Rechtsprechung / BPatG / 21. Senat / 2011
BPatG Beschluss vom 17.05.2011 – 21 W (pat) 68/06
21. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 17. Mai 2011 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2005 014 123.4-44 …
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Müller und Dipl.-Ing. Veit
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. Der Anmelder hat am 22. März 2005 ein Patent mit der Bezeichnung "Handgriff für Massagestäbe" beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Die Offenlegung erfolgte am 28. September 2006. Im Prüfungsverfahren ist die Druckschrift D1 Beate-Uhse-Katalog, 2002, Seite 77 in Betracht gezogen worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 H des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 18. September 2006 zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen die ursprünglichen Patentansprüche 1 und 2 zugrunde. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu gegenüber dem aus der Druckschrift D1 Bekannten sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der seine Anmeldung mit dem am 1. Februar 2007 bei Gericht eingegangenen einzigen Patentanspruch weiter verfolgt. Der einzige Patentanspruch lautet danach wie folgt (Merkmalsgliederung hinzugefügt):
M1 Massagestab zur sexuellen Stimulation der weiblichen Geschlechtsorgane, M2 welcher an seinem Schaftende einen Handgriff aufweist, M3 bei dem der Handgriff in den Massagestabschaft übergeht M4 und in Form eines Hohlkörpers derart ergonomisch ausgebildet ist, M5 dass beim Halten des Massagestabs in seiner Gebrauchsstellung die Form des Handgriffs der Wölbung der Handfläche angepasst ist M6 und die Finger im Innern des Handgriffs zu liegen kommen, M7 und dass der in der Gebrauchsstellung körperzugewandte, obere Teil des Handgriffs in Form einer abgerundeten Spitze zur Stimulation der Klitoris ausgebildet ist.
Der Anmelder, der wie schriftlich angekündigt, zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, beantragt sinngemäß:
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 H des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. September 2006 aufzuheben und das Patent DE 10 2005 014 123 mit dem einzigen Patentanspruch, eingegangen bei Gericht am 1. Februar 2007, zu erteilen, im Übrigen mit der Beschreibung und der Zeichnung gemäß der Offenlegungsschrift.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn der Gegenstand des einzigen Patentanspruchs ist nicht neu gegenüber der Druckschrift D1.
1. Die Patentanmeldung betrifft einen Massagestab mit einem Handgriff (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0005] u. [0006] i. V. m. den Figuren 1.1 bis 1.3). Gemäß der Beschreibung der Anmeldung ist es bekannt, dass Massagestäbe vorwiegend zur sexuellen Stimulation der weiblichen Geschlechtsteile benutzt werden. Ferner ist bekannt, dass es sich dabei in der Regel um Vollkörper handelt, die meistens eine symmetrische Form um die Mittelachse haben und manchmal zusätzlich am unteren Ende mit einem Ansatz versehen sind, der den männlichen Hoden nachempfunden ist. Beim Gebrauch muss der Schaft des Massagestabes mit der Hand umschlossen werden. Wird der Massagestab dann in die Vagina eingeführt, und die dem Zweck der Stimulation des weiblichen Geschlechtsorganes vorgesehene axiale Hubbewegung ausgeführt, ist dabei das Handgelenk stets mehr oder weniger angewinkelt. Das Problem dabei sei, dass diese erforderliche Handstellung bei längerer Anwendung zur Ermüdung, Verspannung, oder Verkrampfung des Handgelenkes und/oder des Unterarmes führen könne (Abs. [0001] u. [0002]).
2. Der Patentanmeldung liegt daher die Aufgabe zugrunde, eine Belastung des Handgelenkes und/oder des Unterarmes beim Gebrauch eines Massagestabes zu vermeiden, die dem eigentlichen Zweck einer entspannenden Stimulation entgegen steht (Abs. [0003]).
3. Der geltende einzige Patentanspruch ist zulässig. Der ursprüngliche Anspruch 1 war auf einen Handgriff für Massagestäbe gerichtet. Der geltende Anspruch 1 betrifft nunmehr einen Massagestab, der an seinem Schaftende einen Handgriff aufweist. In den ursprünglichen Unterlagen ist kein isolierter Handgriff sondern ein Massagestab offenbart, dessen Schaft in einen Handgriff übergeht (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0005] u. [0006] i. V. m. den Ansprüchen 1 u. 2 und den Figuren 1.1 bis 1.3). Es ist daher zulässig, den geltenden Anspruch 1 nunmehr auf einen Massagestab zu richten. Die Merkmale M1 bis M4 gründen auf dem ursprünglichen Anspruch 1. Die Merkmale M5 und M6 sind in der ursprünglichen Beschreibung, 5. Absatz (Offenlegungsschrift, Abs. [0005]) offenbart. Das Merkmal M7 findet seine Stütze im ursprünglichen Anspruch 2. Der Gegenstand des geltenden einzigen Patentanspruchs ist somit in den ursprünglichen Unterlagen offenbart.
4. Dem Gegenstand des einzigen Patentanspruchs fehlt die erforderliche Neuheit, da alle Merkmale des beanspruchten Massagestabes aus der Druckschrift D1 bekannt sind. Aus dieser Druckschrift (vgl. auf Seite 77 links unten) ist mit dem Modell "2. The squirting realistic cock" ein Massagestab zur sexuellen Stimulation der weiblichen Geschlechtsorgane bekannt [= Merkmal M1], der einen Saugnapf aufweist, mit dem er bspw. auf einer Unterlage befestigt werden kann. Dieser Massagestab muss zu seinem Gebrauch aber nicht zwingend auf einer Unterlage befestigt werden, sondern kann bei der Anwendung - wie bei Massagestäben üblich - auch in der Hand gehalten werden. Wie ein Massagestab gehalten wird, richtet sich nach den Vorlieben der jeweiligen Benutzer. In der Regel wird ein Massagestab an seiner in der Gebrauchsstellung körperabgewandten Seite gehalten, unabhängig davon, ob dort eine spezielle Griffform ausgebildet ist, während die körperzugewandte Seite des Massagestabes in die Vagina eingeführt wird. Auch der aus der Druckschrift D1 bekannte Massagestab kann auf diese Weise gehalten werden.
Dazu muss dieser lediglich bei der Hodennachbildung ergriffen werden. Der bekannte Massagestab weist daher ebenfalls an seinem Schaftende einen Handgriff (Hodennachbildung) auf, der in den Massagestabschaft (Penisnachbildung) übergeht [= Merkmale M2 und M3]. Der Massagestab besitzt an dem Ende, an dem sich die Hodennachbildung befindet, einen Saugnapf. Ein Saugnapf wird üblicherweise durch eine konkave Ausnehmung, einen Hohlkörper, gebildet. Der Handgriff in Form der Hodennachbildung ist daher in Form eines Hohlkörpers ausgebildet [= Merkmal M4]. Der bekannte Massagestab kann auch so gehalten werden, dass die Hand in einer Achse mit dem Unterarm bleibt und nicht abgewinkelt werden muss, um bspw. Verkrampfungen bzw. Verspannungen zu vermeiden. Dazu muss er lediglich an der Hodennachbildung so mit der Hand ergriffen werden, dass die angewinkelten Finger im Inneren des Saugnapfes (= als Hohlkörper ausgebildeter Handgriff) zu liegen kommen [= Merkmal M6]. Der eine runde Form aufweisende äußere Teil der Hodennachbildung liegt dann an der Wölbung der Handinnenfläche an. Die Handinnenfläche passt sich dabei zwangsläufig der Form der Hodennachbildung (= Handgriff) an, so dass diese ergonomisch, der Wölbung der Handfläche angepasst, in derselben liegt [= Merkmal M5]. Der in Gebrauchsstellung körperzugewandte Teil der Hodennachbildung (= Handgriff) ist, wie der Abbildung des Modells "2. The squirting realistic cock" in der D1 zu entnehmen ist, in Form einer abgerundeten Spitze ausgebildet (ähnlich zu der Ausgestaltung der Hodennachbildung in der Figur 1.3 der Patentanmeldung), die bei Einführen des Massagestabes in die Vagina zur Stimulation der Klitoris verwendet werden kann [= Merkmal M7].
Damit ist der Gegenstand des einzigen Patentanspruchs mit allen seinen Merkmalen aus der Druckschrift D1 (Modell "2. The squirting realistic cock") bekannt. Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Müller Veit Pü