Rechtsprechung / BPatG / 6. Senat / 2011
BPatG Beschluss vom 08.11.2011 – 6 W (pat) 29/09
6. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 8. November 2011 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2004 015 374 … …
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richterin Hartlieb und der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küest
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. Gegen das Patent 10 2004 015 374, dessen Erteilung am 3. Januar 2008 veröffentlicht wurde, ist am 2. April 2008 Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2008 das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 16. Januar 2009 eingegangene Beschwerde der Einsprechenden. Sie führt aus, dass der Patentgegenstand gegenüber dem in der Druckschrift US 888 662 (E6) aufgezeigten Stand der Technik nicht neu sei. Der erteilte Patentanspruch 1 sei nämlich in seinem Wortlaut so weit gefasst, dass sein Gegenstand vom Inhalt der E6 mit umfasst sei.
Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das angegriffene Patent zu widerrufen. Der Patentinhaber (Beschwerdegegner) stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Er vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1 unter Einbeziehung des gesamten Offenbarungsgehalts der Streitpatentschrift für den Fachmann ohne weiteres so zu verstehen sei, dass er sich in wesentlichen konkreten Merkmalen soweit vom Gegenstand der E6 unterscheide, dass er gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik patentfähig sei.
Neben der einzig in der mündlichen Verhandlung aufgegriffenen US 888 662 (E6) waren zum Stand der Technik im Erteilungs- bzw. Einspruchsverfahren noch folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden:
(E0) (E1) (E2) (E3) (E4) (E5) (E7) (E8) (E9) DE 101 16 231 C1, DE 27 30 629 A1, DE 79 32 697 U1, DE 35 13 520 A1 , DE 43 05 825 C2, DE 32 43 045 C2, DE 100 21 543 A1, EP 0 947 632 A2 und DE 37 35 864 C1. Das Patent betrifft nach dem Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 eine Formsteinverlegevorrichtung mit einer Greifeinrichtung (1) zum Greifen einer Formsteinlage (9), wobei die Greifeinrichtung (1) aufweist - - - einen Halterahmen (7), ein Paar paralleler, am Halterahmen (7) schwenkbar gelagerter Ausrichtbacken (8) zum Ausrichten der Formsteinlage (9) in einer ersten Richtung (10), ein Paar paralleler, rechtwinklig zu den Ausrichtbacken (8) angeordneter und am Halterahmen (7) gehalterter Greifbacken (20) zum Klemmen der Formsteinlage (9) in einer zweiten Richtung (25), die rechtwinklig zur ersten Richtung (10) ist, - eine Zusatzgreifeinrichtung, welche auf die Formsteinlage (9) im Bereich zwischen den Greifbacken (20) eine Zusatzhaltekraft ausübt, dadurch gekennzeichnet, dass die Zusatzgreifeinrichtung mindestens ein Paar zusammenwirkender, auf gegenüberliegenden Seiten einer Formsteinlage (9) anordenbarer Zusatzgreifer (26, 26, 26“) aufweist, die auf einzelne Formsteinreihen von gegenüberliegenden Seiten her eine Druckkraft ausüben, die parallel oder schräg zu den Greifbacken (20) gerichtet ist, derart, dass eine das vertikale Durchbiegen der Formsteinlage (9) hemmende Zusatzhaltekraft ausgeübt wird.
Zu den Unteransprüchen 2 bis 9 sowie hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der Patentgegenstand patentfähig ist.
2. Nach Überzeugung des Senats ist der erteilte Patentanspruch 1 im Lichte der Gesamtoffenbarung der Erfindung so zu verstehen, dass die beanspruchte Formsteinverlegevorrichtung drei unterschiedliche, voneinander unabhängig betätigbare Einrichtungen zum Ausrichten, Greifen und Halten der Formsteinlage aufweist. Gemäß der von der Einsprechenden vorgelegten Merkmalsgliederung (Bl. 15, 16 GA), welche der Senat als zutreffend ansieht, lässt sich der erteilte Patentanspruch 1 in folgende Merkmale gliedern:
A) Die Formsteinverlegevorrichtung weist eine Greifeinrich- B) C) tung zum Greifen einer Formsteinlage auf. Die Greifeinrichtung umfasst einen Halterahmen. Die Greifeinrichtung umfasst ein Paar paralleler am Halterahmen schwenkbar gelagerter Ausrichtbacken zum Ausrichten der Formsteinlage in einer ersten Richtung. D) Die Greifeinrichtung umfasst ein Paar paralleler, rechtwinklig zu den Ausrichtbacken angeordneter und am Halterahmen gehalterter Greifbacken zum Klemmen der Formsteinlage in einer zweiten Richtung, die rechtwinklig zur ersten Richtung verläuft.
E) Die Greifeinrichtung umfasst eine Zusatzgreifeinrichtung, die auf die Formsteinlage im Bereich zwischen den Greifbacken eine Zusatzhaltekraft ausübt. F) Die Zusatzgreifeinrichtung umfasst mindestens ein Paar zusammenwirkender, auf gegenüberliegenden Seiten einer Formsteinlage anordenbarer Zusatzgreifer. G) Die Zusatzgreifer üben auf einzelne Formsteinreihen von gegenüberliegenden Seiten her eine Druckkraft aus, die parallel oder schräg zu den Greifbacken gerichtet ist, derart, dass eine das vertikale Durchbiegen der Formsteinlage hemmende Zusatzhaltekraft ausgeübt wird. Von diesen Merkmalen definieren die in der Patentschrift mit Spiegelstrichen voneinander abgesetzt aufgezählten und dadurch schon optisch als gleichrangig erkennbaren Merkmale C, D und E die o. a. drei Einrichtungen, nämlich - - - ein Paar paralleler, am Halterahmen schwenkbar gelagerter Ausrichtbacken zum Ausrichten der Formsteinlage in einer ersten Richtung (Merkmal C), ein Paar paralleler, rechtwinklig zu den Ausrichtbacken angeordneter und am Halterahmen gehalterter Greifbacken zum Klemmen der Formsteinlage in einer zweiten Richtung, die rechtwinklig zur ersten Richtung ist(Merkmal D), sowie eine Zusatzgreifeinrichtung, welche auf die Formsteinlage im Bereich zwischen den Greifbacken eine Zusatzhaltekraft ausübt (Merkmal E).
(Unterstreichungen durch den Senat) Letztere Zusatzgreifeinrichtung, welche laut Patentschrift gemäß Aufgabe und Lösung den erfindungswesentlichen Kern der Erfindung ausmacht, ist in den darauf folgenden Merkmalen hinsichtlich ihres Aufbaus und ihrer Funktion näher beschrieben. So weist sie nach Merkmal F mindestens ein Paar zusammenwirkender, auf gegenüberliegenden Seiten einer Formsteinlage anordenbarer Zusatzgreifer auf, die gemäß Merkmal G auf einzelne Formsteinreihen von gegenüberliegenden Seiten her eine Druckkraft ausüben, die parallel oder schräg zu den Greifbacken gerichtet ist, derart, dass eine das vertikale Durchbiegen der Formsteinlage hemmende Zusatzhaltekraft ausgeübt wird. Schon mit dem Begriff Zusatzhaltekraft, welche von der Zusatzgreifeinrichtung auf die Formsteinlagen ausgeübt werden soll, bringt der Anspruchswortlaut für den Fachmann, hier ein Maschinenbauingenieur (FH) mit einschlägigen Kenntnissen im Bereich von Baumaschinen, klar zum Ausdruck, dass diese zusätzlich zu der von der in rechtwinkeliger Richtung hierzu wirkenden Greifeinrichtung aufgebrachten Haltekraft wirken soll, mithin unabhängig von letzterer betätigbar sein muss.
Aber auch gegenüber den in gleicher Richtung wie die Zusatzgreifeinrichtung wirkenden Ausrichtbacken muss die Betätigung der Zusatzgreifer unabhängig sein. Wie der Patentinhaber überzeugend darlegte, dienen nämlich die Ausrichtbacken vornehmlich zum gegenseitigen Ausrichten der einzelnen Formsteinreihen und nicht primär zum Aufbringen einer Haltekraft. Eine solche ist zwar zwangsläufig vorhanden, solange die Ausrichtbacken während des Aufhebens der Formsteinlage noch geschlossen sind. In der Praxis werden diese aber spätestens beim Absenken der Lage in die endgültige Position geöffnet, um ein bündiges Anlegen der Lage an (eine) bereits verlegte Formsteinreihe(n) zu ermöglichen. Spätestens in dieser Phase bringen die Zusatzgreifer alleine, also unabhängig auch von den Ausrichtbacken, die angestrebte Zusatzhaltekraft auf.
Neben dem diesbezüglich bereits weitgehend eindeutigen Anspruchswortlaut wird diese Definition aber weiter gestützt durch die Darstellung in der Zeichnung (Fig. 1 bis 18), erläutert in der zugehörigen Beschreibung (u. a. Abs. 0044 und 0046), wonach die Zusatzgreifer (26, 26’) durch Hydraulikzylinder (29, 29’) angetrieben sind, welche zusätzlich zu und unabhängig von den die Ausricht- und die Greifbacken betätigenden weiteren Hydraulikzylindern (16 und 22) angeordnet sind. Insgesamt lässt damit jedenfalls die Patentschrift in ihrem Gesamtoffenbarungsgehalt zweifelsfrei erkennen, dass die Zusatzgreifeinrichtung als eine weitere (dritte) Einrichtung zu verstehen ist, welche gleichberechtigt wie die Einrichtungen zum Ausrichten und zum Greifen der Formsteinlage zum Aufbringen einer von diesen unabhängigen, zusätzlichen Haltekraft vorgesehen ist.
3. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik patentfähig.
3.1 Insbesondere ist er gegenüber der einzig in der mündlichen Verhandlung diskutierten Entgegenhaltung E6 neu, da er sich von deren Gegenstand zumindest durch die die Zusatzgreifeinrichtung betreffenden Merkmale unterscheidet, wie sie oben unter 2. definiert wurden.
So weist die Vorrichtung nach der E6 eine Ausrichtbacke („bar 11“) sowie rechtwinkelig hierzu wirkende Greifbacken („clamping members 31“) auf. Soweit die Einsprechende darüber hinaus in den dortigen „blocks 12“ und „blocks 23“ paarweise zusammenwirkende Zusatzgreifer i. S. d. Streitpatents sehen will, welche zusätzlich zu der Haltekraft der Ausricht- bzw. Greifbacken eine Zusatzkraft auf eine Formsteinreihe aufbringen, so geht dies schon deswegen fehl, weil diese Blöcke ausschließlich durch den Ausrichtbacken 11 beaufschlagt werden, wobei die Blöcke 23 die jeweilige Reaktionskraft (unterstützt durch die Federelemente 28) zu der gegenüberliegend einseitig aufgebrachte Ausrichtkraft erzeugen. Die Blöcke 12 und 23, die abwechselnd mit blockfreien Reihen angeordnet sind, bewirken dabei eine reihenweise versetzte Anordnung der Steine in der Lage und bringen keine Zusatzkräfte auf die Formsteinreihen auf, sondern geben die von der Ausrichtbacke 1 aufgebrachte Ausrichtkraft lediglich weiter. Wird diese, etwa beim Absetzen der Lage, gelöst, so entfällt dort zwangsläufig die Kraftkomponente auch auf die Blöcke 12 und 23, so dass die Haltekraft lediglich noch durch die Greifbacken 31 aufgebracht wird.
3.2 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Da bei der Vorrichtung nach der E6 eine Zusatzgreifeinrichtung i. S. d. Streitpatents, wie oben zur Neuheit ausgeführt, gänzlich fehlt, kann zu einer solchen von dieser Druckschrift auch keine Anregung ausgehen.
Im Übrigen liegt die Besonderheit der in E6 offenbarten Vorrichtung gerade darin, dass die Formsteinlage aufgrund der mittels Exzenter (32) nach innen schwenkbaren Greifbacken (31) beim Anheben eine nach oben gekrümmte Bogenform einnimmt, wodurch das Herausfallen einzelner Stein bzw. Reihen wirkungsvoll verhindert wird, ohne dass hierzu Zusatzgreifer erforderlich wären (s. dort Fig. 5 und 6). Damit liefert die E6 ein in sich abgeschlossenes Konzept zum Sichern einzelner Formsteinreihen gegen Herabfallen, das dem Fachmann keinerlei Veranlassung gibt, hiervon abzuweichen und anstelle der die Formsteinlage nach oben aufwölbenden Mittel Zusatzgreifer für einzelne Reihen vorzusehen.
Der Senat hat sich davon überzeugt, dass auch die übrigen, im Beschwerdeverfahren nicht aufgegriffenen Entgegenhaltungen die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 nicht in Frage stellen. Der erteilte Patentanspruch 1 hat daher Bestand.
4. Mit dem bestandsfähigen Hauptanspruch haben auch die von ihm getragenen Unteransprüche 2 bis 9 Bestand. Dr. Lischke Hartlieb Hildebrandt Küest Cl