Rechtsprechung / BPatG / 6. Senat / 2008

BPatG Beschluss vom 07.10.2008 – 6 W (pat) 6/04

6. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 42 085.0-25 …

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küest

beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 01 B des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 30. Oktober 2003 wird aufgehoben. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 4 vom Anmeldetag, Beschreibung Seiten 1 und 3 bis 11 vom Anmeldetag, Beschreibung Seiten 2 und 2a, eingegangen am 23.8.2001, und 1 Seite Zeichnung (einzige Figur) vom Anmeldetag.

G r ü n d e

I. Die Erfindung mit der Bezeichnung „Weichenheizungssystem“ ist am 24. September 1997 unter dem Aktenzeichen 197 42 085.0-25 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden. Die Prüfungsstelle für Klasse E 01 B hat mit Beschluss vom 30. Oktober 2003 die Anmeldung zurückgewiesen, da ihr Gegenstand gegenüber dem Inhalt der DE 30 29 516 A1 nicht neu sei.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin am 8. Dezember 2003 Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterlagen zu erteilen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Im Prüfungsverfahren waren noch die DE 295 17 404 U1 und die US 46 87 163 zum Stand der Technik in Betracht gezogen worden. Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Weichenheizungssystem mit einer oder mehreren, räumlich getrennt angeordneten Weichenheizungsanlagen (1), die Heizelemente (3) zur Beheizung einer jeweiligen Weiche eines Schienenstrangsystems und Mittel (2) zur Steuerung der Weichenheizelemente beinhalten, dadurch gekennzeichnet, dass eine Wettervorhersageeinrichtung (9) vorgesehen ist, die weichenheizungsrelevante Wettervorhersagedaten für die jeweilige Weichenheizungsanlage (1) ermittelt und an diese sendet und die Heizelementsteuerungsmittel (2) der jeweiligen Weichenheizungsanlage (1) die zugehörigen Weichenheizelemente (3) in Abhängigkeit von den empfangenen Wettervorhersagedaten steuern.“ Hieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 4 an, zu deren Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird.

II.

1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch erfolgreich, da der Anmeldungsgegenstand nach dem ursprünglichen Patentanspruch 1 patentfähig ist.

2. Die geltenden Unterlagen sind zulässig. Neben den unverändert gebliebenen Patentansprüchen vom Anmeldetag ist im Prüfungsverfahren lediglich die Beschreibung in zulässiger Weise um eine Würdigung des ermittelten Standes der Technik ergänzt worden.

3.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu. Die Prüfungsstelle stützt in ihrem Zurückweisungsbeschluss die Begründung hinsichtlich fehlender Neuheit des Anmeldungsgegenstandes gegenüber dem Inhalt der DE 30 29 516 A1 im Wesentlichen darauf, dass das dort offenbarte Steuerungsverfahren für Weichenheizungsanlagen in Übereinstimmung mit dem geltenden Patentanspruch 1 - neben den übrigen übereinstimmenden Merkmalen - auch eine Wettervorhersageeinrichtung aufweise. Dies ergebe sich u. a. aus den in den Ansprüchen dieser Druckschrift angeführten Mitteln zur Erfassung von Wetterdaten (Temperaturfühler, Feuchtefühler und Kälte-Schneedetektor), welche mit Hilfe von Schwellwertschaltern als Mittel zur Bereitstellung von vorgegebenen Informationen letztlich zu Wettervorhersagedaten verarbeitet werden. Somit offenbare die DE 30 29 516 A1 zumindest implizit eine Wettervorhersageeinrichtung im Sinne des in Rede stehenden Patentanspruchs 1. Dieser Betrachtungsweise kann sich der Senat nicht anschließen. Vielmehr erkennt er, zumindest im Verständnis des Fachmanns, für den hier ein Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Schwerpunkt Steuerung/Regelung und Berufserfahrung im Bereich Wetterdatenerfassung anzusetzen ist, in Wortverbindungen mit dem Begriff „Wettervorhersage“ eindeutig eine auf einen zukünftigen Zeitpunkt gerichtete Aussage, welche zwingend eine Komponente einer Vorausberechnung bzw. -schätzung von Wetterdaten sowie einen dafür geeigneten Rechenalgorithmus und Mittel zur Durchführung solcher Berechnungen voraussetzt. Im gesamten Offenbarungsgehalt der DE 30 29 516 A1 ist jedoch weder explizit der Aspekt einer Wettervorhersage angesprochen noch imlipizit ein Hinweis auf Verfahrensschritte oder entsprechende Anlagenkomponenten für eine Vorausberechnung oder -schätzung von Wetterdaten enthalten. Vielmehr beschränkt sich der Inhalt dieser Druckschrift ausschließlich auf Mittel zur Detektion von Wetterdaten, also zur Erfassung aktueller Werte (Temperatur, Feuchte), welche dann für den aktuellen Zustand entsprechend aktuelle Maßnahmen einleiten. Die Steuerung der Weichenheizung erfolgt demnach bei diesem Stand der Technik stets in Abhängigkeit des momentanen Witterungszustandes ohne Berücksichtigung von in die Zukunft gerichteten Tendenzen.

Im Übrigen geht die vorliegende Anmeldung in ihrer Beschreibung, die bei der Auslegung der Ansprüche heranzuziehen ist, ausführlich gerade auf diesen Aspekt als wesentliches Kriterium der Erfindung ein, so dass für den Fachmann keine Zweifel hinsichtlich der Bedeutung des Begriffs „Wettervorhersageeinrichtung“ in Zusammenhang mit einer witterungsabhängigen Heizungssteuerung verbleiben. Mit der angemeldeten Lehre soll schließlich gerade das beim Stand der Technik erkannte Problem gelöst werden, dass die dort lediglich auf momentanen und lokalen Messwerten beruhende Steuerung zu ungenau ist, um ein zuverlässiges Schalten der Weichenheizung ohne unnötigen Energiemehrverbrauch zu ermöglichen.

Damit unterscheidet sich der Anmeldungsgegenstand zumindest in dem Merkmal einer Wettervorhersageeinrichtung eindeutig vom Gegenstand der DE 30 29 516 A1. Auch den - von der Prüfungsstelle nicht aufgegriffenen - Druckschriften DE 295 17 404 U1 und US 46 87 163 sind keinerlei Aspekte einer Wettervorhersage zu entnehmen.

3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Weder die von der Prüfungsstelle zur Neuheit angeführte DE 30 29 516 A1 noch die weiteren, im Zurückweisungsbeschluss nicht aufgegriffenen Druckschriften DE 295 17 404 U1 und US 46 87 163 geben irgend einen Hinweis auf das Merkmal einer Wettervorhersageeinrichtung, die, wie oben zur Neuheit ausgeführt, für die vorliegende Erfindung wesentlich ist. Vielmehr beschränken sich auch die letztgenannten Entgegenhaltungen auf das Erfassen von ausschließlich momentanen Witterungsdaten, welche dann unmittelbar oder nach Vergleich mit vorgebbaren Grenzwerten die Ansteuerung der jeweiligen Heizungseinrichtung bewirken.

3.3 Der Patentanspruch 1 ist deshalb gewährbar, ebenso die hierauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4. 4. Da der Senat auch im Übrigen keine Hinderungsgründe für eine Patenterteilung mit den beantragten Unterlagen sieht und solche auch von der Prüfungsstelle nicht geltend gemacht wurden, ist das Patent wie beantragt zu erteilen. Dr. Lischke Guth Hildebrandt Küest Cl