Rechtsprechung / BPatG / 34. Senat / 2008

BPatG Beschluss vom 16.12.2008 – 34 W (pat) 307/05

34. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) Verkündet am 16. Dezember 2008 …

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 103 04 452

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Dezember 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer, der Richterin Friehe sowie der Richter Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Baumgart

beschlossen:

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 bis 9, - Beschreibung Absätze [0001] bis [0118], jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung; - Zeichnungen Figuren 1 bis 10 gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I Gegen das am 4. Februar 2003 angemeldete und am 14. Oktober 2004 veröffentlichte Patent 103 04 452 mit der Bezeichnung „Behältnis zur Aufnahme von Beschichtungsstoffen“ hat die Einsprechende am 14. Januar 2005 Einspruch erhoben. Die Einsprechende hat schriftsätzlich vorgetragen, der Gegenstand des Patents nach Patentanspruch 1 gehe hinsichtlich mehrerer Merkmale über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Die Einsprechende hat darüber hinaus geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei jedenfalls nicht patentfähig, weil dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 bereits die Neuheit fehle. Die Einsprechende stützt ihr Vorbringen auf folgende Druckschriften:

D1: M 96 01 147 (Geschmacksmuster) D2: US 6 170 696 B1 D3: US 5 303 839 A D4: DE 92 00 670 U1 D5: M 400 00 178 (Geschmacksmuster) D6: M 94 05 211 (Geschmacksmuster) D7: US 5 472 111 A D8: GB 325 532 D9: GB 526 855 D10: DE 200 17 664 U1. Die Einsprechende hat in ihrem Schriftsatz vom 14. Januar 2005 beantragt, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin verteidigt das Patent mit geänderten Ansprüchen und beantragt, das Patent mit den aus dem Tenor ersichtlichen Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten. Die verteidigten Patentansprüche 1 (mit redaktionellen Korrekturen) bis 9 lauten:

1. Behältnis von konischer Rundform, das einen Boden und eine umlaufende Seitenwand hat, spiegelsymmetrisch zu einer Längsmittelebene und Quermittelebene durch einander gegenüberliegende Scheitel ist und sich zu einer oberen Öffnung hin erweitert, dadurch gekennzeichnet, dass die Seitenwand drei Kreisbögen folgt, und zwar je einem Kreisbogen an den Scheiteln und einem Kreisbogen dazwischen, dass ein Aushebemechanismus, der durch einen Stelleingriff aktivierbar und deaktivierbar und durch Schwenken des Tragbügels (14) um seine Anlenkachse in Funktion tritt, zum Abheben eines Deckels vorhanden ist, und dass an sich gegenüberliegenden äußeren oberen Rändern des Behältnisses jeweils mindestens zwei Bohrungen (34, 36) in einem Abstand zueinander ausgebildet sind, und an sich gegenüberliegenden Teilen des Tragbügels (14) jeweils zwei kombinierte Drehachs-/Hebelelemente (30, 31) in einem Abstand zueinander angeordnet sind, so dass kombinierte Drehachs-/Hebelelemente (30 oder 31) in ein Paar der sich gegenüberliegenden, in einer Achse ausgerichteten Bohrungen (34 oder 36) einführbar sind.

(Auf Textstellen in kursiv wird unter II (3) Bezug genommen.)

2. Behältnis nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass an den sich gegenüberliegenden äußeren Rändern jeweils drei Bohrungen (34, 36) ausgebildet sind.

3. Behältnis nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Bohrungen (34 und 36) mittels länglicher Führungsnuten (32) miteinander verbunden sind.

4. Behältnis nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass eine Originalitätssicherung in/an mindestens einer der Führungsnuten (32) ausgebildet ist.

5. Behältnis nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass an einer umlaufenden Schürze (20), die am oberen Rand des Behältnisses angeordnet ist, für jeweils ein Hebelelement (26, 30, 31) eine die Bewegung zum Anheben des Deckels (18) ermöglichende Nut (28) ausgebildet ist.

6. Behältnis nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass in der/den Nut(en) (28) eine Originalitätssicherung vorhanden ist.

7. Behältnis nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Tragbügel (14) zumindest teilweise aus einem biegesteifen Werkstoff gebildet ist, wobei ein Haltegriff (24) vorhanden ist, der aus einem elastisch verformbaren Kunststoff gebildet und/oder ein solcher Kunststoff aufgebracht bzw. der Haltegriff (24) mit einem solchen Kunststoff beschichtet ist.

8. Behältnis nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass der Haltegriff (24) aus einem schaumartigen Werkstoff besteht.

9. Behältnis nach Anspruch 7 oder 8, dadurch gekennzeichnet, dass am Haltegriff (24) Griffmulden ausgebildet sind. Im Prüfungsverfahren wurden noch folgende Patentdokumente berücksichtigt:

D20: DE 100 38 386 C2 D21: DE 43 14 465 C2 D22: DE 41 38 879 C1 D23: DE 33 11 085 A1 D24: EP 0 565 967 B2 D25: WO 00/27725 A1 D26: GB 2 235 920 A D27: US 2 334 225. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. Auf das Patentdokument DE 103 04 452 A1, mit dem die Anmeldungsunterlagen in der ursprünglich eingereichten Fassung offengelegt wurden, wird Bezug genommen.

Die Einsprechende hat an der mündlichen Verhandlung - wie zuvor angekündigt - nicht teilgenommen.

II Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist - was von der Patentinhaberin auch nicht bestritten wird - zulässig; er führt in der Sache zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents.

1. Der geltende Anspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern in - die Form des Behältnisses definierende Merkmale:

a) das Behältnis ist von konischer Rundform, a1) das Behältnis erweitert sich zu einer oberen Öffnung hin, b) c) das Behältnis hat einen Boden und eine umlaufende Seitenwand, das Behältnis ist spiegelsymmetrisch zu einer Längsmittelebene und Quermittelebene durch einander gegenüberliegende Scheitel, d) die Seitenwand folgt drei Kreisbögen, d1) und zwar je einem Kreisbogen an den Scheiteln und einem Kreisbogen dazwischen.

- und die einen Aushebemechanismus definierenden Merkmale:

f) der Aushebemechanismus dient dem Abheben eines Deckels des Behältnisses, f1) der Aushebemechanismus ist durch einen Stelleingriff aktivierbar und deaktivierbar, f2) der Aushebemechanismus tritt durch Schwenken eines Tragbügels um seine Anlenkachse in Funktion, g) an sich gegenüberliegenden äußeren oberen Rändern des Behältnisses sind jeweils mindestens zwei Bohrungen in einem Abstand zueinander ausgebildet, g1) sich gegenüberliegende Bohrungen sind in einer Achse ausgerichtet, h) an sich gegenüberliegenden Teilen des Tragbügels sind jeweils zwei kombinierte Drehachs-/Hebelelemente in einem Abstand zueinander angeordnet, i) die kombinierten Drehachs-/Hebelelemente sind ein Paar der sich gegenüberliegenden, in einer Achse ausgerichteten Bohrungen einführbar.

2. Zum Verständnis des geltenden Anspruchs 1 Von Hand tragbare Behältnisse, beispielsweise zur Aufnahme von Farben, sind mit einem Tragbügel und einem Deckel versehen, vgl. Absätze [0002], [0014] und [0015] in der Patentschrift DE 103 04 452 B4 des angefochtenen Patents. Derartige Behältnisse werden üblicherweise auf genormten Paletten - die in der Regel eine rechteckige Fläche haben - gelagert und transportiert, vgl. Absatz [0007].

Kanten an den Seitenwänden derartiger Behälter sind problematisch - vgl. Absatz [0008] - während rein kreisrunde Behälter die Palettenfläche schlecht ausnutzen, vgl. Absatz [0009]. Auch bedingen notwendigerweise dicht verschließende, kraft- und formschlüssig verbundene Deckel einen Werkzeugeinsatz bzw. hohen Kraftaufwand für das Abheben, vgl. Absatz [0016].

Ein Behältnis mit den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 soll den unterschiedlichen, teilweise widersprüchlichen Anforderungen an die Formgebung des Behältnisses und die Entfernbarkeit des Deckels optimal entsprechen, insoweit gemäß der in der Patentschrift genannten Aufgabe der Erfindung, vgl. Absatz [0011].

Zuständiger Fachmann ist hierfür ein in der Verpackungsmittelindustrie tätiger Maschinenbau-Ingenieur (FH) mit Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Behältnissen mit Deckel, ausgelegt für eine manuelle Handhabung. Ein nach den Merkmalen a bis d1 gestaltetes bzw. dimensioniertes Behältnis erweitert sich konisch vom Boden zu der oberen Öffnung hin. Die umlaufende Seitenwand ist allseitig abgerundet, weil ihre Kontur aus ineinander übergehenden Kreisbogenabschnitten zusammengesetzt ist, und hat somit insgesamt eine glatte Rundform ohne störende Kanten, vgl. Absatz [0012]. Weil das Behältnis spiegelsymmetrisch zu einer Längsmittelebene und einer Quermittelebene ist - die somit zueinander senkrecht stehen - und die Ebenen jeweils gegenüberliegend durch Kreisbögen begrenzt sind, deren Scheitel, d. h. maximale Breiten somit in den Symmetrieebenen liegen, folgt die Seitenwand in jedem Quadranten drei Kreisbögen. Der den Kreisbogenabschnitt durch den Scheitel in der Längsmittelebene und den Kreisbogenabschnitt durch den Scheitel in der Quermittelebene verbindende, dritte Kreisbogenabschnitt bildet hierbei den abrundenden Übergang im Zwischenbereich, vgl. Absätze [0024] und [0025]. An sich gegenüberliegenden äußeren oberen Rändern des Behältnisses sind jeweils mindestens zwei Bohrungen in einem Abstand zueinander ausgebildet. In ein Paar der sich gegenüberliegend in einer Achse ausgerichteten Bohrungen können Drehachselemente des Tragbügels eingeführt werden, die an dessen gegenüberliegenden Teilen angeordnet sind, was beispielsweise durch ein Aufbiegen des Tragbügels erreicht werden kann. Der Tragbügel ist dann um die so bestimmte Drehachse verschwenkbar, vgl. Absatz [0047].

An den gegenüberliegenden Teilen des Tragbügels ist jeweils über ein Drehachselement hinaus - in einem Abstand zueinander - ein weiteres Drehachselement angeordnet, das als Hebelelement zum Abheben des Deckels dienen kann. Je nach ausgewähltem Drehachselementepaar und Bohrungspaar kann mit einer Verschwenkung des Tragbügels das der Drehachse beabstandete Element als Hebelement zum Abheben des Deckels dienen, indem es den äußeren Rand eines Deckels, der radial über den äußeren Rand des Behältnisses ragt, untergreifen und so bei Vergrößerung des entsprechenden Schwenkwinkels des Tragbügels den Deckel in einem Bereich um das an diesem angreifende Element anheben, vgl. Absätze [0043] und [0045] bis [0047]. Weil diese kombinierten Drehachs-/Hebelelemente gleichermaßen in ein Paar der sich gegenüberliegenden, in einer Achse ausgerichteten Bohrungen am Behältnis einführbar sind, kann durch diesen Stelleingriff nicht nur die eigentliche Tragfunktion gewählt und die Aushebefunktion aktiviert werden, vielmehr kann bei geeigneter Auswahl von Bohrungen bzw. Drehachsen ein Ausheben durch Schwenken des Tragbügels von unten nach oben aber auch von oben nach unten erreicht werden, vgl. Absätze [0047] bis [0049].

Die Merkmale f bis i definieren daher einen Aushebemechanismus zum Abheben eines Deckels des Behältnisses, wobei die Bohrungen in einer Anordnung gemäß Merkmal g zusammen mit den weiteren, den Aushebemechanismus definierenden Merkmalen eine kombinatorische Wirkung mit einem die Merkmale a bis d1 aufweisenden Behältnis entfalten.

3. Das Patentbegehren ist zulässig. Der geltende Anspruch 1 basiert auf einer Zusammenfassung der Ansprüche 1, 14 und 16 in der Fassung des Patents. Mit dem aus dem letzten Satz im Absatz [0099] abgeleiteten Einschub „zum Abheben eines Deckels“ in der aus dem Anspruch 14 in der Fassung des Patents übernommenen Merkmalsgruppe - vgl. hierzu Merkmal f - ist die Zweckbestimmung des Aushebemechanismus klargestellt. Zusammen mit dem aus der Funktionsbeschreibung im Absatz [0100] ableitbaren Einschub „der sich gegenüberliegenden“ vor „in einer Achse ausgerichteten Bohrungen“ im Merkmal i und der - im Kontext - Richtigstellung der Schreibweise des Wortes „Paar“ ist klargestellt, dass die Aktivierung bzw. Deaktivierung des Aushebemechanismus von der gewählten Positionierung der sich gegenüberliegenden Drehachselemente beim Einführen in sich gleichsam gegenüberliegende Bohrungen abhängt.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 betrifft somit eine diesen beschränkende spezielle Weiterbildung des patentgemäßen Behältnisses. Die von der Einsprechenden im Hinblick auf die die Form des Behältnisses definierenden Merkmale a bis d1 bezweifelte Ableitbarkeit aus den ursprünglichen Unterlagen ist ebenfalls gegeben. Denn zum Gegenstand der Anmeldung gehören alle in der Anmeldung erwähnten Merkmale, auf die ein Anspruch gerichtet werden könnte, die also ausreichend deutlich als zur Erfindung gehörend offenbart sind. Jede das erteilte Patent beschränkende, aus der Patentschrift entnehmbare Änderung, die sich im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung hält, ist grundsätzlich zulässig, es sei denn, es liegt ein bindender Verzicht vor. Beurteilungsmaßstab ist der zuständige Fachmann:

In der Formulierung der Merkmale c, d und d1 ist zwar das in der ursprünglichen Anmeldung - vgl. hierzu Absatz [0020] in der DE 103 04 452 A1 - als wesentlich herausgestellte Merkmal der „nahezu rechteckförmigen Querschnittsform“, bei dem eine größte maximale Länge l entlang der Längsachse größer als die maximale b entlang der Querachse ist, mit einem „flach gekrümmten Verlauf“ im Bereich der maximalen Längenausdehnung, nicht mehr ausdrücklich enthalten. Durch diese Bedingungen werden jedoch weder die Bereiche möglicher Verhältnisse von maximaler Länge l und maximaler Breite b in einer Schnittebene noch die Bereiche möglicher Radien der Kreisbögen eingeschränkt, solange diese nur eine Kontur der Seitenwand aus drei ineinander übergehenden Kreisbögenabschnitten in jedem Quadranten bilden. Denn in der ursprünglichen Anmeldung war einerseits bereits das Verhältnis l/b = 1,5 + 0,5 vorgeschlagen - vgl. hierzu Absatz [0023] oder Anspruch 7. Die dort angegebene Toleranz schließt für den Fall l/b = 1 auch ein quadratisches Verhältnis als Sonderfall einer „nahezu rechteckförmigen“ Querschnittsform ein. Andererseits schließt der Begriff „(konische) Rundform“ im Merkmal a im Lichte seiner im Absatz [0012] in der Patentschrift DE 103 04 452 B4 festgelegten Bedeutung Kreisbögen gleicher Radien und somit eine rein kreisrunde Kontur in einer Schnittebene aus: Weil die drei Kreisbögen eine (glatte) „Rundform“ des Behältnisses, jedoch lediglich eine Annäherung an die favorisierte Rundung eines Kreises und den platzsparenden rechteckigen Grundriss gewährleisten sollen, sind somit drei Kreisbögen mit identischen Radien und gemeinsamem Krümmungsmittelpunkt im Schnittpunkt der Quer- und Längsachsen ausgeschlossen. Unterschiedliche Kreisbögen durch die Scheitel bzw. Kreisbögen mit einem auf den Achsen von deren Schnittpunkt entfernt liegenden Krümmungsmittelpunkt hingegen führen mit zunehmendem Verhältnis l/b > 1 zwangsläufig weg von einer kreisringförmigen Kontur und hin zu einem rechteckförmigen Grundriss.

Somit konnte der Fachmann den mit den Merkmalen a bis d1 die Form des Behältnisses - gegenüber den diesbezüglichen Merkmalsangaben im Anspruch 1 in der ursprünglichen Fassung gemäß DE 103 04 452 A1 gestrafft - definierenden Teil des Gegenstands des Patents der ursprünglichen Offenbarung als zur Erfindung gehörend entnehmen. Die weiteren mit der Rüge unzulässiger Erweiterung von der Einsprechenden angeführten, ursprünglich offenbarten Merkmale „form- und kraftschlüssig befestigbare Deckel“ sowie „schwenkbarer Tragbügel“ haben im nunmehr geltenden Anspruch 1 in den Merkmalen f und f2 zumindest mittelbar Niederschlag gefunden. Im Übrigen ist der ursprünglich eingereichte Anspruch 1 als Formulierungsversuch zu betrachten, die Patentinhaberin konnte daher im Erteilungsverfahren auf die gesamte ursprüngliche Offenbarung zurückgreifen, in der auch das Anwendungsgebiet („Behältnis zur Aufnahme von Beschichtungsstoffen“) und das Volumen („…bis zu 30 l“) nicht auf die diesbezüglichen, einengenden Angaben im Anspruch 1 in DE 103 04 452 A1 beschränkt waren. Dies folgt aus dem dort im Absatz [0003] allgemein formulierten Ziel, die Behältnisse - die per se der Aufnahme unterschiedlicher Stoffe dienen können - in ihrer Dimensionierung für verschiedene Volumina auszubilden. Auch den in seiner Gesamtheit durch die Zusammenfassung mit den einen Aushebemechanismus definierenden Merkmale f bis i geänderte Gegenstand konnte der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen entnehmen: Denn die Merkmale dieser Gruppe waren bereits in den Ansprüchen 14 und 16 in der Fassung der DE 103 04 452 A1 - gleichlautend mit den Ansprüchen 13 und 16 in der Fassung des Patents - ausreichend deutlich als zur Erfindung gehörend, d. h. in Kombination mit einem Behältnis mit der erfindungsgemäßen Form anwendbar offenbart.

Die neuen Ansprüche 2 bis 4 entsprechen den in der Patentschrift bereits enthaltenen Ansprüchen 17 bis 19, die neuen Ansprüche 5 und 6 entsprechen den in der Patentschrift bereits enthaltenen Ansprüchen 23 und 24, und die neuen Ansprüche 7 bis 9 entsprechen den in der Patentschrift bereits enthaltenden Ansprüchen 10 bis 12, jeweils mit entsprechender Anpassung der Rückbezüge. Die ursprüngliche Offenbarung ist ebenfalls gegeben, denn die vorstehend angeführten, in der Patentschrift enthaltenen Ansprüche 10 bis 12, 17 bis 19 sowie 23 und 24 entsprechen den Ansprüchen gleicher Nummer in der ursprünglich eingereichten Fassung.

4. Das zweifellos gewerblich anwendbare Behältnis nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist neu. Die in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf einen Aushebemechanismus erörterten Druckschriften D8 und D9 weisen jeweils nur einen fixen Drehpunkt auf, um den der Tragbügel bei den dort beschriebenen Anordnungen verschwenkbar ist - wie die nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit zeigen - und haben keine Bohrungen und kombinierte Drehachs-/Hebelelemente in einer Mehrfach-Anordnung entsprechend den Merkmalen g und h; diese bekannten Lösungen unterscheiden sich somit bereits dadurch vom Gegenstand des geltenden Anspruchs 1. Die Neuheit ist auch ansonsten gegeben, nachdem die Merkmale g und h weder aus den ebenfalls noch Aushebemechanismen zeigenden Druckschriften D10, D24 oder D27 noch den weiteren zu berücksichtigenden Druckschriften hervorgehen.

5. Der beanspruchte Gegenstand beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die nächstkommende Entgegenhaltung D9 offenbart - wie beim verteidigten Gegenstand des Patents mit den Merkmalen f bis f2 realisiert - einen Aushebemechanismus zum Abheben eines Deckels eines Behältnisses, der durch einen Stelleingriff aktivierbar und deaktiverbar ist und durch Schwenken eines Tragbügels um seine Anlenkachse in Funktion tritt: Der Tragbügel („handle 16“) ist dort um gegenüberliegende Drehpunkte („pivot 15“) am Behältnis („tin“) verschwenkbar angeordnet, vgl. Seite 1, Zeilen 98 bis 103. Innenseitig an einer Schulter des Deckelrandes sind Sockel („sockets 14“) vorgesehen - vgl. Seite 1, Zeilen 81 bis 98 - in denen Mitnehmerbügel („lugs“) einstellbar angeordnet sind, die mit ihren oberen horizontalen Armen („horizontal arm 20“) von Hand so ausgerichtet werden können, dass sie den Deckelrand seitlich überragen, vgl. Seite 1, Zeile 104 bis Seite 2, Zeile 16 im Zusammenhang mit den Figuren 1 bis 3. So aktiviert, kann der Tragbügel daran angreifen; beim Hochschenken des Tragbügels werden diese Arme mitgenommen und der Deckel wird in Folge abgehoben, vgl. Seite 2, Zeilen 17 bis 22. Für die Aktivierung des Aushebemechanismus sind dort gesonderte Hebelemente in Form der Mitnehmerbügel mit ihren horizontalen Armen am Deckel angeordnet, während nach der verteidigten Lehre des geltenden Anspruchs 1 die Hebelelemente in Form kombinierter Drehachs-/Hebelelemente am Tragbügel - vgl. Merkmal h - angeordnet sind und der Aushebemechanismus mit dem Tragbügel selbst aktiviert werden kann.

Zudem ist der Tragbügel bei der in D9 beschriebenen Lösung auch nicht versetzbar, denn es ist nur ein Paar sich gegenüberliegender, in einer Achse ausgerichteter Drehpunkte am Behältnis vorgesehen, in die jeweils die am Ende jeder Tragbügelseite ausgebildeten Drehachselemente vormontiert sind, während nach der Lehre des geltenden Anspruchs 1 jeweils mindestens zwei Drehpunkte am Behältnis für unterschiedliche Einführstellungen - hier durch mindestens zwei Bohrungen in einem Abstand zueinander entsprechend Merkmal g - ausgebildet sind.

Die in D9 offenbarte, fertige Lösung führt somit eher vom verteidigten Gegenstand weg in eine andere Richtung. Die Druckschrift D8 zeigt und beschreibt einen Behälter („tins or other containers“), dessen Deckel („lid“) mittels eines Hebels („lever“) abhebbar ist, der mit dem Tragbügel („handle (…) for carrying the container“) kombiniert ist, vgl. dort Seite 2, Zeilen 9 bis 16 und 21 bis 29. Der U-förmige Tragbügel ist dort um ein Paar am oberen Rand des Behälters sich gegenüberliegend in einer Achse ausgerichteter Drehzapfen („pivot 15’“) schwenkbar gelagert, vgl. Seite 2, Zeilen 89 bis 92. Auf einem Drehzapfen ist zusätzlich ein Hebel mit einem Vorsprung („lug 19“) montiert, über den der Hebel beim Verschwenken des Tragbügels von diesem mitgenommen wird, vgl. Seite 2, Zeilen 92 bis 102. Ein Herunterdrücken des Tragbügels bewirkt, dass eine Nockenfläche („cam-face 18“) am mitverschwenkten Hebel den Deckelrand untergreift und den Deckel bei fortschreitender Verschwenkung anhebt, vgl. Seite 2, Zeilen 102 bis 112 im Zusammenhang mit der Figur 1. Bei dieser bekannten Lösung tritt der Aushebemechanismus zum Abheben des Deckels - insoweit noch in Übereinstimmung mit den Merkmalen f, f2 und g1 - durch Schwenken des Tragbügels um seine Anlenkachse in Funktion. Die Aushebefunktion ist dort jedoch nicht deaktivierbar entsprechend Merkmal f1, ein Verschwenken des unveränderlich vormontiertenTragbügels führt zwangsläufig zum Abheben des Deckels. Anregungen, den Aushebemechanismus deaktivierbar auszuführen, oder gar ein Hinweis, den Tragbügel hierfür versetzbar zu gestalten, lassen sich dieser Entgegenhaltung nicht entnehmen.

Auch der übrige zu berücksichtigende Stand der Technik, zu dem der Senat auch die technische Lehre gerechnet hat, die die von der Einsprechenden angezogene D10 vermittelt, steht der Patentfähigkeit des Gegenstandes nach dem verteidigten Anspruch 1 nicht entgegen: Um ein Lösen des Deckels (Pos. 3) vom Behältnis („Gefäß 1“) zu ermöglichen, ist dort in einer Aussparung eines an der Außenfläche des Behältnisses umlaufenden Flansches (Pos. 8) eine Lasche (Pos. 14) vorgesehen; diese Lasche ist am oberen Rand des Behältnisses schwenkbar gelagert ist, vgl. hierzu Seite 4, letzter Absatz bis Seite 5, Zeile 6, im Zusammenhang mit den Figuren 1 und 2. Soll der Deckel abgenommen werden, so wird die Lasche hochgeschwenkt und hebt dabei den Deckel an. In Übereinstimmung mit dem Merkmal f tritt dieser Aushebemechanismus durch Schwenken einer Lasche um eine Anlenkachse ähnlich Merkmal f2 in Funktion. Mit diesem fest integrierten Aushebemechanismus wirkt jedoch weder ein Tragbügel zusammen, noch ist dieser Mechanismus durch einen Stelleingriff im Sinne des Merkmals f1 deaktiverbar. Die Lehre dieser Entgegenhaltung führt somit ebenfalls in eine andere Richtung und damit eher vom verteidigten Gegenstand weg.

Die Druckschriften D24 und D27 offenbaren Aushebemechanismen ähnlich der D10 - vgl. hierzu die bereits ausreichend deutlichen Figuren 4 bis 6 in D24 bzw. 1 bis 3 in D27 - und können schon deshalb keine Anregungen in Richtung auf den vorliegend zusammen mit einem Behältnis definierter Form beanspruchten Aushebemechanismus bieten. Auch eine Zusammenschau des vorstehend abgehandelten Standes der Technik lässt keine Gesichtspunkte erkennen, die für ein Naheliegen des Patentgegenstands im verteidigten Umfang sprechen. Die in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die Form des Behältnisses erörterten Druckschriften D3, D21 und D22 sowie die übrigen zu berücksichtigenden Druckschriften offenbaren keine Aushebemechanismen und können den Fachmann von daher ebenfalls nicht zum vorliegend beanspruchten Gegenstand führen. Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung ist somit gewährbar.

6. Die Unteransprüche 2 bis 9 werden vom Anspruch 1 mitgetragen und können sich diesem anschließen. Die Änderungen in der Beschreibung sind lediglich redaktioneller Art und von daher zulässig. Dr. Ipfelkofer Friehe Sandkämper Dr. Baumgart Ko