Rechtsprechung / BPatG / 11. Senat / 2009

BPatG Beschluss vom 22.10.2009 – 11 W (pat) 363/04

11. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 17 118

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Oktober 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Univ. Hubert

beschlossen:

Auf den Einspruch wird das Patent DE 199 17 118 widerrufen.

G r ü n d e

I. Die Patentanmeldung 199 17 118.1 ist am 15. April 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden. Die Erteilung des Patents 199 17 118 mit der Bezeichnung "Schaufelradausleger" ist am 24. Juni 2004 veröffentlicht worden. Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.

Die Einsprechende macht geltend, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht neu sei, zumindest aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie nennt hierzu folgende Druckschriften:

K1 DE 196 39 138 A1 K2 DE 195 25 169 A1 (bereits im Prüfungsverfahren genannt) K3 JP 07-267457 A. Im Prüfungsverfahren sind zudem folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden:

D1 DE 195 09 947 A1 D2 GB 2 168 687 A. Die Einsprechende beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Patentinhaberin hat sich in der Sache nicht geäußert. Der geltende erteilte Anspruch 1 lautet:

"1. Schaufelradausleger für eine Rollenrotationsdruckmaschine mit einem angetriebenen Schaufelrad, dem Produkte zur nachfolgenden Ablage auf ein Transportband zugeführt werden, wobei das Schaufelrad (1) mit einem eigenen, lagegeregelten Motor (10) angetrieben wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Drehwinkellage des Schaufelrades (1) zu den ankommenden Produkten (18) stell- oder regelbar ist."

Diesem Anspruch folgen die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 gemäß Patentschrift. Wegen weiterer Einzelheiten sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

II. Der zulässige Einspruch ist begründet. Das angegriffene Patent betrifft gemäß Abs. [0001] der Patentschrift einen Schaufelradausleger für eine Rollenrotationsdruckmaschine mit einem angetriebenen Schaufelrad, dem Produkte zur nachfolgenden Ablage auf ein Transportband zugeführt werden. Bei den Schaufelradauslegern des Standes der Technik nach den Druckschriften D1 und K2 wird gemäß Abs. [0003] und [0004] der Streitpatentschrift als nachteilig erachtet, dass die Phasenlage des Schaufelrades zu den ankommenden Produkten nicht veränderbar ist. Als Aufgabe ist in Abs. [0005] der Streitpatentschrift angegeben, einen kostengünstigen Schaufelradausleger zu schaffen, bei dem die Produkte zuverlässig in das Schaufelrad übergeben werden und Geschwindigkeitsänderungen der einlaufenden Produkte so kompensiert werden, dass diese stets exakt in das Schaufelrad einlaufen. Der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann ist ein Dipl.-Ing. Maschinenbau mit FH-Abschluss und langjährigen Erfahrungen in der Konstruktion von Druckmaschinen.

Die Aufgabe soll durch eine Vorrichtung mit den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 gelöst werden, hier in gegliederter Fassung wiedergegeben:

a1) Schaufelradausleger für eine Rollenrotationsdruckmaschine mit einem angetriebenen Schaufelrad, dem Produkte zur nachfolgenden Ablage auf ein Transportband zugeführt werden, a2) wobei das Schaufelrad (1) mit einem eigenen, lagegeregelten Motor (10) angetrieben wird, dadurch gekennzeichnet, dass b) die Drehwinkellage des Schaufelrades (1) zu den ankommenden Produkten (18) stell- oder regelbar ist.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist neu:

Keine der aufgedeckten Druckschriften zeigt einen Schaufelradausleger mit allen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1. So weisen die Schaufelradausleger der Druckschriften K1, K3 und D2 kein Transportband auf, den Schaufelradauslegern nach den Druckschriften K2 und D1 fehlt die Regelbarkeit der Drehwinkellage. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit:

Die ein Phasenregelungssystem für die Schaufelradanordnung eines Falzapparates betreffende vorveröffentlichte K1 offenbart gemäß teilweise Merkmal a1) einen Schaufelradausleger für eine Rollenrotationsdruckmaschine (vgl. Sp. 1, Z. 1 bis 16) mit einem angetriebenen Schaufelrad 100 (vgl. Fig. 1, 4 und Sp. 5, Z. 4 bis 13), dem Produkte zugeführt werden, wobei gemäß Merkmal a2) das Schaufelrad 100 mit einem eigenen Motor 320 (vgl. Fig. 4 und Sp. 7, Z. 66) angetrieben wird, der über Stellmittel (Schaufelrad- Steuerschalter 350) lagegeregelt ist (vgl. insb. Anspruch 11); wobei weiterhin gemäß Merkmal b) die Drehwinkellage des Schaufelrades 100 zu den ankommenden Produkten regelbar ist (vgl. Sp. 7, Z. 61 bis Sp. 8, Z. 1 i. V. m. Sp. 9, Z. 55 bis 64).

Hiervon unterscheidet sich der Schaufelradausleger gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 lediglich dadurch, dass die Produkte (gemäß teilweise Merkmal a1)) nachfolgend auf ein Transportband abgelegt werden. Diese Maßnahme ist jedoch (wenn nicht schon als fachnotorisch zu bezeichnen, so jedenfalls) bei Schaufelradauslegern des Standes der Technik bekannt, von dem patentgemäß ausgegangen wurde, vgl. hierzu Fig. 1, Pos. 29 der Druckschrift K2 und Fig. 1, Pos. 44, 38 der Druckschrift D1. Dass darüber hinaus gemäß dem erteilten Anspruch 1 ein einzelner Schaufelradausleger beansprucht wird, hingegen die Schaufelradanordnung nach der Druckschrift K1 zwei Schaufelräder besitzt, ist in Bezug auf die hier in Rede stehende Regelbarkeit der Drehwinkellagen eines Schaufelrades ohne Belang. Denn diese aus der K1 vorbekannte Regelbarkeit lässt sich ohne weiteres (für den Fachmann problemlos erkennbar anhand Sp. 1, Z. 56 bis Sp. 2, Z. 14 der K1) jeweils auf ein einzelnes Schaufelrad übertragen.

Es bedurfte somit keiner erfinderischen Tätigkeit, um ausgehend von den Schaufelradauslegern des Standes der Technik (nach Druckschrift K1 in Verbindung mit Druckschrift K2 oder D1) zum Schaufelradausleger gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 zu gelangen. Daher hat der erteilte Anspruch 1 mangels Patentfähigkeit seines Gegenstandes keinen Bestand. Mit dem erteilten Anspruch 1 fallen die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5, zumal sie nur vorteilhafte Weiterbildungen der Vorrichtung gemäß Anspruch 1 ohne eigenen erfinderischen Gehalt kennzeichnen und auch nicht als eigenständige Ansprüche geltend gemacht worden sind. Das Patent ist daher zu widerrufen.

Dr. W. Maier v. Zglinitzki Rothe Hubert Bb