Rechtsprechung / BPatG / 11. Senat / 2009

BPatG Beschluss vom 07.12.2009 – 11 W (pat) 373/04

11. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) Verkündet am 7. Dezember 2009 …

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 195 47 868 …

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2009 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Dr. Fritze als Vorsitzendem sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Univ. Hubert

beschlossen:

Auf den Einspruch wird das Patent DE 195 47 868 widerrufen.

G r ü n d e

I. Die Patentanmeldung 195 47 868.1 ist am 21. Dezember 1995 beim damaligen Deutschen Patentamt eingereicht worden. Die Erteilung des Patents 195 47 868 mit der Bezeichnung "Verfahren zum Abräumen von Kreuzspulen an einer Textilmaschine" ist am 5. August 2004 veröffentlicht worden. Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.

Die Einsprechende macht geltend, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht neu sei und nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie nennt hierzu folgende Druckschriften:

E1 E2 E3 E4a E4b EP 0 099 959 B1 DE 33 32 898 C2 Rotorspinner RU14 Spincomat, Druckkennzeichen "E" = 1987 Rotor Spinning Machine R1, Druckdatum Oktober 1995 Technical Data Rotor Spinning Machine R1, Druckdatum Oktober 1995 E4c Systemhandbuch Rotor Spinning Machine R1 (Auszug), Seite 3-1/93, Druckdatum Juni 1994 E5 E6 E7 E9 DE 42 22 723 A1 DE 42 14 683 A1 DE 37 31 125 A1 EP 0 379 600 A1 Im Prüfungsverfahren sind zudem folgende Druckschriften herangezogen worden:

D1 D2 DE 43 41 925 A1 DE 33 03 733 A1 Die Einsprechende beantragt, das angegriffene Patent zu widerrufen. Die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Patentinhaberin hat beantragt, das Patent aufrechtzuerhalten. Der erteilte Anspruch 1 lautet, hier wiedergegeben in gegliederter Form:

a) b) c) d) 1. Verfahren zum Abräumen von Kreuzspulen an einer Kreuzspulen herstellenden Textilmaschine, wobei die Kreuzspulen, die an den Arbeitsstellen der Textilmaschine hergestellt worden sind, mittels einer automatischen Kreuzspulenwechselvorrichtung an den Arbeitsstellen entnommen und auf eine zu diesem Zeitpunkt ruhende Transporteinrichtung abgelegt werden, die sich entlang der Arbeitsstellen erstreckt und mit der sie an ein Ende der Textilmaschine transportiert werden, e) wo sie an eine weitere Transporteinrichtung übergeben oder zu einem Gebinde zusammengefasst abgelegt werden, dadurch gekennzeichnet, dass f) nach der Ablage einer Kreuzspule von der Kreuzg) h) spulenwechselvorrichtung auf die Transporteinrichtung diese in Gang gesetzt und die Kreuzspule bis an das Ende der Textilmaschine zu einer Abnahmestelle transportiert wird, dass während des Transports der Kreuzspule keine weitere Kreuzspule auf die Transporteinrichtung entlang der Arbeitsstellen abgelegt wird und dass die Kreuzspule direkt nach ihrer Ankunft am Ende der Textilmaschine mittels einer automatischen Handhabungsvorrichtung von der Transporteinrichtung abgenommen wird. Diesem Anspruch folgen die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 gemäß Patentschrift. Wegen weiterer Einzelheiten sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

II. Der zulässige Einspruch ist begründet. Das angegriffene Patent betrifft ein Verfahren zum Abräumen von Kreuzspulen an einer Kreuzspulen herstellenden Textilmaschine entsprechend dem Oberbegriff des ersten Anspruchs (vgl. Abs. [0001] der Patentschrift). Wie der Beschreibung der Patentschrift zu entnehmen ist, würden bei einer ersten bekannten Vorgehensweise zur automatischen Abnahme der Spulen von der Transporteinrichtung nach Ablage von Kreuzspulen von allen Arbeitsstellen auf die Transporteinrichtung diese an das Ende der Maschine transportiert und dann nacheinander abgenommen. Nachteilig hierbei sei, dass es während dieser Zeit nicht möglich sei, aus den Spuleinrichtungen Kreuzspulen auf die Transporteinrichtung abzulegen. Bei einer zweiten bekannten Vorgehensweise würden die Kreuzspulen zunächst in einen Speicher am Ende der Textilmaschine transportiert. Sei der Speicher mit einer vorher bestimmbaren Anzahl von Kreuzspulen gefüllt, würden die Kreuzspulen aus dem Speicher abgeräumt. Nachteilig hierbei sei, dass der Füllungsgrad des Speichers mit einem zusätzlichen Aufwand an Steuerung und Sensorik überwacht werden müsse (vgl. Abs. [0003] der Patentschrift). Die Aufgabe soll darin bestehen, das Abräumen der Kreuzspulen an einer Kreuzspulen herstellenden Textilmaschine mit dem größtmöglichen Nutzeffekt durchzuführen (vgl. Abs. [0008] der Patentschrift). Der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann ist ein Dipl.-Ing. Textiltechnik mit FH-Abschluss und langjährigen Erfahrungen in der Konstruktion von Spinn- und Spulmaschinen.

Als Lösung dient ein Verfahren mit den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1. Die erteilten Ansprüche 1 bis 6 entsprechen den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 bis 6 und sind somit zulässig. Die nach Ablauf der Einspruchsfrist mit Eingabe vom 10. November 2009 von der Einsprechenden eingereichte Druckschrift E9 wird vom Senat als relevant angesehen und ist daher zu berücksichtigen. Die Neuheit des Verfahrens nach dem erteilten Patentanspruch 1 soll hier zu Gunsten der Patentinhaberin trotz Bedenken im Hinblick auf die E9 unterstellt werden. Es beruht jedoch jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit:

Die E9 betrifft eine doppelseitige Textilmaschine mit einer Mehrzahl von Spulenaggregaten zur Herstellung von Kreuzspulen, insbesondere Doppeldraht-Zwirnmaschinen, und beschreibt ein Verfahren zum Abräumen von Kreuzspulen an einer Kreuzspulen herstellenden Textilmaschine gemäß Merkmal a) (vgl. Sp. 1, Z. 1 bis 5 sowie Sp. 2, Z. 7 bis 14).

Hierbei werden die Kreuzspulen 10.1, 10.2, 10.5 die an den Arbeitsstellen der Textilmaschine hergestellt worden sind, dort entnommen und auf eine zu diesem Zeitpunkt ruhende Transporteinrichtung 14 abgelegt (vgl. Fig. 1, 1a sowie Sp. 4, Z. 22 bis 30). Dass diese Ablage beim Verfahren der E9 mittels einer automatischen Kreuzspulenwechselvorrichtung erfolgt, erschließt sich dem Fachmann auf Basis seines Fachwissens, wonach es bereits zum Anmeldezeitpunkt üblich war, an Kreuzspulen herstellenden Textilmaschinen automatische Kreuzspulenwechselvorrichtungen einzusetzen, weiterhin anhand der entsprechenden Angabe in Sp. 1, Z. 21 bis 23 sowie aus dem Kontext des in E9 beschriebenen vollständig automatischen Verfahrens. Somit geht auch Merkmal b) vollständig daraus hervor. Die ruhende Transporteinrichtung 14 erstreckt sich gemäß Merkmal c) entlang der Arbeitsstellen (vgl. Fig. 1a und Sp. 3, Z. 51 bis Sp. 4, Z. 3).

Die abgelegten Kreuzspulen 10.5 werden mit der Transporteinrichtung 14 an ein Ende der Textilmaschine transportiert (vgl. Fig. 1a, 2 sowie Sp. 4 Z. 3 bis 5 sowie Z. 22 bis 30), wo sie an eine weitere Transporteinrichtung 15 übergeben werden (vgl. Fig. 1a, 2 sowie Sp. 4 Z. 5 bis 13 sowie Z. 30 bis 35). Dies entspricht den Verfahrensschritten gemäß den Merkmalen d) und e).

Nach der Ablage einer Kreuzspule 10.5 von der nicht gezeigten, aber anhand der entsprechenden Angabe in Sp. 1, Z. 21 bis 23 mitgelesenen Kreuzspulenwechselvorrichtung auf die Transporteinrichtung 14 wird diese in Gang gesetzt und die Kreuzspule 10.5 wird bis an das Ende der Textilmaschine zu einer Abnahmestelle transportiert (vgl. Fig. 1a, 2 sowie Sp. 4 Z. 22 bis 30) (Merkmal f)).

Die Kreuzspule 10.5 wird gemäß Merkmal h) direkt nach ihrer Ankunft am Ende der Textilmaschine mittels einer automatischen Handhabungsvorrichtung 16 von der Transporteinrichtung 14 abgenommen (vgl. Fig. 1a, 2 sowie Sp. 4 Z. 22 bis 35). Das Wort „abnehmen“ hat hierbei für den Fachmann eine allgemeine Bedeutung wie bspw. „entgegennehmen“ im Sinne des (irgendwie gearteten und in Anspruch 1 auch nicht näher ausgeführten) Abräumens der Kreuzspulen von der Transporteinrichtung.

Dass gemäß Merkmal g) während des Transports der Kreuzspule 10.5 keine weitere Kreuzspule auf die Transporteinrichtung entlang der Arbeitsstellen abgelegt wird, geht aus E9 nicht expressis verbis hervor. Aus den Angaben in Sp. 4, Z. 25 bis 30 und dem Kennzeichen des Anspruchs 8 der E9 kann (in Übereinstimmung mit der Ansicht der Patentinhaberin) zunächst nur entnommen werden, dass sich das Transportband beim Auflegen einer Kreuzspule in Bewegung setzt und nach Abgabe dieser Kreuzspule wieder abstoppt.

Zwar sind in Fig. 1a im oberen Bereich nahe der Handhabungsvorrichtung 16 zwei Kreuzspulen (von denen nur eine mit dem Bezugszeichen 10.5 versehen ist) auf dem Transportband 14 gezeichnet. Allerdings zeigt Fig. 2 in gestrichelter Darstellung die (einzige) Kreuzspule 10.5 in einer weiteren zeitlich der ausgezogenen Darstellung der Kreuzspule 10.5 in Fig. 2 nachfolgenden Position. Somit stellt Fig. 1a in Analogie zur Fig. 2 die einzige Kreuzspule 10.5 in zwei zeitlich aufeinanderfolgenden Positionen dar. Auch in der Beschreibung finden sich keine Angaben über das Ablegen einer weiteren Kreuzspule während des Transports einer Kreuzspule. Wäre diese Möglichkeit vorgesehen, so wäre nach Überzeugung des Senats in der E9 ein entsprechender Hinweis darauf enthalten, denn die Ablage einer weiteren Kreuzspule auf das laufende Transportband ist problematisch. Zum Einen müsste eine Lösung zur Vermeidung von Kollisionen gefunden werden. Zum Anderen wäre es notwendig, die Ablage auf ein sich bereits bewegendes Transportband so zu regeln, dass die Kreuzspule bzw. deren Bewicklung nicht beschädigt wird.

Aus fachmännischer Sicht kann somit der E9 nur die Lehre entnommen werden, dass jeweils nur eine Kreuzspule 10.5 auf das ruhende Transportband 14 und somit keine weitere Kreuzspule während des Transports abgelegt wird. Somit gelangt der Fachmann durch das der Druckschrift E9 entnehmbare Verfahren auf Basis seines Fachwissens zu einem Verfahren mit allen Merkmalen des erteilten Anspruchs 1. Mit dem erteilten Anspruch 1 fallen die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6, zumal sie nur vorteilhafte Weiterbildungen des Verfahrens gemäß Anspruch 1 ohne eigenen erfinderischen Gehalt darstellen. Darauf gegründete eigenständig patentfähige Verfahren wurden nicht geltend gemacht. Das Patent ist daher zu widerrufen.

Dr. Fritze v. Zglinitzki Rothe Hubert Bb