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BPatG Beschluss vom 20.04.2009 – 20 W (pat) 55/04

20. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) Verkündet am 20. April 2009 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 35 438.6-42 …

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Werner sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Kleinschmidt

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I. Die am 20. Juli 2000 eingereichte Patentanmeldung betrifft ein Kurzwahlverfahren, das Symbole in einem Kommunikationsendgerät, das ein Berührungsfeld aufweist, verwendet. Die Prüfungsstelle für Klasse H 04 M des Deutschen Patent- und Markenamtes hat der Anmelderin und jetzigen Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 14. November 2002 unter konkretem Verweis auf vorveröffentliche Druckschriften mitgeteilt, dass der ursprüngliche Patentanspruch 1 sowie die ursprünglichen, nebengeordneten Patentansprüche 6 und 11 mangels Neuheit nicht gewährbar seien. Zu den Unteransprüchen 2 bis 5, 7 bis 10, 12 und 13 vertrat die Prüfungsstelle die Auffassung, dass die darin genannten Merkmale entweder aus dem Stand der Technik bekannt oder dem Fachmann nahegelegt seien.

Zur Begründung nannte die Prüfungsstelle im Prüfungsbescheid die Druckschriften D1 DE 44 08 737 A1 D2 EP 0 858 202 A2 D3 GB 2 306 078 A Die Anmelderin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 29. April 2003 ihr Anspruchsbegehren geändert und neue Patentansprüche 1 bis 15 als Ersatz für die ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 13 sowie eine teilweise geänderte Erfindungsbeschreibung zur Prüfung vorgelegt. Mit einem zweiten Bescheid vom 10. Dezember 2003 hat die Prüfungsstelle der Anmelderin mitgeteilt, dass auch die Gegenstände der neu vorgelegten Patentansprüche nicht patentfähig seien. Die Anmelderin hat in Erwiderung auf diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 17. Mai 2004 der Auffassung der Prüfungsstelle widersprochen und ihr Anspruchsbegehren weiterverfolgt. In diesem Zusammenhang hat sie einen nochmals geänderten Patentanspruch 7 vorgelegt. Die Anmeldung ist daraufhin vom Deutschen Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 04 M - durch Beschluss vom 24. Mai 2004 mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Eines näheren Eingehens auf die sonstigen Patentansprüche bedurfte es nach Auffassung der Prüfungsstelle unter diesen Umständen nicht, da das Patent nur so erteilt werden könne, wie dies beantragt wurde.

Gegen diesen, am 23. Juni zugestellten Beschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer am 21. Juli 2004 eingelegten Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2005 hat die Beschwerdeführerin nochmals geänderte Patentansprüche 1 bis 12 zum Ersatz der bisherigen Patentansprüche vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihr Anspruchsbegehren unter Vorlage weiterer Anspruchsfassungen verteidigt und zuletzt beantragt:

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 04 M des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Mai 2004 aufzuheben und das Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen:

- - - Ansprüche 1 bis 12 aus dem Schriftsatz vom 20. Juni 2005, Beschreibungsseiten 1 bis 4 aus dem Schriftsatz vom 29. April 2003 und Seiten 5 bis 12 vom Anmeldetag, Zeichnungen Figuren 1 bis 7 gemäß Offenlegungsschrift; hilfsweise (Hilfsantrag 1):

- Ansprüche 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhandlung, weiter hilfsweise (Hilfsantrag 2):

- Ansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung, weiter hilfsweise (Hilfsantrag 3):

- Ansprüche 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhandlung, weiter hilfsweise (Hilfsantrag 4):

- Ansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung, weiter hilfsweise (Hilfsantrag 5):

- Ansprüche 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung, für alle Hilfsanträge jeweils Beschreibung und Zeichnungen gemäß Hauptantrag. Die unabhängigen Patentansprüche gemäß dem Haupt- und den Hilfsanträgen lauten wie folgt:

Hauptantrag:

„1. Verfahren zum Durchführen einer Kurzwahl unter Verwendung von Symbolen in einem Kommunikationsendgerät, das ein Berührungsfeld aufweist und bei dem eine Telefonnummer in Verbindung mit einem spezifischen Symbol registriert ist, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:

Vergleichen eines Symbols, das durch einen Benutzer über das Berührungsfeld eingegeben wird, mit dem Symbol, zu dem die Telefonnummer registriert ist; und Lesen der Telefonnummer, die in Verbindung mit dem Symbol registriert ist, wenn das eingegebenen Symbol identisch mit dem Symbol ist, zu dem die Telefonnummer registriert ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Verfahren weiterhin umfasst:

automatisches Wählen der gelesenen Telefonnummer.“ „8. Verfahren zum Durchführen einer Kurzwahl unter Verwendung von Symbolen in einem Kommunikationsendgerät, das ein Berührungsfeld aufweist und bei dem eine Telefonnummer in Verbindung mit einem spezifischen Symbol sowie ein Rufaufbausymbol registriert sind, wobei das Verfahren den folgenden Schritt umfasst:

wenn nacheinander ein Symbol, zu dem eine Telefonnummer registriert ist, und das Rufaufbausymbol vom Benutzer gezeichnet werden, Wählen der Telefonnummer, die in Verbindung mit dem Symbol registriert ist, das dem benutzergezeichneten Symbol entspricht." „12. Kommunikationsendgerät, das angepasst ist zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 11.“ Hilfsantrag 1:

„1. Verfahren zum Durchführen einer Kurzwahl unter Verwendung von Symbolen in einem Kommunikationsendgerät, das ein Berührungsfeld aufweist und bei dem eine Telefonnummer in Verbindung mit einem spezifischen Symbol registriert ist, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:

Vergleichen eines Symbols, das durch einen Benutzer über das Berührungsfeld eingegeben wird, mit dem Symbol, zu dem die Telefonnummer registriert ist; und Lesen der Telefonnummer, die in Verbindung mit dem Symbol registriert ist, wenn das eingegebene Symbol identisch mit dem Symbol ist, zu dem die Telefonnummer registriert ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Verfahren weiterhin umfasst:

automatisches Wählen der gelesenen Telefonnummer.“ „8. Kommunikationsendgerät, das angepasst ist zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 7.“ Hilfsantrag 2:

„1. Verfahren zum Durchführen einer Kurzwahl unter Verwendung von Symbolen in einem Kommunikationsendgerät, das ein Berührungsfeld aufweist und bei dem eine Telefonnummer in Verbindung mit einem spezifischen Symbol sowie ein Rufaufbausymbol registriert sind, wobei das Verfahren den folgenden Schritt umfasst:

wenn nacheinander ein Symbol, zu dem eine Telefonnummer registriert ist, und das Rufaufbausymbol vom Benutzer gezeichnet werden, Wählen der Telefonnummer, die in Verbindung mit dem Symbol registriert ist, das dem benutzergezeichneten Symbol entspricht.“ „5. Kommunikationsendgerät, das angepasst ist zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 4.“

Hilfsantrag 3:

„1. Verfahren zum Durchführen einer Kurzwahl unter Verwendung von Symbolen in einem Kommunikationsendgerät, das ein Berührungsfeld aufweist und bei dem eine Telefonnummer in Verbindung mit einem spezifischen, vereinbarten Symbol registriert ist, das das Kommunikationsendgerät bereitstellt, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:

Vergleichen eines Symbols, das durch einen Benutzer über das Berührungsfeld eingegeben wird, mit dem Symbol, zu dem die Telefonnummer registriert ist; Lesen und automatisches Wählen der Telefonnummer, die in Verbindung mit dem Symbol registriert ist, wenn das eingegebene Symbol identisch mit dem Symbol ist, zu dem die Telefonnummer registriert ist; und Anzeigen einer Fehlermeldung, wenn das eingegebene Symbol nicht identisch mit dem Symbol ist, zu dem die Telefonnummer registriert ist.“ „6. Verfahren zum Durchführen einer Kurzwahl unter Verwendung von Symbolen in einem Kommunikationsendgerät, das ein Berührungsfeld aufweist und bei dem eine Telefonnummer in Verbindung mit einem spezifischen, vereinbarten Symbol, das das Kommunikationsgerät bereitstellt, sowie ein Rufaufbausymbol registriert sind, wobei das Verfahren den folgenden Schritt umfasst:

wenn nacheinander ein Symbol, zu dem eine Telefonnummer registriert ist, und das Rufaufbausymbol vom Benutzer gezeichnet werden, Wählen der Telefonnummer, die in Verbindung mit dem Symbol registriert ist, das dem benutzergezeichneten Symbol entspricht; und Anzeigen einer Fehlermeldung, wenn das eingegebene Symbol nicht identisch mit einem Symbol ist, zu dem eine Telefonnummer registriert ist.“ „8. Kommunikationsendgerät, das angepasst ist zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 7.“

Hilfsantrag 4:

„1. Verfahren zum Durchführen einer Kurzwahl unter Verwendung von Symbolen in einem Kommunikationsendgerät, das ein Berührungsfeld aufweist und bei dem eine Telefonnummer in Verbindung mit einem spezifischen, vereinbarten Symbol registriert ist, das das Kommunikationsendgerät bereitstellt, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:

Vergleichen eines Symbols, das durch einen Benutzer über das Berührungsfeld eingegeben wird, mit dem Symbol, zu dem die Telefonnummer registriert ist; Lesen und automatisches Wählen der Telefonnummer, die in Verbindung mit dem Symbol registriert ist, wenn das eingegebene Symbol identisch mit dem Symbol ist, zu dem die Telefonnummer registriert ist; und Anzeigen einer Fehlermeldung, wenn das eingegebene Symbol nicht identisch mit dem Symbol ist, zu dem die Telefonnummer registriert ist.“ „6. Kommunikationsendgerät, das angepasst ist zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 5.“

Hilfsantrag 5:

„1. Verfahren zum Durchführen einer Kurzwahl unter Verwendung von Symbolen in einem Kommunikationsendgerät, das ein Berührungsfeld aufweist und bei dem eine Telefonnummer in Verbindung mit einem spezifischen, vereinbarten Symbol, das das Kommunikationsgerät bereitstellt, sowie ein Rufaufbausymbol registriert sind, wobei das Verfahren den folgenden Schritt umfasst:

wenn nacheinander ein Symbol, zu dem eine Telefonnummer registriert ist, und das Rufaufbausymbol vom Benutzer gezeichnet werden, Wählen der Telefonnummer, die in Verbindung mit dem Symbol registriert ist, das dem benutzergezeichneten Symbol entspricht; und Anzeigen einer Fehlermeldung, wenn das eingegebene Symbol nicht identisch mit einem Symbol ist, zu dem eine Telefonnummer registriert ist.“ „3. Kommunikationsendgerät, das angepasst ist zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 oder 2.“

Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Akte verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl in der Fassung des Hauptantrags als auch in den Fassungen der Hilfsanträge nicht patentfähig ist.

1. Als für die Beurteilung der Lehre der Anmeldung und des Standes der Technik maßgeblichen Fachmann sieht der Senat einen diplomierten Nachrichtentechniker (Dipl.-Ing. (FH)) an, der über Erfahrungen bei der Konstruktion und Programmierung von Kommunikationsendgeräten, insbesondere unter ergonomischen Gesichtspunkten, verfügt. Dieser Fachmann wird die Wünsche der Endgerätebenutzer hinsichtlich der Gebrauchseigenschaften der Endgeräte kennen und bei der Konstruktion und Programmierung der Endgeräte berücksichtigen.

2. Zum Hauptantrag a) Das beanspruchte Verfahren gemäß Patentanspruch 1 des Hauptantrags weist folgende Merkmale auf:

M1 Verfahren zum Durchführen einer Kurzwahl unter Verwendung von Symbolen in einem Kommunikationsendgerät, das ein Berührungsfeld aufweist und M2 bei dem eine Telefonnummer in Verbindung mit einem spezifischen Symbol registriert ist, wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:

M3 Vergleichen eines Symbols, das durch einen Benutzer über das Berührungsfeld eingegeben wird, mit dem Symbol, zu dem die Telefonnummer registriert ist; und M4 Lesen der Telefonnummer, die in Verbindung mit dem Symbol registriert ist, wenn das eingegebene Symbol identisch mit dem Symbol ist, zu dem die Telefonnummer registriert ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass das Verfahren weiterhin umfasst:

M5 automatisches Wählen der gelesenen Telefonnummer.

b) Aus der Druckschrift D1 (DE 44 08 737 A1) ist ein Telekommunikationsendgerät bekannt, das eine optische Ein-/Ausgabeeinheit 1 in Form eines Berührungsfeldes aufweist, so dass die Steuerung des Endgerätes mittels einer graphischen Bedienoberfläche erfolgen kann. Die optische Ein- /Ausgabeeinheit ermöglicht durch eingebbare Grafikelemente wie Striche, Kreise, Buchstaben und Ziffern, die durch eine Handschrifterkennungssoftware umgesetzt werden, eine Aktivierung und Reaktivierung der Telekommunikationsfunktionen.

Der Benutzer kann mit Hilfe eines einfachen Stiftes durch Berührung und durch Eingabe von Grafikelementen, sogenannten „Gestures“, der berührungssensitiven Ein-/Ausgabeeinheit die gesamte Bedienung vornehmen (Spalte 1, Zeilen 43-61; Merkmal M1). Insbesondere kann der Benutzer Telefonnummern in Form von handschriftlichen Ziffern eingeben (Figur 1C). Diese werden durch die Software umgesetzt und zum Verbindungsaufbau verwendet (Spalte 2, Zeile 55 - Spalte 3, Zeile 2). Anstelle der Ziffern können auch beliebige vom Benutzer entworfene und in der Software für die Handschriftenerkennung trainierte Gestures als Abkürzung für Rufnummern im Speicher abgelegt und somit benutzt werden (Spalte 3, Zeilen 7-11). Dies setzt für den Fachmann zwangsweise voraus, dass eine Telefonnummer in Verbindung mit einem spezifischen Symbol registriert sein muss (Merkmal M2). Wird eine trainierte Gesture als Abkürzung für Rufnummern eingegeben, muss diese im „Telefonbuch“ gefunden werden, was einen Vergleich des eingegebenen Symbols mit einem gespeicherten Symbol erfordert (Merkmal M3).

Wird das eingegebene Symbol im Speicher gefunden, muss zum Verbindungsaufbau die dazu gespeicherte Telefonnummer ausgelesen werden (Merkmal M4). Die gefundene Nummer wird im Display angezeigt (Figur 1D). Die Steuereinheit des Telekommunikationsendgeräts führt dann „in üblicher Weise“ die Wahl aus und steuert somit den Verbindungsaufbau (Spalte 2, Zeile 67 - Spalte 3, Zeile 2). Was in diesem Zusammenhang unter dem Begriff „in üblicher Weise“ zu verstehen ist, erschließt sich dem Fachmann einerseits aus der Druckschrift D1 selbst. Aus der genannten Druckschrift kann geschlussfolgert werden, dass zum Verbindungsaufbau ein weiteres, auf der optischen Ein-/Ausgabeeinheit 1 dargestelltes Symbol mit dem Stift berührt werden muss (Figur 1D). Andererseits versteht der Fachmann die Angabe, dass die Wahl „in üblicher Weise“ ausgeführt werden soll, auch in dem ihm aus seinem Fachwissen bekannten Sinne. So weiß der Fachmann, dass „üblicherweise“ Rufnummern auch unmittelbar nach ihrer Eingabe automatisch einen Wählvorgang auslösen können. Dies ist beispielsweise bei der normalen Eingabe am Telefon für jede einzelne Ziffer der Fall, aber auch für Kurzwahlen mit Tasten durchaus üblich. Insoweit lehrt die Druckschrift D1 dem Fachmann auch das automatische Wählen der erkannten Telefonnummer unmittelbar nach ihrer Erkennung (Merkmal M5).

Die so verstandene Druckschrift D1 offenbart alle Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag. Diesem fehlt es infolge dessen an der für die Patentierung notwendigen Neuheit.

c) Mit dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag fallen auch alle anderen Ansprüche des Hauptantrags, da das Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist (BGH in GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät, mit weiteren Nachweisen).

3. Zum Hilfsantrag 1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist identisch mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, so dass bezüglich seiner Patentfähigkeit das unter II.2.b zum Hauptantrag Ausgeführte in gleichem Maße gilt. Mit dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 fallen auch alle anderen Ansprüche des Hilfsantrags 1 (siehe auch II.2.c).

4. Zum Hilfsantrag 2 a) Das beanspruchte Verfahren gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 weist folgende Merkmale auf:

M1 Verfahren zum Durchführen einer Kurzwahl unter Verwendung von Symbolen in einem Kommunikationsendgerät, das ein Berührungsfeld aufweist und M2 bei dem eine Telefonnummer in Verbindung mit einem spezifischen Symbol M6 sowie ein Rufaufbausymbol registriert sind, wobei das Verfahren den folgenden Schritt umfasst:

M7 wenn nacheinander ein Symbol, zu dem eine Telefonnummer registriert ist, und das Rufaufbausymbol vom Benutzer gezeichnet werden, Wählen der Telefonnummer, die in Verbindung mit dem Symbol registriert ist, das dem benutzergezeichneten Symbol entspricht.

b) Wie bereits unter II.2.b zum Hauptantrag im Einzelnen dargelegt, ist aus der Druckschrift D1 ein Telekommunikationsendgerät bekannt, das die Merkmale M1 und M2 offenbart. Drüber hinaus offenbart die Druckschrift D1 auch ein zusätzlich gespeichertes Rufaufbausymbol (Figur 1D, Merkmal M6). Dieses wird dem Benutzer auf dem Berührungsfeld angezeigt und muss vom Benutzer berührt werden, um den Rufaufbau einzuleiten. D. h. das für den Rufaufbau registrierte Symbol muss vom Benutzer nicht - wie im Merkmal M7 angegeben - gezeichnet werden. Allerdings offenbart die Druckschrift D1 auch sehr allgemein, dass Funktionen des Telefons durch „Gestures“ gesteuert werden können (Spalte 1, Zeilen 54-61). Zu diesen Telefonfunktionen gehören für den Fachmann auch die für ein Telefon essentiellen Funktionen des Rufaufbaus und des Rufabbaus. Bezogen auf den Rufabbau findet der Fachmann in der Druckschrift D1 die Lehre, den Rufabbau durch Zeichnen ein bestimmten registrierten Symbols, hier in Form des Buchstabens M oder W, einzuleiten (Spalte 3, Zeile 37-42, Figur 1G, typisches Strichfolge für das Durchstreichen eines Textes, „Rufabbausymbol“).

Ausgehend von dem Gegenstand der Druckschrift D1, die der Senat als die dem Anmeldungsgegenstand am nächsten kommende Lehre aus dem Stand der Technik ansieht, stellt sich dem Fachmann die Aufgabe, den Komfort bei der Bedienung zu verbessern, in der Praxis auf der Grundlage von Benutzerwünschen von selbst.

Hierzu liegt es im Rahmen der Wünsche der Benutzer, ein einheitliches Bedienkonzept für die verschiedenen Funktionen des Telefons zu implementieren. Angeregt durch einen derartigen Benutzerwunsch, wird der Fachmann nach auch in Erwägung ziehen, das für den Rufabbau offenbarte Bedienkonzept auf den Rufaufbau zu übertragen. Das führt ihn aber unmittelbar zu der Lehre, zusätzlich zum Zeichnen eines Symbol, zu dem eine Telefonnummer registriert ist, auch das Zeichnen eines Symbols für die Einleitung des Rufaufbaus, mithin das eigentliche Wählen der Telefonnummer, vorzusehen (Merkmal M7). Eine Übertragung dieses Vorgehens auf den Rufaufbau bewegt sich im Rahmen dessen, was der Fachmann aus der Offenbarung der Druckschrift D1 ableitet. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht infolge dessen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

c) Mit dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 fallen auch alle anderen Ansprüche des Hilfsantrags 2 (siehe auch II.2.c).

5. Zum Hilfsantrag 3 a) Das beanspruchte Verfahren gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 weist folgende Merkmale auf:

M1 Verfahren zum Durchführen einer Kurzwahl unter Verwendung von Symbolen in einem Kommunikationsendgerät, das ein Berührungsfeld aufweist und M2 bei dem eine Telefonnummer in Verbindung mit einem spezifischen, vereinbarten Symbol registriert ist, M2’ das das Kommunikationsendgerät bereitstellt, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:

M3 Vergleichen eines Symbols, das durch einen Benutzer über das Berührungsfeld eingegeben wird, mit dem Symbol, zu dem die Telefonnummer registriert ist; M4 Lesen und M5 automatisches Wählen der Telefonnummer, die in Verbindung mit dem Symbol registriert ist, wenn das eingegebene Symbol identisch mit dem Symbol ist, zu dem die Telefonnummer registriert ist; und M8 Anzeigen einer Fehlermeldung, wenn das eingegebene Symbol nicht identisch mit dem Symbol ist, zu dem die Telefonnummer registriert ist.

b) Wie bereits unter II.2.b zum Hauptantrag im Einzelnen dargelegt, ist aus der Druckschrift D1 ein Telekommunikationsendgerät bekannt, das die Merkmale M1 bis M5 offenbart. Die Druckschrift D1 offenbart im Zusammenhang mit den verwendbaren Symbolen zwei Alternativen. Einerseits können Ziffern- oder Buchstabensymbole verwendet werden und andererseits anstelle der Ziffern- oder Buchstabensymbole auch vom Benutzer entworfene und in der Software für die Handschriftentenerkennung trainierte Symbole (Spalte 3, Zeilen 7-11). Die erste der beiden Alternativen umfasst die Bereitstellung der verwendeten Symbole durch das Kommunikationsendgerät. Die Ziffern- oder Buchstabensymbole müssen der Software für die Handschriftentenerkennung nämlich nicht erst antrainiert werden, sondern sind von vorn hinein in ihr implementiert (Merkmal M2’).

Ausgehend von dem Gegenstand der Druckschrift D1, stellt sich dem Fachmann die Aufgabe, den Komfort bei der Bedienung auch hinsichtlich des Abfangen von Fehlbedienungen zu verbessern, in der Praxis auf der Grundlage typischer Anforderungen an technische Geräte gleichfalls von selbst. Der Senat ist davon überzeugt, dass es im Rahmen rein routinemäßigen Handelns des Fachmanns liegt, für den Fall, dass das eingegebene Symbol zu keiner Telefonnummer registriert ist, d. h. bei dem Vergleich gemäß Merkmal M3 nicht gefunden wird, Fehlermeldungen zu generieren und anzuzeigen. Der Fachmann kennt nämlich ein derartiges Vorgehen zur Fehlerbehandlung aus einer großen Anzahl von praktischen Anwendungen. Die mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 beanspruchte Weiterbildung der Lehre der Druckschrift D1 beruht folglich nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

c) Mit dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 fallen auch alle anderen Ansprüche des Hilfsantrags 3 (siehe auch II.2.c).

6. Zum Hilfsantrag 4 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist identisch mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3, so dass bezüglich seiner Patentfähigkeit das unter II.5.b zum Hilfsantrag 3 Ausgeführte in gleichem Maße gilt. Mit dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 fallen auch alle anderen Ansprüche des Hilfsantrags 4 (siehe auch II.2.c).

7. Zum Hilfsantrag 5 a) Das beanspruchte Verfahren gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 5 weist folgende Merkmale auf:

M1 Verfahren zum Durchführen einer Kurzwahl unter Verwendung von Symbolen in einem Kommunikationsendgerät, das ein Berührungsfeld aufweist und M2 bei dem eine Telefonnummer in Verbindung mit einem spezifischen, vereinbarten Symbol, M2’ das das Kommunikationsgerät bereitstellt, M6 sowie ein Rufaufbausymbol registriert sind, wobei das Verfahren den folgenden Schritt umfasst:

M7 wenn nacheinander ein Symbol, zu dem eine Telefonnummer registriert ist, und das Rufaufbausymbol vom Benutzer gezeichnet werden, Wählen der Telefonnummer, die in Verbindung mit dem Symbol registriert ist, das dem benutzergezeichneten Symbol entspricht; und M8 Anzeigen einer Fehlermeldung, wenn das eingegebene Symbol nicht identisch mit einem Symbol ist, zu dem eine Telefonnummer registriert ist.

b) Wie bereits unter II.4.b zum Hilfsantrag 2 im Einzelnen dargelegt, ist ein Gegenstand mit den Merkmalen M1, M2, M6 und M7 für den Fachmann ausgehend von der Druckschrift D1 nahegelegt. Nachdem aus der genannten Druckschrift auch das Merkmal M2’ als vorbekannt entnehmbar ist (siehe hierzu die Ausführungen unter II.5.b) und im übrigen die Anzeige von Fehlermeldungen, wenn das eingegebene Symbol nicht identisch mit einem Symbol ist, zu dem eine Telefonnummer registriert ist, sich in einer rein handwerklichen, dem routinemäßigen Vorgehen des Fachmanns entsprechenden Maßnahme erschöpft, muss auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 als durch den Stand der Technik nahegelegt angesehen werden. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 ist infolge dessen nicht gewährbar.

c) Mit dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 fallen wiederum auch alle anderen Ansprüche des Hilfsantrags 5 (siehe auch II.2.c).

8. Nachdem sich der Gegenstand in allen geltend gemachten Anspruchsfassungen als nicht patentfähig erwiesen hat, war die Beschwerde der Anmelderin gegen den Zurückweisungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Prüfungsstelle für Klasse H 04 M - zurückzuweisen. Dr. Mayer Werner Gottstein Kleinschmidt Pr