Rechtsprechung / BPatG / 19. Senat / 2011
BPatG Beschluss vom 24.10.2011 – 19 W (pat) 8/09
19. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 24. Oktober 2011 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 102 27 380.4-45
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richter Dipl.-Ing. Groß, Dr.-Ing. Scholz und des Richters am Landgericht Dr. Schön
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. Die Anmeldung wurde am 20. Juni 2002 eingereicht und deren Anmeldetag auf den 17. Dezember 2002 verschoben. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse G07F - hat die Anmeldung durch Beschluss vom 6. März 2008 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs gegenüber dem Stand der Technik nicht erfinderisch sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat zuletzt mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2001 einen neuen Anspruch eingereicht der alle bisherigen Ansprüche ersetzen soll, und stellt den Antrag:
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G07F vom 6. März 2008 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentanspruch 1 vom 14. Oktober 2011 Beschreibung, Seiten 1 - 3 vom 20. Juni 2002 Zeichnung, 1 Seite vom 17. Dezember 2002. Die Anmelderin vertritt die Ansicht, der Anspruch 1 sei neu, erfinderisch und gebe mit der geänderten Aufgabenstellung auch eine technische Lehre.
Der Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Weglassen von Spiegelstrichen (mit einer eingefügten Gliederung):
Verfahren zur Ermittlung und Anzeige von zu erzielenden Gewinnwerten an einem münzbetätigten Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeiten, wobei der Unterhaltungsautomat a) eine einen Pseudozufallsgenerator aufweisende und einen Mikroprozessor umfassende Steuereinheit; b) eine mehrere Symbole aufweisende Symbolspieleinrichtung (4), c1) sowie einen Münz-, c2) einen Sonderspiele- und c3) einen Garantiegewinnzähler mit zugeordneten Anzeigemittel (7, 8, 11), aufweist, und bei dem verfahrensgemäß d) bei Vorliegen eines Sonderspielgewinns die Anzahl der gewonnenen Sonderspiele im Sonderspielezähler (8) erfasst werden; e) die Anzahl der mit Sicherheit zu einem Gewinn führenden Sonderspiele bestimmt wird, e1) indem die Zahl der gewonnenen Sonderspiele mit einem Faktor multipliziert wird; f) die Anzahl der mit Sicherheit zu einem Gewinn führenden Sonderspiele im Garantiegewinnzähler (11) erfasst werden; g) bei einem Sonderspielezählerstand > 0 bei erzielten Gewinnen ein der Symbolkombination zugeordneter Gewinnwert gewährt wird, und der Sonderspielezähler (8) und der Garantiegewinnzähler (11) um 1 dekrementiert werden, h) wobei seitens der Steuereinheit vor jeder Dekrementierung geprüft wird, ob der Sonderspielezählerstand (8) größer als der Garantiegewinnzählerstand (11) ist, i) und bei einem Zählergleichstand von Sonderspielezähler (8) und Garantiegewinnzähler (11) nur bei einem gewinnbringenden Spielausgang die beiden Zählerstände jeweils um 1 dekrementiert werden, k) so lange, bis der Garantiegewinnzähler den Zählerstand 0 erreicht.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Anmeldung betrifft Verfahren zur Ermittlung und Anzeige von zu erzielenden Gewinnwerten an einem münzbetätigten Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeiten. Als technische Aufgabe wird im letzten Schriftsatz angegeben, den mechanischen Verschleiß eines Unterhaltungsautomaten, insbesondere durch die bei einem Spielerwechsel erforderliche erneute Münzung des Automaten und die damit verbundene mechanische Belastung der Münz Eingabevorrichtung, des Münzpuffers etc. zu reduzieren.
Diese Aufgabe werde mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gelöst.
2. Bei dieser Sachlage sieht der Senat einen Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik mit Erfahrung in der Entwicklung von Spielautomaten und deren Programmierung als Fachmann. Er arbeitet mit einem Entwickler für Spielideen zusammen.
3. Der Entscheidung liegt folgender Stand der Technik zugrunde:
Aus der DE 38 25 183 C2 ist ein Verfahren zur Ermittlung und Anzeige von zu erzielenden Gewinnwerten an einem münzbetätigten Unterhaltungsautomaten bekannt, bei dem auch Sonderspiele und Garantiegewinnspiele gewährt werden. Die Anzahl der Sonderspiele soll vom Zufall abhängen (Sp. 4, Z. 22 bis 25), und soll mindestens so groß sein, wie die Anzahl der Garantiegewinnspiele (Sp. 4, Z. 32 bis 35). Damit ist mit den Worten des Anspruchs 1 bekannt ein:
Verfahren zur Ermittlung und Anzeige von zu erzielenden Gewinnwerten an einem münzbetätigten Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeiten, wobei der Unterhaltungsautomat a) eine einen Pseudozufallsgenerator aufweisende und einen Mikroprozessor umfassende Steuereinheit (Sp. 4, Z. 12 - 15); b) eine mehrere Symbole aufweisende Symbolspieleinrichtung (Sp. 3, Z. 56-60), c1) sowie einen Münzzähler 10, c3) und einen Garantiegewinnzähler 13 mit zugeordneten Anzeigemittel aufweist, und bei dem verfahrensgemäß e) die Anzahl der mit Sicherheit zu einem Gewinn führenden Sonderspiele bestimmt wird (Sp. 4, Z. 32-35), f) die Anzahl der mit Sicherheit zu einem Gewinn führenden Sonderspiele im Garantiegewinnzähler erfasst werden; In teilweiser Übereinstimmung mit dem Anspruch 1 ist auch dort vorgesehen, dass d) bei Vorliegen eines Sonderspielgewinns die Anzahl der gewonnenen Sonderspiele erfasst werden (Sp. 4, Z. 22 bis 29); g) bei einer Sonderspielezahl > 0 (mindestens so groß wie die Zahl der Garantiegewinnspiele, Sp. 4, Z. 32 bis 37) bei erzielten Gewinnen ein der Symbolkombination zugeordneter Gewinnwert gewährt wird, und der Garantiegewinnzähler um 1 dekrementiert wird (Sp. 4, Z. 39-43), i) nur bei einem gewinnbringenden Spielausgang der Zählerstand jeweils um 1 dekrementiert wird (Sp. 4, Z. 39-43; das gilt immer, also auch wenn die Zahl der Sonderspiele gleich der Zahl der Garantiespiele ist), k) so lange, bis der Garantiegewinnzähler den Zählerstand 0 erreicht (Sp. 4, Z. 36-39). Für die Forderung, dass mindestens so viele Sonderspiele wie Sonderspiel-Garantiegewinne vorhanden sein müssen (Sp. 4, Z. 32 bis 37), muss auch seitens der Steuereinheit geprüft werden, ob die Zahl der Sonderspiele größer als, oder gleich der Zahl der Garantiegewinne ist (Merkmal h).
Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 ist dort ein Zähler für die Sonderspiele nicht erwähnt und eine Anzeige dafür nicht vorgesehen. Der Spieler soll nicht wissen wie viele Sonderspiele er erhält, sondern nur wie viele Garantiegewinne er in dieser Sonderspieleserie bekommt, was den Spielablauf interessant gestalten soll (Sp. 4, Z. 43 bis 47).
4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Bei der Prüfung der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit sind nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen. Außerhalb der Technik liegende Anweisungen genügen in diesem Zusammenhang nicht (BGH GRUR 2011, 125 - 128, Wiedergabe Topografischer Informationen). Der vorliegende Anspruch 1 beschreibt nach Überzeugung des Senats eine Spielidee, die darauf gerichtet ist den Spieler möglichst lange im Spiel zu halten. Die von der Anmelderin genannte Aufgabe, die mechanische Belastung des Unterhaltungsautomaten mit der Münz Eingabevorrichtung, dem Münzpuffers etc. zu reduzieren, ergibt sich daraus (wenn überhaupt) nur als Nebeneffekt. Ausgehend von dem Verfahren nach der DE 38 25 183 C2 stellt sich dem Fachmann das technische Problem, die dort nicht beschriebene Ermittlung, Abspeicherung und Zählung der Sonderspiele für diese Spielidee in der Steuerung zu realisieren. Die technische Lösung dieser Aufgabe besteht im Einsatz eines Sonderspielezählers mit Anzeige und einer Vergleichsroutine. Das sind übliche Komponenten einer Steuerung für Spielautomaten, wie bereits die Prüfungsstelle zutreffend ausgeführt hat. Etwas Erfinderisches ist darin nicht zu sehen. Ob dabei die Zahl der Sonderspiele angezeigt wird, oder wie bei der DE 38 25 183 C2 dem Spieler vorenthalten wird, sieht der Senat als Teil der Spielidee. Ein technisches Problem wird damit nicht gelöst. Das gleiche würde für die von der Anmelderin geltend gemachten Unterschiede im Spielverlauf und die dafür verantwortlichen Verfahrensmerkmale gelten.
Der Senat kann jedoch solche Unterschiede nicht nachvollziehen. Bei dem Spielautomaten, sowohl nach der Anmeldung als auch nach der der DE 38 25 183 C2, ist die Zahl der Sonderspiele stets mindestens so groß, wie die Zahl der Garantiegewinnspiele. Damit ist die Zahl der Sonderspiele bei Zählerstand Null im Garantiegewinnzähler in beiden Fällen gleich oder größer Null. Ein Unterschied im Spielablauf könnte durch eine unterschiedliche Reaktion der Automaten auf ein Nichtgewinnspiel entstehen. Dazu fehlen aber sowohl in der Anmeldung als auch in der DE 38 25 183 C2 Angaben. Ebenso fehlen Angaben zum weiteren Spielverlauf nach Erreichen des Zählerstands Null im Garantiegewinnzähler.
Damit ist der Anspruch 1 nicht patentfähig. Bertl Groß Dr. Scholz Dr. Schön Pü