 lautet:
N (M1) Verfahren (20) zum Verschieben von Daten von einem Quellspeichermedium (14) eines ersten Medientyps in einem Quellspeichergerät (12) zu einem Zielspeichermedium (18) eines zweiten Medientyps in einem Zielspeichergerät (16), mit folgenden Schritten:
(M2*) Erfassen (21) der Einfügung des Quellspeichermediums (14) in das Quellspeichergerät (12); (M2) Zugreifen auf das Quellspeichergerät (12), um den Inhalt des Quellspeichermediums (14) zu bestimmen (22); (M2.1) Auswählen, zur Verschiebung von dem Quellspeichermedium (14) zu dem Zielspeichermedium (18) eines Satzes von ausgewählten Dateien, (M2.2) wobei der Satz von ausgewählten Dateien alle Datendateien aufweist, die in dem Quellspeichermedium (14) vorhanden sind, (M2.3) wobei das Auswählen ohne jegliche Benutzerintervention erfolgt; (M4’) Erhalten (24) des Satzes von ausgewählten Dateien; (M5) programmgesteuertes Anbinden des Zielspeichermediums (18) (M5.1) ohne Intervention des Benutzers; (M6’) Übertragen (26) des Satzes von ausgewählten Dateien zu dem Zielspeichermedium (18); und (M7a) Extrahieren eines Satzes von Schlüsseln, die den Inhalt der jeweiligen ausgewählten Dateien beschreiben; (M7b) Speichern eines Dateinamen und einer zugeordneten Dateiposition der ausgewählten Dateien mit einem Index, der den jeweiligen Satz von Schlüsseln aufweist, in einer globalen Datenbank in einem lokalen Speicher, (M8) wobei das Quellspeichermedium (14) aus dem Quellspeichergerät (12) entfernbar ist und das Zielspeichermedium (18) aus dem Zielspeichergerät (16) entfernbar ist. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 lautet:
(M1) Verfahren (20) zum Verschieben von Daten von einem Quellspeichermedium (14) eines ersten Medientyps in einem Quellspeichergerät (12) zu einem Zielspeichermedium (18) eines zweiten Medientyps in einem Zielspeichergerät (16), mit folgenden Schritten:
(M2*) Erfassen (21) der Einfügung des Quellspeichermediums (14) in das Quellspeichergerät (12); (M2) Zugreifen auf das Quellspeichergerät (12), um den Inhalt des Quellspeichermediums (14) zu bestimmen (22); (M2.1) Auswählen, zur Verschiebung von dem Quellspeichermedium (14) zu dem Zielspeichermedium (18), eines Satzes von ausgewählten Dateien, (M2.2) wobei der Satz von ausgewählten Dateien alle Datendateien aufweist, die in dem Quellspeichermedium (14) vorhanden sind (M4’) Erhalten (24) des Satzes von ausgewählten Dateien; (M5) programmgesteuertes Anbinden des Zielspeichermediums (18) (M5.1) ohne Intervention des Benutzers; (M6’) Übertragen (26) des Satzes von ausgewählter Dateien zu dem Zielspeichermedium (18); und (M7a) Extrahieren eines Satzes von Schlüsseln, die den Inhalt der jeweiligen ausgewählten Dateien beschreiben; (M7c) Erzeugen eines Index, der den Satz von Schlüsseln für jede Datei in dem ausgewählten Satz von Dateien enthält, und Speichern des Index in einer globalen Datenbank in einem lokalen Speicher. Wegen des Wortlauts der weiteren nebengeordneten und abhängigen Ansprüche nach Haupt- und Hilfsanträgen 1 bis 5 und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Anmelderin stellt den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 26. Juni 2007 aufzuheben und auf die Anmeldung ein Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:
- - Patentansprüche 1, 2 und 11 laut der mit "Hauptantrag" überschriebenen Anlage zum Schriftsatz vom 13. Juni 2007 (Bl. 131 bis 132 VA) im übrigen mit den Patentansprüchen 3 bis 10 und 12 bis 16, der Beschreibung und den Zeichnungen (Fig. 1 bis 5) laut Offenlegungsschrift.
Hilfsweise stellt sie folgende Hilfsanträge:
1. Hilfsantrag den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 26. Juni 2007 aufzuheben und auf die Anmeldung ein Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:
- - Patentansprüche 1, 2 und 11 laut der mit "1. Hilfsantrag" überschriebenen Anlage zum Schriftsatz vom 13. Juni 2007 (Bl. 136 bis 138 VA) im übrigen mit den Patentansprüchen 3 bis 10 und 12 bis 16, der noch anzupassenden Beschreibung und den Zeichnungen (Fig. 1 bis 5) laut Offenlegungsschrift.
2. Hilfsantrag den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 26. Juni 2007 aufzuheben und auf die Anmeldung ein Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:
- - Patentansprüchen 1, 2 und 11 laut der mit "2. Hilfsantrag" überschriebenen Anlage zum Schriftsatz vom 13. Juni 2007 (Bl. 142 bis 144 VA) im übrigen mit den Patentansprüchen 3 bis 10 und 12 bis 16, der noch anzupassenden Beschreibung und den Zeichnungen (Fig. 1 bis 5) laut Offenlegungsschrift.
3. Hilfsantrag den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 26. Juni 2007 aufzuheben und auf die Anmeldung ein Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1, 2, 11 und 12 laut der mit "3. Hilfsantrag" überschriebenen Anlage zum Schriftsatz vom 13. Juni 2007 (Bl. 148 bis 150 VA) - im übrigen mit den Patentansprüchen 3 bis 10 und 13 bis 16, der noch anzupassenden Beschreibung und den Zeichnungen (Fig. 1 bis 5) laut Offenlegungsschrift.
4. Hilfsantrag den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 26. Juni 2007 aufzuheben und auf die Anmeldung ein Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 11 laut dem in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2011 überreichten "Hilfsantrag 4". noch anzupassende Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis 5) laut Offenlegungsschrift. - - 5. Hilfsantrag den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 26. Juni 2007 aufzuheben und auf die Anmeldung ein Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 11 laut dem in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2011 überreichten "Hilfsantrag 5". - noch anzupassende Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis 5) laut Offenlegungsschrift.
II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung beruhen weder das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag noch die jeweiligen Verfahren nach den Ansprüchen 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 5 auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.
Dieser ist vorliegend als ein Diplom-Informatiker (FH) mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der betriebssystemnahen Programmierung zu definieren.
1. Da die jeweiligen Gegenstände der jeweiligen Ansprüche 1 nach Haupt- bzw. den Hilfsanträgen 1 bis 5 nicht patentfähig sind, kann die Frage der Zulässigkeit der Ansprüche dahinstehen (vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 - "Elastische Bandage").
2. Die Patentanmeldung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum automatischen Verschieben von Computerdaten auf einem Medium einer Speichertechnologie zu einem Medium einer anderen Speichertechnologie, wobei es sich bei den Medien insbesondere um entfernbare Speichermedien handelt. Als die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe ist in der Patentanmeldung angegeben (Offenlegungsschrift (OS), Sp. 2, Z. 64 – Sp. 3, Z. 8), ein Verfahren und eine Vorrichtung zum automatischen Verschieben von Daten von einem Quellspeichermedium in einem Quellspeichergerät zu einem Zielspeichermedium in einem Zielspeichergerät, sowie ein computer-lesbares Speichermedium, das greifbar Programmbefehle für ein solches Verfahren darstellt, zu schaffen.
Die Aufgabe soll nach dem Anspruchssatz gemäß Hauptantrag bzw. den Hilfsanträgen 1 und 2 durch die nebengeordneten Verfahren nach den jeweiligen Ansprüchen 1 und 2 bzw. die Vorrichtung nach Anspruch 11 gelöst werden. Gemäß Anspruchssatz nach Hilfsantrag 3 soll die Aufgabe durch die jeweils nebengeordneten Verfahren nach den Ansprüchen 1 und 2 bzw. die nebengeordneten Vorrichtungen nach den Ansprüchen 11 und 12 gelöst werden. Gemäß den Anspruchssätzen nach den Hilfsanträgen 4 und 5 soll die Aufgabe durch die jeweiligen Verfahren der Ansprüche 1 und 2, die jeweiligen Vorrichtungen nach Anspruch 7 sowie das jeweilige computerlesbare Speichermedium nach Anspruch 11 gelöst werden. Vorteilhafte Ausgestaltungen sind in den jeweiligen abhängigen Ansprüchen offenbart.
3. Die Verfahren der jeweiligen Ansprüche 1 nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 bis 5 beruhen unter Berücksichtigung der Druckschriften D3 und D8 in Verbindung mit dem fachmännischen Wissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.
a) Zum Anspruch 1 nach Hauptantrag:
Das in dem Internetdokument D8 beschriebene Archivierungsprogramm "taper" dient dem benutzerfreundlichen Archivieren von Dateien (files) eines PC’s mit 3 HD-Laufwerken (vgl. die in S. 1, Abs. 2.2 beschriebene Setupkonfiguration) u. a. auf einem Bandlaufwerk als Zielspeichergerät (vgl. S. 1, Abs. 3.3, "Taper is a user friendly archive program especially designed for backing up to tape drives.”). D8 offenbart mit "taper" somit ein Verfahren zum Verschieben von Daten von einem Quellspeichermedium eines ersten Medientyps in einem Quellspeichergerät (HD-Drive) zu einem Zielspeichermedium eines zweiten Medientyps in einem Zielspeichergerät (tape drive / M1). Zur Durchführung des Verfahrens bietet das Programm weiter eine graphische Benutzerschnittstelle zur Auswahl der zu archivierenden Dateien (vgl. D8, S. 20, Abschnitt "14.2 Backup Module"). Dabei greift das Programm in einem ersten Verfahrensschritt auf das Quellspeichergerät (hard disk) zu, um den Inhalt des Quellspeichermediums zu bestimmen (vgl. ebd., Abs. 3: "the top left [window] represents the file system (hard disk)) (M2). Anschließend kann ein Benutzer durch Selektion eines Verzeichnisses (directory) auf einem Quellspeichergerät ("file system (hard disk)") eine Mehrzahl von Datendateien, die in dem Quellspeichermedium vorhanden sind, nämlich alle Dateien im selektierten Verzeichnis zur Verschiebung von dem Quellspeichermedium zu dem Zielspeichermedium auswählen. (vgl. ebd. Abs. 3: Selecting a directory) (M3).
Der Schritt des Auswählens der Mehrzahl von Datendateien erfolgt dabei automatisch, nicht aber ohne jegliche Benutzerintervention, da er eine Auswahl eines entsprechenden übergeordneten Dateiverzeichnisses durch einen Benutzer voraussetzt. Im Fall eines üblichen Übergangs von einer Datenspeichertechnologie zu einer neueren, von dem auch die Anmeldung ausgeht (vgl. OS, Sp. 1, Z. 26 – Z. 34), liegt jedoch die Erkenntnis, dass sich beim dann erforderlichen Massenkopieren entfernbarer Archivierungsspeichermedien die Benutzerfreundlichkeit des Kopiervorgangs durch eine Auswahl der Dateien ohne jegliche Benutzerintervention, nämlich durch die zusätzliche automatische Auswahl des Quellverzeichnisses eines Quellspeichermediums weiter verbessert, im Griffbereich des Fachmanns (M3.1). Weiter offenbart D8 ein Übertragen der ausgewählten Datendateien zu dem Zielspeichermedium (M6) und mithin ein Erhalten jeder der ausgewählten Dateien durch das taper Programm (M4) (vgl. S. 20, Abschnitt "14.2 Backup Module", Abs. 7: Durch Drücken der f-Taste wird das Auswählen der zu archivierenden Dateien abgeschlossen und der automatisierte Backup eingeleitet).
Die Schrift D8 offenbart nicht die Merkmale M5 und M5.1 wonach das Anbinden des Zielspeichermediums programmgesteuert und ohne Intervention des Benutzers erfolgt. Der Fachmann kann der D8 jedoch entnehmen, dass das Abspeichern der Dateien auf einer Vielzahl von Tape-Laufwerken dazu führt, die entsprechenden Dateien manuell zeitaufwändig einzeln auszulesen, um den jeweiligen Datensatz wiederzufinden (vgl. D8, Seiten 1 und 2, seitenübergreifender Abs.). Zur Minimierung des zeitlichen Aufwands schlägt die D8 vor, eine entsprechende Archiv-Information aller Dateien auf dem Festplattenlaufwerk abzulegen und diese Information in-situ zu aktualisieren (vgl. S. 2, zw. Abs.), wodurch - in Übereinstimmung mit einem, unter den Anspruch 1 nach Hauptantrag fallenden, zulässigen Ausführungsbeispiel der vorliegenden Patentanmeldung (vgl. OS, Sp. 5, Zeilen 63 bis 65, "Bei einem ersten Ausführungsbeispiel werden alle Daten [automatisch] für eine Übertragung ausgewählt.") - eine vollständige Backup-Datenspeicherung aller Dateien der an das Computersystem angeschlossenen Speichermedien erreicht wird. Bei komplexen Computersystemen mit einer Vielzahl von angeschlossenen Speichermedien und entsprechend großem physischem Speicher wird dabei eine große Anzahl an Backup-Dateien zu bearbeiten sein, welche die in der D8 - dort aufgrund eines begrenzten Speichers des Computersystems - angegebenen maximalen 30000 Datensätze, für welche das Programm "taper" ausgelegt ist, übersteigt (vgl. S. 3, 4. Abs.).
Durch diese hardwarebedingte Limitierung des Programms "taper" erhält der Fachmann die Veranlassung, bei komplexen Computersystemen mit einer umfangreicheren Backup-Datenspeicherung, sich nach Mitteln umzuschauen, welche den ursprünglich manuellen Ablauf des Programms "taper" benutzerfreundlicher und weniger zeitaufwändig gestalten. Deshalb wird sich der Fachmann im Stand der Technik nach geeigneten Lösungen umschauen, welche eine weitere Vereinfachung des Verfahrens zulassen und schnellere Abläufe sicherstellen.
Dabei nimmt der Fachmann Kenntnis von Druckschrift D3, welche ebenfalls ein System zur Backupsicherung von Datensätzen (files) beschreibt (vgl. D3, Ansprüche 99 und 109) und welches – entsprechend der vorstehend im Zusammenhang mit der Schrift D8 beschriebenen Archivinformation auf einer globalen Datenbank eines lokalen Speichers (zur Auslegung der Begriffe "globale Datenbank eines lokalen Speichers" wird auch auf die Offenlegungsschrift der vorliegenden Patentanmeldung, Spalte 3, Zeilen 43 bis 57 verwiesen) die Verzeichnisse sämtlicher verfügbarer Speichermedien ablegt (vgl. D3, Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung, "virtual file directory system" 12). Dies schließt ebenfalls die Ortsangabe der erstellten Backup-Kopie der jeweiligen Datei ein (vgl. D3, Fig. 21). Im Fall der Ausführung des Backup- Verfahrens mit einem entfernbaren Quellspeichermedium lehrt die Druckschrift D3 ein programmgesteuertes Anbinden des Zielspeichermediums ohne Intervention des Benutzers (vgl. D3, S. 6, Z. 10 – 16) (Merkmale M5 und M5.1).
Diese Anregungen der D3 wird der Fachmann aufgreifen und auch beim Backup-Verfahren nach der Schrift D8 vorsehen. Dadurch kommt er ohne selbst erfinderisch tätig werden zu müssen, ausgehend von den Lehren der Schriften D8 und D3 in Verbindung mit dem fachmännischen Wissen zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag. Das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist daher nicht patentfähig.
b) Zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1:
Das mit Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beanspruchte Verfahren unterscheidet sich vom vorstehend abgehandelten Verfahren durch die Änderungen, dass nunmehr - - - - - im Merkmal M1’ ausgehend vom Merkmal M1 klargestellt ist, dass sowohl das Quellspeichergerät als auch das Zielspeichergerät Bestandteil eines Computers ist, das Merkmal M3 entfallen ist, das Merkmal M4 dahingehend abgeändert ist, dass nunmehr ein Satz von ausgewählten Dateien erhalten wird (M4’) und zusätzlich gefordert ist, dass der Satz von ausgewählten Dateien mindestens eine Datendatei aufweist, die in dem Quellspeichermedium (14) vorhanden ist (M4.1’), im Merkmal M6’ anstelle der "ausgewählten Datendateien" des Merkmals M6 jetzt ein "Satz von ausgewählten Dateien" übertragen wird, sowie dem Anfügen der Merkmale M7 und M8. Diese Merkmalsänderungen sind - wie nachfolgend ausgeführt - nicht geeignet, die erfinderische Tätigkeit zu begründen. So ist beiden Schriften D8 und D3 zu entnehmen, dass sowohl das Quellspeichergerät als auch das Zielspeichergerät Bestandteil eines Computers ist (M1’).
Die Änderung des Anspruchswortlauts von "ausgewählten Datendateien" in "Satz von ausgewählten Dateien" in den Merkmalen M4’ und M6’ ändert am beanspruchten Verfahren nichts. Beim Abspeichern der Dateien gemäß dem Stand der Technik nach D3 bzw. D8 weist der Satz von ausgewählten Dateien dabei mindestens eine Datendatei auf, die in dem Quellspeichermedium vorhanden ist (vgl. bspw. D3, Anspruch 99 bzw. D8, Seiten 20 und 21, seitenübergreifender Abschnitt / Merkmal M4.1’).
Weiter offenbart Druckschrift D3 die Möglichkeit einer Backup-Kopie von Files des virtuellen Verzeichnisses (vgl. D3, Ansprüche 99 bzw. 109) auf ein weiteres Speichermedium. Die Speichermedien sind aber (mit Ausnahme der HD-Laufwerke), mit Verweis auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag beide aus den jeweiligen Geräten entfernbar (vgl. Fig. 1, Merkmal M8).
Beiden Schriften nicht direkt entnehmbar ist dagegen das Merkmal, dass das Übertragen des Satzes von ausgewählten Dateien sektorweise erfolgt, um so eine Bilddatei auf dem Zielspeichermedium zu erzeugen (Merkmal M7). Diese Vorgehensweise liegt jedoch, ausgehend von der technischen Lehre der D3, im Rahmen fachmännischen Handelns. So ist die dort beschriebene Vorrichtung in der Lage, neu angeschlossene Speichermedien automatisch zu detektieren (vgl. S. 31 Zeilen 5 bis 12, "It [the interceptor Module(s)] may allow the system to extract a data stream from a plurality of fixed, removable or remote storage devices and allow the system to write data stream to a plurality of fixed, removable or remote storage devices […]. It may also detect when new removable media has been mounted and without user intervention relay the directory on the media to the virtual directory system and update the system to the current state of the removable media.”). Selbstredend wird das System in der vorstehend beschriebenen Ausführungsform mit Daten- Backup den neu angeschlossenen Datenspeicher komplett duplizieren, da bislang keine der neu angeschlossenen Dateien im System redundant abgespeichert sind. Es liegt dabei im Rahmen fachmännischen Handelns, bei einer größeren Anzahl zu duplizierender Dateien, die Datenstruktur des Quellmediums identisch auf das Zielmedium zu übertragen und dabei die Daten sektorweise aus dem Quellspeichermedium auszulesen und an den identischen Stellen des Zielspeichermediums einzulesen, mithin die ausgewählten Daten sektorweise zu übertragen, um auf diese Weise eine (im Sinne einer Backup-Datei identische) Bilddatei (zur Definition des Begriffs "Bilddatei" wird auf die Offenlegungsschrift der vorliegenden Patentanmeldung Sp. 3 und 4, spaltenübergreifender Absatz, verwiesen: "Zusätzlich sieht die Datenübertragungsanwendung vorzugsweise eine sektorweise Datenabbildungsfunktionalität vor, die die Übertragung von Quelldaten ermöglicht, die sektorweise kopiert werden sollen, um eine Bilddatei zu erzeugen, aus der die Quellmedien zu einem späteren Zeitpunkt dupliziert werden können.") auf dem Zielspeichermedium zu erzeugen (zum Beleg des fachmännischen Handelns wird auf die D4 verwiesen, Sp. 3, Z. 53 – Z. 56: "… for every legal combination of sending drive, the exact same data is written into cylinder X and sector Y on the receiving drive." und Sp. 3, Z. 65 – 68 i. V. m. Sp. 4, Z. 30).
Zu den restlichen, unveränderten Merkmalen wird auf die Ausführungen zum Anspruch 1 nach Hauptantrag verwiesen. Somit ergibt sich das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 aus den Schriften D8 und D3 in Verbindung mit dem fachmännischen Handeln in nicht erfinderischer Weise. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist daher nicht patentfähig.
c) Zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2:
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass im ersten Merkmal der Bezug auf einen Computer (des Computers) gestrichen wurde (Merkmal M1) sowie das Merkmal M7 durch die Merkmale M7a und M7b "Extrahieren eines Satzes von Schlüsseln, die den Inhalt der jeweiligen ausgewählten Dateien beschreiben; Speichern eines Dateinamen und einer zugeordneten Dateiposition der ausgewählten Dateien mit einem Index, der den jeweiligen Satz von Schlüsseln aufweist, in einer globalen Datenbank in einem lokalen Speicher," ersetzt ist.
Diese Änderungen vermögen ebenfalls nicht die erfinderische Tätigkeit des Fachmanns zu begründen. Unabhängig davon, dass diese Merkmale nach Angabe der Anmelderin bereits aus dem selbstgenannten Stand der Technik nach Druckschrift D7 bekannt sind (vgl. OS, Spalte 9, erster Abs.), offenbart auch die Druckschrift D3 in den dortigen Figuren 20 und 21 das Extrahieren eines Satzes von Schlüsseln, die den Inhalt der jeweiligen Datei beschreiben (Anfügen einer Beschreibung [Attributfeld "description"] mit entsprechenden Schlüsselwörtern, wie bspw. "NETWORK VERSION"). Fig. 21 offenbart ferner das Speichern eines Dateinamen (element name; element type) und einer zugeordneten Dateiposition der ausgewählten Dateien (storage device bzw. entspr. backup drives #1 bis #3) in einer globalen (System-) Datenbank in einem lokalen Speicher (virtual file directory system) sowie das Anfügen eines Index (description), der den jeweiligen Satz von Schlüsseln (s.o.) aufweist. Das Attributfeld "description" der Fig. 21 der D3 ist dabei offensichtlich, in Übereinstimmung zur Beschreibung der vorliegenden Anmeldung (vgl. OS, Spalte 8, Zeilen 26 bis 32), zu einem späteren Zeitpunkt nach den vergebenen Schlüsseln durchsuchbar (M7a, M7b). Zu den restlichen, unveränderten Merkmalen wird auf die vorstehenden Ausführungen zu den entsprechenden Merkmalen verwiesen.
Somit ergibt sich das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 in nicht erfinderischer Weise aus den Schriften D8 und D3 in Verbindung mit dem fachmännischen Handeln. Der Anspruch 1 ist daher nicht patentfähig.
d) Zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3:
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ergibt sich aus Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 durch das Ersetzen des Merkmals M1’ durch das Merkmal M1, den Wegfall der beiden letzten Merkmale M7 und M8 und durch das Einfügen des Merkmals M5* "Prüfen, ob das Zielspeichermedium (18) einem Abbildungsspeicherlaufwerk zugeordnet ist, und falls dies nicht der Fall ist," vor dem Merkmal M5. Diese Änderungen vermögen die erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht zu begründen.
Denn Druckschrift D3 offenbart den neu hinzugefügten Verfahrensschritt M5* ebenfalls. So wird bei einem Zugriff auf eine nicht an das System angebundene Datei, das entsprechende Speichermedium, auf welchem die Datei abgespeichert ist, durch das System automatisch angebunden (vgl. D3, S. 7, Zeilen 2 bis 14, "...If the user accesses through the virtual directory system a file that is not online because the media is not mounted […] the virtual directory system can automatically load the media […] Similary, when a user stores the file via the virtual directory system, the virtual directory system can […] assist, as mentioned above, in coupling the appropriate storage device to the computer system.”). Dass vor dem Anbinden des Zielspeichermediums das System prüft, ob das Laufwerk angebunden ist – mit anderen Worten ob das Zielspeichermedium einem Abbildungsspeicherlaufwerk zugeordnet ist (vgl. zur Begriffserläuterung "Abbildungsspeicherlaufwerk" die OS, Sp. 6, Z. 19 - 49 "einem zugeordneten Laufwerk (mapped drive)) - ist dabei anhand des in der D3 beschriebenen Verfahrens selbstredend vorauszusetzen.
Hinsichtlich der weiteren, unveränderten Merkmale wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen. Somit beruht auch das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns und ist daher ebenfalls nicht patentfähig.
e) Zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4:
Das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 konkretisiert das Verfahren nach Anspruch 1 / Hilfsantrag 2 dadurch, dass nach der Formulierung "mit folgenden Schritten" das Merkmal M2* eingefügt ist. Zudem ist das Merkmal M2 durch die Merkmale M2.1 bis M2.3 ergänzt und das Merkmal M4.1’ gestrichen.
Auch diese Änderungen begründen keine erfinderische Tätigkeit des Fachmanns. Das zusätzliche neu aufgenommene Merkmal M2* ergibt sich bereits aus der Lehre der D8, in welcher ausgeführt ist, dass beim Hinzufügen von Dateien die zentrale Archiv-Information aktualisiert wird (vgl. D8, S. 2, 2. Abs., "updated"). Das Aktualisieren umfasst jedoch zwingend ein Detektieren neuer Information im Quellspeichergerät, mithin auch das Erfassen der Einführung eines (neuen) Quellspeichermediums in das Quellspeichergerät. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass diese technische Lehre auch der Druckschrift D3 zu entnehmen ist (vgl. D3, bspw. S.6, erster Abs.).
Die Merkmale M2.1 bis M2.3 des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 4 entsprechen inhaltlich den Merkmalen M3 und M3.1 des Anspruchs 1 des Hauptantrags mit der zusätzlichen Einschränkung, dass es sich bei der Mehrzahl von ausgewählten Datendateien um den Satz von ausgewählten Dateien handelt, der alle Datendateien aufweist, die in dem Quellspeichermedium vorhanden sind (M2.2).
Zu den Merkmalen M3 und M3.1 wurde bereits beim Hauptantrag für das Ausführungsbeispiel des Kopierens der Daten von Archivierungsquellspeichermedien auf neue Speichermedien beim Übergang auf eine neue Speichertechnologie Stellung genommen. Merkmal M2.2 ist bei dieser Ausführungsform selbstverständlich ebenfalls erfüllt. Zu den restlichen Merkmalen wurde bereits im Zusammenhang mit den vorhergehenden Ausführungen Stellung genommen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.
Somit ergibt sich auch das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 für den Fachmann aus den Schriften D8 und D3 in Verbindung mit dem fachmännischen Handeln. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist somit nicht patentfähig.
e) Zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5:
Das Verfahren nach Anspruch 1 / Hilfsantrag 5 ergibt sich aus Anspruch 1 / Hilfsantrag 4 durch das Streichen der Merkmale M2.3, M7b und M8, sowie dem Anfügen des Merkmals M7c "Erzeugen eines Index, der den Satz von Schlüsseln für jede Datei in dem ausgewählten Satz von Dateien enthält, und Speichern des Index in einer globalen Datenbank in einem lokalen Speicher."
Das neu angefügte Merkmal ist ebenfalls nicht geeignet die erfinderische Tätigkeit des Fachmanns zu begründen, denn aus der Druckschrift D3 (Fig. 21 mit zugehöriger Beschreibung) ist gemäß den Ausführungen zu Hilfsantrag 2 ebendieser Verfahrensschritt bekannt. Denn auch beim dortigen Verfahren enthält der erzeugte Index (description) Schlüssel für jede Datei in dem ausgewählten Satz von Dateien. Der Index wird dabei in dem lokalen Speicher in einer globalen Datenbank (virtual directory system 12) abgespeichert. Insofern ist auch das neu angefügte Merkmal M7c aus dem Stand der Technik nach D3 bekannt.
Wegen der restlichen, bereits abgehandelten Merkmale wird auf die entsprechenden vorstehenden Ausführungen verwiesen. Somit beruht auch das Verfahren nach Anspruch 1 / Hilfsantrag 5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.
4. Mit den Ansprüchen 1 nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 bis 5 fallen auch die jeweiligen abhängigen bzw. unabhängigen Ansprüche, da auf diese kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war (vgl. BGH GRUR 2007, 862 Leitsatz - "Informationsübermittlungsverfahren II m.w.N.").
Bei vorliegender Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen. Höppler Maile Schwarz Dr. May Hu