Rechtsprechung / BPatG / 6. Senat / 2011

BPatG Beschluss vom 01.02.2011 – 6 W (pat) 27/09

6. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2007 023 188.3-12 …

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. Februar 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richterin Hartlieb und der Richter Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Küest

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentanmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Dezember 2008 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

- - - - - - Anspruch 1, eingegangen am 24. März 2009, Ansprüche 2, 4, 5, 6, 8, 10 und 11, eingegangen am 4. September 2008, Ansprüche 3, 7 und 9, eingegangen am 18. Mai 2007, Beschreibung Seiten 1, 3 und 5, eingegangen am 4. September 2008, Beschreibung Seiten 2, 4 und 6, eingegangen am 18. Mai 2007, Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3, eingegangen am 18. Mai 2007.

G r ü n d e

I . Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 D vom 4. Dezember 2008 gerichtet, mit dem die Patentanmeldung 10 2007 023 188.3-12 zurückgewiesen worden ist. In dem Beschluss hat die Prüfungsstelle die Auffassung vertreten, der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe im Hinblick auf den Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden:

(1) DE 10 2005 059 823 B3 (2) DE 199 07 938 A1 (3) DE 27 47 721 A1 (4) DE 298 18 886 U1 (5) EP 0 416 229 A2. Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 22. Januar 2009, eingegangen per Fax am gleichen Tage, Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 20. März 2009 hat sie ihre Beschwerde begründet, einen neuen Anspruch 1 vorgelegt und sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit den nunmehr geltenden Unterlagen zu erteilen.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

„Mit einer seitlichen Bearbeitungsöffnung (2) versehener Bremssattel (1) einer Scheibenbremse, insbesondere für ein Nutzfahrzeug, wobei die Bearbeitungsöffnung (2) in montierter Stellung des Bremssattels (1) verschlossen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Bearbeitungsöffnung (2) durch einen geschäumten Kunststoff (3) vollflächig verschlossen ist.“

Hinsichtlich der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 11 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die geltenden Unterlagen auch begründet.

1. Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 1 i. V. m. dem Gesamtoffenbarungsgehalt der Anmeldungsunterlagen. Die geltenden Ansprüche 2 bis 11 ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 11. 2. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist patentfähig.

Der Senat sieht den wesentlichen Kern der erfindungsgemäßen Lehre insbesondere darin, dass der gemäß den Entgegenhaltungen (1) und (2) verwendete und aus Metall bzw. Kunststoff bestehende Deckel nunmehr entfallen kann. Denn die vorliegende Erfindung löst sich von der aus dem Stand der Technik bekannten Methode, die Bearbeitungsöffnung des Bremssattels durch einen separaten Deckel zu verschließen und bietet stattdessen eine gänzlich andere Lösung an, bei der die Bearbeitungsöffnung ausschließlich mit einem geschäumten Kunststoff verschlossen ist, der die Bearbeitungsöffnung gegenüber der Umgebung vollständig abdichtet. Auf eine derartige Ausgestaltung findet sich in dem aufgezeigten Stand der Technik keinerlei Hinweis. Die - zweifellos gewerblich anwendbare - Bremsscheibe nach dem geltenden Anspruch 1 ist somit neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der geltende Anspruch 1 ist daher gewährbar.

3. Der Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 5 ist ebenfalls patentfähig. Die Vorrichtung zum Einbringen eines aufzuschäumenden Kunststoffs in eine seitliche Bearbeitungsöffnung eines Bremssattels ist ebenfalls patentfähig, da der Stand der Technik eine derartige Vorrichtung nicht offenbart und auch nicht nahelegt. Der geltende Anspruch 5 ist daher ebenfalls gewährbar.

4. Mit den gewährbaren Ansprüchen 1 bzw. 5 sind auch die auf diese Ansprüche rückbezogenen Unteransprüche gewährbar, da sie nicht triviale Ausgestaltungen des Erfindungsgegenstandes betreffen.

5. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, da dem Antrag des einzigen am Beschwerdeverfahren Beteiligten gefolgt wird und die wesentlichen Gründe der Entscheidung unter 2 bzw. 3 dargelegt wurden. Lischke Hartlieb Schneider Küest Cl