Rechtsprechung / BPatG / 6. Senat / 2010
BPatG Beschluss vom 22.07.2010 – 6 W (pat) 54/08
6. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend den Einspruch gegen das Patent 10 2004 011 717 … …
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Juli 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küest
beschlossen:
Das Einspruchsverfahren und das Beschwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt.
G r ü n d e
I . Die Einsprechende hat gegen das Patent 10 2004 011 717 Einspruch erhoben. Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Streitpatent mit der Einsprechenden am 25. September 2008 zugestellten Beschluss vom 18. Juni 2008 aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende am 8. Oktober 2008 Beschwerde eingelegt.
Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 28. Mai 2010 gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt auf das Streitpatent verzichtet. Damit ist das Streitpatent erloschen. Die Einsprechende, die mit Verfügung vom 17. Juni 2010 aufgefordert worden ist, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab deren Zustellung dazu zu äußern, ob sie ein (besonderes) Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Einspruchsverfahrens geltend macht, hat mitgeteilt, ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis an einem Widerruf des Streitpatents für die Vergangenheit werde nicht geltend gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1. Das Streitpatent ist erloschen. Wegen des Erlöschens besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Restlaufzeit. Da die Einsprechende kein eigenes Rechtsschutzbedürfnisses für einen rückwirkenden Widerruf geltend gemacht hat und ein solches auch nicht erkennbar ist, ist das Einspruchsverfahren erledigt (vgl. dazu ausführlich BPatG GRUR 2010, 363 ff. - Radauswuchtmaschine). Damit wird auch das diesen Streitgegenstand betreffende Beschwerdeverfahren gegenstandslos und erledigt sich.
2. Um das Verfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. dazu BPatG GRUR 2010, 363 ff. - Radauswuchtmaschine; vgl. auch BPatG Mitt. 2009, 325 - Kugelgelenk, sowie Beschluss vom 1. Juli 2008, 8 W (pat) 319/07, veröffentlich in juris Das Rechtsportal). Dr. Lischke Guth Hildebrandt Küest Cl