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BPatG Beschluss vom 10.11.2011 – 6 W (pat) 16/11

6. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) Verkündet am 10. November 2011 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2007 034 827.6 …

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Richter

beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Februar 2009 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

- - - Patentansprüche 1 bis 5, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Seiten 1 bis 3, Zeichnungen Fig. 1 bis 4, jeweils gemäß Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I. Die Patentanmeldung erfolgte am 26. Juli 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 10 2007 034 827.6. Mit Prüfungsbescheid vom 28. Mai 2008 hat die Prüfungsstelle der Anmelderin mitgeteilt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in Kenntnis der

(1) DE 76 06 636 U nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Des Weiteren wiesen die weiteren Ansprüche zahlreiche Widersprüche und Unklarheiten auf. Nachdem hierauf keine sachliche Erwiderung eingereicht worden ist, hat die Prüfungsstelle für Klasse F 16 B mit Beschluss vom 20. Februar 2009 die Anmeldung aus Gründen des vorgenannten Bescheids zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 2. April 2009 eingegangene Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, der Anmeldungsgegenstand sei gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu, und legt in der mündlichen Verhandlung neue Ansprüche vor, die zum einen sachlich richtiggestellt und zum anderen durch den entgegengehaltenen Stand der Technik nicht nahegelegt seien. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

- - - Patentansprüche 1 bis 5, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Seiten 1 bis 3, Zeichnungen Fig. 1 bis 4, jeweils gemäß Offenlegungsschrift. Der geltende Anspruch 1 lautet:

„Spreizbolzen zum Fixieren eines Vorspannringes für Backen eines Zwei-, Drei-, Vier- oder Sechsbackenfutters, umfassend eine Schraube (1, 8) mit Gewinde, die sich in einem schräg geteilten zweiteiligen Bolzen (4, 7) befindet, welcher ein bewegliches Bolzenteil (7) und ein unbewegliches Bolzenteil (4) aufweist sowie eine Sicherheitskante (3) und eine Teilscheibe (5) hat, wobei die Teilscheibe (5) am unbeweglichen Bolzenteil (4) angeordnet ist und einen größeren Radius als der unbewegliche Bolzenteil (4) aufweist, zwischen der Sicherheitskante (3) und der Teilscheibe (5) beim Einsatz im Backenfutter ein Vorspannring eingerastet werden kann, nur das bewegliche Bolzenteil (7) ein Innengewinde (10) als Ansatz für die Schraube (1, 8) hat, die beiden Bolzenteile (4, 7) im entspannten Zustand mittels eines elastischen Ringes (6) zusammengehalten werden, welcher in einer Kerbe eingelassen ist, und durch Drehen der Schraube (1, 8) die Bolzenteile (4, 7) zusammengezogen werden, so dass der Durchmesser des Spreizbolzens größer wird.“ Zu den jeweiligen Unteransprüchen 2 bis 5 sowie hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch insoweit erfolgreich, als sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt.

2. Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Die geltenden Ansprüche wurden auf Grundlage der ursprünglich eingereichten Ansprüche gebildet, wobei Korrekturen bzw. Richtigstellungen von offensichtlich falschen Formulierungen durchgeführt worden sind. So wurden zur Bildung des geltenden Anspruchs 1 in den ursprünglichen Anspruch 1 die Merkmale der Ansprüche 6, 7, 8 und 4 aufgenommen. Bei der nun einteiligen Anspruchsformulierung wurde klargestellt, dass sich durch die schräge Teilung des Bolzens zwei Bolzenteile ergeben, von denen - bezogen auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch - eines beweglich und das andere unbeweglich ist. Die Offenbarung hierfür findet sich in den ursprünglichen Ansprüchen 6 und 8 und ist auch funktionsmäßig aus der Beschreibung, letzter Satz von Absatz 17 i. V. m. mit den Figuren 1 und 2 herleitbar. Durch diese Definition ist auch die konkrete Anordnung der Sicherheitskante 3 und der Teilscheibe 5 am unbeweglichen Bolzenteil 4 klar festgelegt und eine eindeutige Bezugnahme in der geltenden Anspruchsformulierung möglich (siehe hierzu auch die ursprünglichen Ansprüche 5 und 6) .Des Weiteren sind auch bei der Übernahme der Merkmale aus den ursprünglichen Ansprüchen 6 bzw. 5 die offensichtlichen Fehler bei den Formulierungen „keine Teilscheibe“ durch die Abänderung in „eine Teilscheibe“ (ursprünglicher Anspruch 6) bzw. von „keine Sicherheitskante“ in „eine Sicherheitskante“ (ursprünglicher Anspruch 5) korrigiert worden. Schließlich wurde auch noch die alternative Verwendung für Zwei-, Drei-, Vier- oder Sechsbackenfutter durch die „oder“-Konjunktion klargestellt, wobei im Hinblick darauf bei der Übernahme der Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 7 die bevorzugte Verwendung für Dreibackenfutter weggelassen wurde. Die dort bzw. nunmehr im Anspruch 1 beanspruchte Einrastung bzw. Arretierung des Vorspannringes zwischen der Teilscheibe und der Sicherheitskante ist allerdings gemäß der ursprünglichen Beschreibungsseite 2, 1. Satz, allgemein, d. h. ohne Einschränkung auf spezielle Backenfutter, beschrieben und damit auch so ursprünglich offenbart (siehe auch Absatz 9 der OS).

Die geltenden Unteransprüche 2 bis 5 entsprechen mit Ausnahme der angepassten Rückbeziehungen, sprachlichen Anpassungen und den zuvor bereits angesprochenen Änderungen in Anspruch 3 (ursprünglicher Anspruch 5) ansonsten inhaltlich den ursprünglich eingereichten Unteransprüchen 2, 5, 9 und 10. 3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist patentfähig.

Die Anmeldung betrifft einen Spreizbolzen zum Fixieren eines Vorspannringes für die Backen eines Zwei-, Drei-, Vier- oder Sechsbackenfutters. Bei der anmelderseits genannten DE 195 08 142 C1 erfolgt die Befestigung des Vorspannringes an einem Drehmaschinenbackenfutter durch einfache Stahlstifte 16, die in Bohrlöcher der Aufsatzbacken gesteckt werden (siehe Figuren 2 und 3 sowie den zugehörigen Text auf Spalte 4, Zeilen 44 bis 52).

Ausgehend hiervon liegt der Anmeldung die Aufgabe zugrunde, einen Spreizbolzen zu schaffen, der einen verstellbaren Durchmesser hat, um in die Senkbohrung direkt eingesetzt werden zu können, und der den Spannring arretieren kann (vgl. Abs. 7 der Offenlegungsschrift).

Aus der D1 = DE 76 06 636 U, bspw. Figur 2, ist ein Spreizbolzen bekannt, der eine Schraube mit Gewinde umfasst, die sich in einem schräg geteilten zweiteiligen Bolzen 2, 3 befindet, bei dem durch Drehen der Schraube die Bolzenteile 2, 3 zusammengezogen werden, so dass der Durchmesser des Spreizbolzens größer wird. Hierdurch kann wie beim Anmeldungsgegenstand eine Anpassung an ungenaue/unrunde Bohrungslöcher erfolgen (vgl. Beschreibungsseite 2, 2. Absatz, der D1). Anregungen zu den weiteren Merkmalen des Anspruchs 1 können der D1 allerdings nicht entnommen werden.

Ebenso findet sich im weiteren bekannten Stand der Technik kein Hinweis auf die anwendungsspezifische Ausgestaltung, demnach nur ein Bolzenteil des Spreizbolzens eine Teilscheibe aufweist. Hierdurch wird dieses Bolzenteil im Gebrauch unbeweglich festgelegt werden (vgl. Absatz 17, letzte Zeile der Offenlegungsschrift) und eine Ausrichtung bzw. Positionierung der beiden Bolzenteile in der Weise ermöglicht, dass eine optimale Krafteinleitung und -übertragung gewährleistet ist (siehe Absätze 9 und insbesondere 10 der Offenlegungsschrift). Für eine derartige Ausgestaltung eines Spreizbolzens findet der Fachmann, hier ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrung in der spanenden Fertigung, weder im Stand der Technik eine Anregung noch ist ihm eine solche durch seine Fachkenntnisse nahe gelegt.

Die weiteren Merkmale beinhalten erforderliche Ausgestaltungen zur aufgabengemäßen Arretierung des Spannringes, zur Befestigung des Spreizbolzens in einem Sackloch sowie zur Sicherstellung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs- /Handlings und stellen noch weitere Unterschiede zum bekannten Stand der Technik dar.

Damit ist der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand nach Anspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht nur neu, sondern er beruht demgegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der geltende Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.

4. Mit dem gewährbaren Anspruch 1 sind auch die auf vorteilhafte Ausgestaltungen ausgerichteten Unteransprüche 2 bis 5 gewährbar. Dr. Lischke Guth Hildebrandt Richter Cl