Rechtsprechung / BPatG / 11. Senat / 2010

BPatG Beschluss vom 26.04.2010 – 11 W (pat) 309/05

11. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) Verkündet am 26. April 2010 …

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 59 132 …

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Univ. Hubert

beschlossen:

Das Patent DE 102 59 132 wird widerrufen.

G r ü n d e

I. Die Patentanmeldung 102 59 132.6 ist am 18. Dezember 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden. Die Erteilung des Patents 102 59 132 mit der Bezeichnung "Verfahren zur Strahlreinigung von Werkstoffoberflächen" ist am 23. September 2004 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende macht geltend, dass das Verfahren gemäß den erteilten Ansprüchen 1 bis 15 des Streitpatents gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik nicht neu bzw. nicht erfinderisch sei. Sie nennt hierzu u. a. die folgenden Druckschriften:

D3 WO 00/74897 A1 D6 EP 0 882 522 A1 Die wie angekündigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienene Einsprechende hat schriftlich beantragt, das angegriffene Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin hat am 27. Januar 2006 neue Ansprüche 1 bis 14 eingereicht und als deutsche Übersetzung der Druckschrift D6 die Druckschrift D6a DE 698 20 532 T2 genannt.

Sie beantragt, das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 14 vom 27. Januar 2006, übrige Unterlagen wie erteilt. Der geltende Anspruch 1 lautet, hier wiedergegeben in gegliederter Form:

a) "Verfahren zur Strahlreinigung von Werkstoffoberflächen, wobei als Strahlmittel flüssiges Kohlendioxid eingesetzt wird, dadurch gekennzeichnet, daß b) das flüssige Kohlendioxid als mit einem Ringstrahl aus Inertgas umhüllter Kernstrahl auf die zu reinigende Werkstoffoberfläche aufgestrahlt wird." Diesem Anspruch folgen die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 14 gemäß Eingabe vom 27. Januar 2006. Bezüglich deren Wortlaut, wegen weiterer Einzelheiten sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

II. Der zulässige Einspruch ist begründet. Das angegriffene Patent bezieht sich auf ein Verfahren zur Strahlreinigung von Werkstoffoberflächen (vgl. Abs. [0001] der Streitpatentschrift). Aus der Beschreibung der Streitpatentschrift (vgl. Abs. [0002] und [0003]) ist zu entnehmen, dass bei den bisher zur Reinigung von Werkstoffoberflächen eingesetzten mechanischen, chemischen und thermischen Verfahren, wie beispielsweise das Sand- und Kugelstrahlen, Schleifen, Bürsten, Beizen oder mittels Pyrolyse der Anfall von großen Mengen kontaminierter Reststoffe (Säure, Strahlmittel, Laugen usw.) und verunreinigten Strahlmitteln (Sand, Glasperlen, Wasser u. a.) unvermeidbar sei. Weiterhin fielen bei der umweltfreundlichen industriellen Strahlreinigung von Werkstoffoberflächen, wie beispielsweise mit als Strahlmittel eingesetztem Laser oder Trockeneis, zwar keine die Umwelt belastenden Reststoffe an, jedoch sei die Effektivität und die Qualität dieser Reinigungsverfahren, insbesondere bei mit Trennmitteln, Feinstäuben und Fetten verunreinigten Oberflächen verbesserungsbedürftig. Als Aufgabe ist angegeben, ein Verfahren zur Strahlreinigung von Werkstoffoberflächen zu schaffen, mit dem eine schnelle und rückstandsfreie Reinigung von verunreinigten Werkstoffoberflächen ermöglicht wird (vgl. Abs. [0005] der Streitpatentschrift). Der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann ist ein Dipl.-Ing. Verfahrenstechnik mit FH-Abschluss und vertieften Erfahrungen in Entwicklung und Konstruktion von Strahlbehandlungseinrichtungen.

Als Lösung dient ein Verfahren mit den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1. Die geltenden Ansprüche 1 bis 14 basieren auf dem ursprünglichen Offenbarungsgehalt und schränken den Patentgegenstand ein. Sie sind daher zulässig. Das zweifelsfrei gewerblich anwendbare Verfahren nach dem erteilten Anspruch 1 ist zwar neu, beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Druckschrift D6 betrifft eine Lanze und Vorrichtung zur Erzeugung eines Strahles aus flüssigem CO2 und dessen Anwendung in einer Oberflächenreinigungseinrichtung (vgl. die Bezeichnung der nachveröffentlichten, aber an den relevanten Stellen mit der französischsprachigen Druckschrift D6 inhaltsgleichen Übersetzung D6a).

Sie offenbart gemäß Merkmal a) des geltenden Anspruchs 1 ein Verfahren zur Strahlreinigung von Werkstoffoberflächen, wobei als Strahlmittel flüssiges Kohlendioxid eingesetzt wird (vgl. Abs. [0001] der D6a "Erzeugung eines Strahles aus flüssigem CO2" und Abs. [010] der D6a "zur Oberflächenreinigung mit einem Strahl aus flüssigem CO2").

Hinsichtlich Merkmal b) wird das flüssige Kohlendioxid als Strahl auf die zu reinigende Werkstoffoberfläche aufgestrahlt (vgl. Abs. [0062], Satz 1 der D6a). Hierbei wird gemäß Fig. 1 und 3 sowie Abs. [0047] und [0048] ein (nicht aus Inertgas bestehender) Luftstrom im die Düse 91 umgebenden Rohr 107 erzeugt, der die Öffnung des erzeugten Strahls aus flüssigem CO2 modifiziert.

Hiervon unterscheidet sich das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 lediglich dadurch, dass der Kernstrahl des flüssigen Kohlendioxids von einem Ringstrahl aus Inertgas umhüllt ist. Bei der Lösung der Aufgabe - ausgehend von dem Verfahren der D6 - wird dem Fachmann im Rahmen der informativen Suche nach ähnlichen Verfahren dasjenige nach D3 auffallen. Die D3 betrifft ein Strahlwerkzeug und eine Vorrichtung enthaltend ein Strahlwerkzeug (vgl. die Bezeichnung), wobei gemäß S. 5, Z. 15 bis 20 ein Strahlwerkzeug und eine dieses enthaltende Strahlvorrichtung zur Verfügung gestellt werden soll, mit der Oberflächen einfach und zuverlässig ohne Rekondensation von Wasser oder Querkontamination behandelt, insbesondere abgestrahlt werden können. Somit befasst sich die D3 wie auch das Streitpatent mit der rückstandsfreien Reinigung von verunreinigten Werkstoffoberflächen und wird vom Fachmann daher als relevant angesehen, auch wenn dort anstelle von flüssigem CO2 als Strahlmittel CO2-Schnee verwendet wird.

Die D3 offenbart somit hinsichtlich Merkmal a) ebenfalls ein Verfahren zur Strahlreinigung von Werkstoffoberflächen (vgl. S. 1, Z. 4 bis 7). Darüber hinaus ist beim Verfahren nach D3 gemäß Merkmal b) der Kernstrahl des CO2-Schnees von einem Ringstrahl aus Inertgas umhüllt. Denn wie in den Fig. 2 und Fig. 3 dargestellt und von S. 11, Z. 12 bis S. 13, Z. 3 beschrieben, wird mittels der Kapillardüse 42, 49 ein innerer CO2-Schnee-Strahl (vgl. S. 11, Z. 34) bestehend aus einem gasförmigen und einem feststofflichen Anteil erzeugt. Durch die konzentrisch zur Kapillardüse 42, 49 angebrachte Lavaldüse 51 wird weiterhin ein den CO2-(Kern-)Strahl umgebender sog. Druckgas-Stützstrahl aus Stickstoff (also aus einem Inertgas, vgl. S. 11, Z. 28) erzeugt, der den Strahl aus Trockeneisschnee zu einem Parallelstrahl bündelt (vgl. S. 12, Z. 32 bis S. 13, Z. 3). Da bei der gestellten Aufgabe es im Griffbereich des Fachmannes lag, das Vorbild des Verfahrens nach D3 auf das Verfahren nach D6 anzuwenden, gelangt er in nahe liegender Weise zu einem Verfahren gemäß dem erteilten Anspruch 1. Anspruch 1 hat daher mangels erfinderischer Tätigkeit keinen Bestand. Mit Anspruch 1 fallen die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 2 bis 14, zumal sie nur vorteilhafte Weiterbildungen des Verfahrens gemäß Anspruch 1 ohne eigenen erfinderischen Gehalt darstellen. Darauf gegründete eigenständig patentfähige Verfahren wurden nicht geltend gemacht.

Das Patent ist daher zu widerrufen. Dr. Maier Guth Rothe G. Hubert Fa