Rechtsprechung / BPatG / 6. Senat / 2010
BPatG Beschluss vom 05.10.2010 – 6 W (pat) 57/08
6. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 5. Oktober 2010 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2005 003 945 …
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Hildebrandt
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Juli 2008 insoweit aufgehoben, als das Patent 10 2005 003 945 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten wird:
- - Patentansprüche 1 bis 10 vom 5.10.2010, überreicht in der mündlichen Verhandlung übrige Unterlagen wie erteilt.
G r ü n d e
I. Die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das am 27. Januar 2005 angemeldete Patent 10 2005 003 945 mit Beschluss vom 17. Juli 2008 widerrufen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie überreicht in der mündlichen Verhandlung neue Ansprüche 1 bis 10 und führt im Wesentlichen aus, der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 sei neu und beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben, als das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten wird:
- - Patentansprüche 1 bis 10 vom 5.10.2010, überreicht in der mündlichen Verhandlung übrige Unterlagen wie erteilt. Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 im Hinblick auf den Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Der geltende Anspruch 1 lautet:
„Buchsenlager, mit in Umfangsrichtung wechselnder radialer Steifigkeit, bestehend aus einem Innenteil (1, 1') und einem das Innenteil (1, 1') zumindest abschnittsweise umgebenden, zur Aufnahme durch eine Außenhülse oder ein Aufnahmeauge (9) ausgebildeten elastomeren Lagerkörper (2), mit wenigstens einem Radialsteg (3, 3') hoher radialer Steifigkeit und einer Niere (4, 4') in deren Bereich die radiale Steifigkeit niedriger ist als im Bereich des Radialstegs (3, 3'), wobei im Bereich des Radialstegs (3, 3'), unter Ausbildung einer radialen Schichtenfolge mit dem Elastomer (6, 6'), Elemente (5, 5') aus Metall oder Kunststoff in den Lagerkörper (2) eingefügt und an dessen radialen Außenflächen angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass das Innenteil (1, 1') aus einer metallischen Innenhülse (1) und einem in die Innenhülse (1) eingepressten Lagerkern (1') besteht, wobei an die Innenfläche der Innenhülse (1) eine Elastomerkontur (7) anvulkanisiert ist und der Lagerkern (1') gegenüber dem Innendurchmesser der Elastomerkontur (7) mit einem Übermaß ausgebildet ist oder an die Außenfläche des Lagerkerns (1') eine Elastomerkontur (7) anvulkanisiert ist und der Lagerkern (1') mit der anvulkanisierten Elastomerkontur (7) gegenüber dem Innendurchmesser der Elastomerkontur (7) ein Übermaß aufweist, und dass die Niere oder Nieren (4, 4') durch mit dem Innenteil (1, 1') verbundene Anschlagelemente (8, 8') gebildet sind, deren Außenflächen bezogen auf die Längsachse (x) des Lagers beidseits einer die Längsachse senkrecht schneidenden Ebene (e) einen keilförmigen Verlauf aufweisen, durch den sich der Abstand der Anschlagelemente (8, 8') gegenüber der Innenfläche einer das Lager aufnehmen Außenhülse oder eines Aufnahmeauges (9) in Richtung der axialen Lagerenden vergrößert.“
Hinsichtlich des Wortlauts der Unteransprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen. Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren sind folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden:
(E1) DE 35 36 284 A1 (E2) DE 198 56 694 C2 (E3) US 5 172 894 A (E4) EP 0 226 702 A1 (E6) US 40 32 125 (E7) US 68 30 492 B1 (E8) DE 35 25 213 A1 - - DE 38 07 644 C2 DE 696 15 726 T2. Außerdem macht die Einsprechende eine offenkundige Vorbenutzung geltend, zu deren Glaubhaftmachung sie Anlagen E5/1 bis E5/5 vorlegt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig, sie hat in der Sache auch insoweit Erfolg, als das Patent beschränkt aufrecht erhalten wird.
1. Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus den erteilten bzw. ursprünglichen Ansprüchen 1 und 8. Die geltenden Ansprüche 2 bis 10 ergeben sich aus den erteilten bzw. ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 7 und 9 bis 11. Die Zulässigkeit der Ansprüche ist im Übrigen auch nicht streitig.
2. Der Patentgegenstand nach den geltenden Ansprüchen erweist sich als patentfähig. a. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu. Die Neuheit des Gegenstandes des geltenden Anspruchs 1 wurde seitens der Einsprechenden nicht bestritten, sie ist auch gegeben, wie eine Überprüfung durch den Senat im Rahmen der Amtsermittlung ergeben hat.
b. Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus der (E1) DE 35 36 284 A1 ist ein Buchsenlager nach dem Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 bekannt (Streitpatentschrift Abs. [0002]. Weitere Merkmale des geltenden Anspruchs 1 sind dieser Druckschrift nicht zu entnehmen, insbesondere fehlen dort die Merkmale des kennzeichnenden Teils. Im kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 ist u. a. angegeben, dass die Niere oder Nieren (4, 4') durch mit dem Innenteil (1, 1') verbundene Anschlagelemente (8, 8') gebildet sind, deren Außenflächen bezogen auf die Längsachse (x) des Lagers beidseits einer die Längsachse senkrecht schneidenden Ebene (e) einen keilförmigen Verlauf aufweisen, durch den sich der Abstand der Anschlagelemente (8, 8') gegenüber der Innenfläche einer das Lager aufnehmen Außenhülse oder eines Aufnahmeauges (9) in Richtung der axialen Lagerenden vergrößert.
Eine derartige Ausgestaltung ist durch den gesamten nachgewiesenen Stand der Technik weder bekannt noch vorweggenommen. Die einzige Druckschrift, welche - wenn überhaupt - einen im weitesten Sinne „keilförmigen“ Verlauf der Anschlagelemente zeigt, ist die (E6) US 40 32 125 (Figur 3). Dort sind als Anschlagelemente dienende Gummistopper 36, 38 vorgesehen, deren Außenflächen im Bereich ihrer axialen Enden abgeschrägt ausgebildet sind.
Wie sich jedoch aus dem Wortlaut des geltenden Anspruchs 1 i. V. m. Figur 3 der Streitpatentschrift ergibt, sind erfindungsgemäß die Außenflächen der Anschlagelemente nicht nur im Bereich ihrer axialen Enden abgeschrägt, sondern die Außenflächen nehmen - beginnend an der die Längsachse senkrecht schneidenden Ebene „e“ - keilförmig zu den axialen Lagerenden hin ab. Eine derartige Ausgestaltung ist der (E6) US 40 32 125 aber gerade nicht zu entnehmen, wie ein einfacher Blick auf die Figur 3 zeigt. Da auch über Sinn und Zweck dieser Abschrägungen nichts ausgesagt ist, kann der Fachmann aus dieser Druckschrift auch keine Anregung zu der beanspruchten keilförmigen Ausgestaltung der Außenflächen erhalten, durch die nicht nur in das Lager eindringende Verunreinigungen aus der Außenhülse bzw. dem Aufnahmeauge herausgedrückt werden, sondern auch in vorteilhafter Weise ein progressiver Anlauf der Lagerkennlinie hinsichtlich der radialen Steifigkeit im Bereich der Niere erreicht wird (Abs. [0010] der Streitpatentschrift).
Da somit der Stand der Technik die im kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 beanspruchte spezielle Ausgestaltung der Anschlagelemente nicht offenbart oder nahe legt, kann von dort auch keine Anregung in diese Richtung ausgehen. Der geltende Anspruch 1 ist somit gewährbar.
c) Unteransprüche Zusammen mit dem Anspruch 1 sind auch die auf ihn unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10 gewährbar, da sie nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Anspruch 1 betreffen. Lischke Guth Schneider Hildebrandt Cl