Rechtsprechung / BPatG / 9. Senat / 2008
BPatG Beschluss vom 22.10.2008 – 9 W (pat) 370/04
9. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 22. Oktober 2008 …
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 41 754 …
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie des Richters Dipl.-Ing. Bork, der Richterin Friehe und des Richters Dipl.-Ing. Reinhardt
beschlossen:
Das Patent wird aufrecht erhalten.
G r ü n d e
I. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach Prüfung das am 10. September 2002 angemeldete Patent mit der Bezeichnung „Höhenverstellbare Rungensäule für ein Lastfahrzeug“ erteilt. Gegen das Patent hat die F… GmbH Einspruch erhoben. Die Einsprechende macht offenkundige Vorbenutzungen geltend, für deren Begründung sie innerhalb der Einspruchsfrist folgende Unterlagen vorgelegt hat:
Anlage 1 Konstruktionszeichnung 5219-855-0 vom 21.10.1994 «SCHNELLVERSTELLUNG KPL. Spriegelkopf hinten» Anlage 2 Zeichnung «höhenverstellbare Runge» mit handschriftlichen Bauteilbezeichnungen, ohne Datum Anlage 3 Lieferaufstellung über Verkäufe von Sattelaufliegern mit höhenverstellbaren Rungen Anlage 4.1 Rechnung 3.088542 vom 24.09.97 über die Lieferung eines Krone-Pritschen-Aufbaus PA 7,3 Anlage 4.2 Rechnung 3.092876 vom 11.02.98 über die Lieferung eines Krone-Pritschen-Sattelaufliegers SDP 27 ELD Anlage 4.3 Rechnung 3.093086 vom 18.02.98 über die Lieferung eines Krone-Pritschen-Sattelaufliegers SDP 27 ELHD Anlage 4.4 Rechnung 3.093076 vom 18.02.98 über die Lieferung eines Krone-Pritschen-Sattelaufliegers SDP 27 ELHD Anlage 4.5 Rechnung 3.087887 vom 1.09.97 über die Lieferung eines Krone-Pritschen-Sattelaufliegers SDP 27 ELD Anlage 4.6 Rechnung 3.092335 vom 28.01.98 über die Lieferung eines Krone-Pritschen- Sattelaufliegers SDP 27 ELHD.
Dazu führt die Einsprechende aus, die von ihr gemäß Anlagen 3 bis 4.6 vor dem Anmeldetag des Streitpatents ausgelieferten Serien-Produkte seien mit höhenverstellbaren Rungen ausgestattet gewesen wie in den Anlagen 1 und 2 dargestellt. Zum Nachweis der Vorbenutzungen bietet die Einsprechende Zeugenbeweis an. Sie meint, der Streitgegenstand sei gegenüber den vorbenutzten höhenverstellbaren Rungen weder neu noch erfinderisch und beantragt, das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt, das Patent aufrecht zu erhalten. Sie tritt dem Einspruchsvorbringen in allen Punkten entgegen. Nach ihrer Meinung ist die patentierte Rungensäule neu und durch den Stand der Technik sowie die Vorbenutzungen nicht nahegelegt. Im Erteilungsverfahren ist für die Beurteilung der Patentfähigkeit die DE 37 36 936 C1 in Betracht gezogen worden.
Der Patentanspruch 1 lautet:
Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 11 sind diesem Patentanspruch 1 nachgeordnet.
II. Der Einspruch ist zulässig; in der Sache hat er jedoch keinen Erfolg. Als Durchschnittfachmann legt der Senat einen Maschinenbauingenieur zugrunde, der bei einem Nutzfahrzeughersteller oder –zulieferer seit mehreren Jahren mit der Konstruktion und Entwicklung von Aufbauten beschäftigt ist und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügt. Die unbestritten gewerblich anwendbare, höhenverstellbare Rungensäule ist neu, denn einen flachen Feststeller, welcher im Schiebling der Rungensäule angeordnet ist, zeigen weder der druckschriftliche Stand der Technik noch die angeblichen Vorbenutzungen.
Die von der Einsprechenden angeblich vorbenutzten höhenverstellbaren Rungensäulen verfügen über einen Feststeller, der als Schweißkonstruktion gemäß der nachstehend auszugsweise wiedergegebenen Bauteilzeichnung 5219-855-0 (Anlage 1) ausgebildet sein soll. Demnach handelt es sich um ein rahmenförmiges Bauteil bestehend aus einem Bodenteil 5219-857, zwei Seitenteilen 5219-856 und einem Deckelteil 5340-908. Alle vier Einzelteile sind aus Flachmaterial hergestellt und ausweislich der genormten Schweißnahtdarstellungen (DIN EN 22553) durch Kehlnähte miteinander verschweißt. Im Deckelteil ist eine zum Bodenteil gerichtete, etwa V-förmige Vertiefung ausgeprägt, in welcher ein nicht bezeichnetes Rohrstück eingeschweißt ist. Das Rohrstück dient offensichtlich als Aufnahme für einen federvorgespannten Sperrbolzen, der mit einer kreisrunden Handhabe 5810-632 am freien Ende des Rohrstücks verbunden ist. Aus der Drauf- sowie Seitenansicht des Feststellers geht noch hervor, dass der Sperrbolzen bis in eine entsprechende Bohrung des Bodenteils 5219-857 hineinreicht.
In der nachstehenden Zusammenbaudarstellung gemäß Anlage 2 hat die Einsprechende eine Basisrunge bezeichnet, in deren oberes, offenes Ende ein Schiebling eingeführt ist, bei dem der vorstehend beschriebene Feststeller mit dem federbelasteten Rastelement verwendet ist. Soweit der Anlage 2 darüber hinaus entnehmbar ist, besteht der Schiebling selbst aus einem breiten, C-förmigen Profil, in dessen Boden sich eine Lochreihe befindet. Der Feststeller ist derart auf den Schiebling aufgeschoben, dass er das Profil des Schieblings außen vollständig umgreift und seine V-förmige Vertiefung zur Lochreihe des Schieblings gerichtet ist. Dadurch ist der Sperrbolzen des Feststellers wahlweise in einer der Bohrungen des Schieblings feststeckbar, wobei sein Sperrbolzen eine Schieblingbohrung und die Bohrung im Bodenteil 5219-857 des Feststellers durchdringt. Durch Herausziehen des Schieblings aus der Basisrunge und einfaches Umstecken des Feststeller-Sperrbolzens ist die Höhe des Schieblingüberstandes gegenüber der Basisrunge einstellbar. Von dem flach ausgebildeten Feststeller der streitgegenständlichen Runge unterscheidet sich der vorbekannte Feststeller durch seine Rahmenform, die den Schiebling außen vollständig umgreift und damit gerade nicht in dem Schiebling angeordnet ist, wie streitpatentgemäß vorgesehen.
Aus der im Erteilungsverfahren in Betracht gezogenen DE 37 36 936 C1 ist eine Höhenverstellvorrichtung für eine Runge bekannt, bei der zwei teleskopartig verstellbare Rohrprofile durch eine seitliche Arretiereinheit 3 feststellbar sind, vgl. insb. Anspruch 1 sowie die nachstehenden Figuren 1 und 2. Im Gegensatz zum Streitgegenstand verfügt dieser Feststeller nicht über einen Anschlag gegen die Oberkante eines Teils der Basisrunge, stattdessen durchgreift die Arretiereinheit 3 beide Profile. Die vorbekannte Arretiereinheit 3 besteht im Wesentlichen aus einem Kulissenelement 8, einem Hebel 9 und einer Schraube 20, vgl. insb. Anspruch 3 i. V. m. Fig. 2. Dementsprechend kann keine Rede davon sein, dass die Arretiereinheit 3 flach ausgebildet wäre wie der Feststeller des Streitgegenstandes.
Die streitpatentgemäße höhenverstellbare Rungensäule ist durch den am Anmeldetag bekannten Stand der Technik nicht nahegelegt. Die vorangegangene Neuheitsprüfung hat ergeben, dass die von der fachkundigen Einsprechenden genannten Vorbenutzungen und die druckschriftlich nachgewiesene Höhenverstellvorrichtung eine Feststelleranordnung im Schiebling selbst oder eine flache Feststellerausbildung nicht offenbaren. Da der dokumentierte Stand der Technik oder eine Vorbenutzung nur dasjenige, was darin offenbart ist auch nahelegen kann, vermittelt er im vorliegenden Fall gerade keine Anregung für die streitgegenständliche Rungenausbildung. Die gegenteilige Auffassung der Einsprechenden ist daher offensichtlich vom Wissen um das Streitpatent geprägt und konnte den Senat nicht überzeugen.
Vor diesem Hintergrund hat der Patentanspruch 1 Bestand und mit ihm die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11. Pontzen Bork Friehe Reinhardt Ko