Rechtsprechung / BPatG / 21. Senat / 2008
BPatG Beschluss vom 18.09.2008 – 21 W (pat) 6/08
21. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 18. September 2008 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2004 022 703.9-51 …
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowi e der Richter B aumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Phys. Dr. Müller b eschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I Die Pat entan eldung wurde am 5. Mai 2004 unter der Bezeichnung "Vorri m chtung zur Erkennung von Lagerschäden mit Warnsignal ausgabe" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 5. Januar 2006. Die Prüfungsstelle für Klasse G 01 M hat mit Beschluss in der Anhörung vom 5. Juli 2005 die Patentanmeldung zurückgewiesen. In diesem Beschluss hat die Prüfung sste ausgeführt, dass sich der Gegenstand des in der Anhörung lle eingereichten Paten tanspruchs 1 in naheliegender Weise aus dem Stand der T echnik nach den Druc kschriften D1, D4 und D6 ergibt.
Gegen diese Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die i n hre Patentanmeldung auf der Grundlage der in de r Anhörung vom 5. Juli 2005 eingereichten Patentansprüche 1 bis 8 weiterverfolgt. Der mit Gliede rungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebe ne Patentanspruch 1 lautet:
M1 Vorrichtung zur Erkennung von Lagerschäden in einer Druckmaschine M2 mit wenigstens einem Sensor (06) zur Erfas sung einer Temperatur eines Lagers (02), M3 einer Auswerteeinheit (07) bzw. Leitstand (12) zum Vergleichen der vom Sensor (06) erfassten Temperatur mit einem vorgegebenen Grenzwert, M4 sowie einem Signalgeber (08; 17), der ein Warnsignal erzeugt, sobald die Temperatur auf eine vorbestimmte Weise vom Grenzwert abweicht, M5 wobei der Senso r (06) und der Signalgeber (08; 17) in einer Baugruppe zusam mengefasst sind, M6 wobei der Signalg eber (08; 17) ein optisches Warnsignal erzeugt, M7 wobei ein Speicher zum Aufzeichnen einer zeitlichen Abfolge von von dem Sensor erfassten Temperaturwerten angeordnet ist M8 und wobei der Sensor (06) und der Speicher unterschiedlichen Baugruppen angehören, M9 wobei eine Netzwerkschnittstelle zum Aussenden einer Warnmeldung in ein angeschlos senes Netzwerk angeordnet ist, M10 wobei an das Netzwerk ein Leitstand (12) der Druckmaschine angeordnet ist M11 und wobei der Leitstand den Speicher aufweist, M12 wobei nach einem Lagerschaden auf einem Bildschirm (17) des Leitstandes (12) der gespeicherte Temperaturverlauf anzeigbar ist.
Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 8 wird auf den Akteninhalt verwiesen. Im Prüfungsverfahren sind die Entgegenhaltungen D1: EP 1 152 233 A1 D2: DE 201 18 421 U1 D3: EP 1 293 766 A1 D4: DE 696 23 312 T2 D5: DE 27 54 040 A1 D6: DE 101 44 103 A1 in Betracht gezogen worden.
Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 M des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Juli 2005 aufzuheben und das Patent DE 10 2004 022 703 mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 5. Juli 2005; Beschreibung Seiten 1, 1a und 3, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 4. März 2005, sowie den Seiten 2 und 4 bis 6, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 5. Mai 2004, und der einzigen Figur, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt ebenfalls am 5. Mai 2004. II Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Patentansprüche 1 bis 8 sind zulässig, denn sie sind in den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen offenbart. So geht der geltende Patentanspruch 1 auf die ursprünglichen Patentansprüche 1, 7, 9, 10 und 12 und die ursprüngliche Beschrei bung Seite 5, 2. und 3. Absatz zurü ck.
Der geltende Unteranspruch 2 geht auf den ursprünglichen Anspruch 2 zurück. Der geltende Unteranspruch 3 geht auf den ursprünglichen Anspruch 3 zurück. Der geltende Unteranspruch 4 geht auf den ursprünglichen Anspruch 4 zurück. D er geltende Unteranspruch 5 geht auf den ursprünglichen Anspruch 5 zurück. Der geltende Unteranspruch 6 geht auf den ursprünglichen Anspruch 6 zurück. Der geltende Unteranspruch 7 geht auf den ursprünglichen Anspruch 11 zurück. Der geltende Unteranspruch 8 geht auf den ursprünglichen Anspruch 14 zurück. Gemäß Seite 1a, erster Absatz, der geltenden Beschreibung, liegt der Anmeldung die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zur Erkennung von Lagerschäden mit Warnsignalausgabe zu schaffen.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu, denn keine der entgegengehaltenen Druckschriften offenbart eine Vorrichtung zur Erkennung von Lagerschäden in einer Druckmaschine mit allen Merkmalen des Gegenstandes gemäß dem Patentanspruch 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, einem berufserfahrener Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau. So ist aus der Druckschrift D4 (vgl. Seite 1) eine Vorrichtung zur Erkennung von Lagerschäden (die Temperatur des Lagers wird überwacht, das Auftreten einer Ü berhitzung soll vermindert werden) von Lagern industrieller Einrichtungen, zu denen der Fachmann auch die mit rotierenden Teilen und mit Lagern versehenen Druckmaschinen zählt, bekannt (Merkmal M1).
Es ist ein Sensor (vgl. die Figur 3, Seite 10, 2. Absatz, Temperatursensor 44) zur Erfassung einer Temperatur eines Lagers (vgl. die Figur 1, Seite 7, 2. Absatz, Lager 12, und die Figur 3, Seite 9, 2. Absatz, Innenring 28, Außenring 30, Lagerrollen 32) vorgeseh en (Merkmal M2).
Es ist (vgl. die Figur 1, Seite 7, 1. Absatz) eine Auswerteeinheit (Prozessor 10) bzw. (vgl. Seite 2, 1. Absatz) eine Zentralüberwachungssteuereinrichtung, die einem Leitstand entspricht, zum Vergleichen der vom Sensor (44) erfassten Temperatur mit einem vorgegebenen Grenzwert (vgl. Seite 1, 3. Absatz) (Merkmal M3) vorgesehen. Da (vgl. Seite 1, 3. Absatz) die Temperatur des Lagers überwacht wird, um zu bestimmen, ob irgendeine Form eines korrigierenden Eingriffs erfolgen soll, ist es für den Fachmann selbstverständlich, einen Signalgeber vorz useh en, der ein Warnsignal erzeugt, sobald die Temperatur auf eine vorbestimmte Weise vom Grenzwert abweicht (Merkmal M4) und ein für den Bediener der Druckmaschine erkennbares übliches optisches Warnsignal zu erzeuge n, damit d ieser entsprechende Gegenmaßnahmen zur Verhinderung eines Lagerschadens bei einer Überhitzung des Lagers ergreifen kann (Merkmal M6). Dabei liegt es im Belieben des Fachmanns, den Signalgeber am Leitstand oder bei Bedarf zusätzlich auch am Lager vorzusehen und dabei den Sensor und den Signalgeber in einer Baugruppe zusammenzufassen (Merkmal M5). Da (vgl. Seite 7, erster Absatz) Diagnoseinformationen geliefert werden sollen, muss ein Speicher (vgl. die Figur 1, Prozessor 10) zum Aufzeichnen einer zeitlichen Abfolge von von dem Sensor (44) erfassten Temperaturwerten vorhanden sein (Merkmal M7). Dabei gehören der Sensor (vgl. Figur 3, Temperatursensor 44) und der Speicher im Prozessor (10, vgl. die Figur 1) unterschiedlichen Baugrupp en an (Merkmal M8).
Es ist eine Netzwerkschnittstelle (vgl. die Figur en 3 und 4, Seite 11, 3. Absatz, bis S eite 13. 1. Absatz, Anschluss 49) zum Aussenden einer Warnmeldung in ein angeschlossenes Netzwerk (Prozessor 10) vorgesehen (Me rkmal M9), wobei an d em Netzwerk (Prozessor 10) ein Leitstand (Zentralüberwachungssteuervorrichtu ng) der Druckmaschine angeordnet ist (Merkmal M10) und wobei (vgl. die Figur 1, Seite 7, 1. Absat z) der Leitsta nd den S peicher (Proz essor 10) aufweist (M erkmal M11).
Da (vgl. Seite 7, 1. Absatz) die zeitliche Abfolge der erfassten Temperaturwerte zu Diagnosezwecken aufgezeichnet werden und mit ihnen eine Analyse der Maschinenhistorie durchgeführt werden soll, ist der gespeicherte Temperaturverlauf jederzeit, insbesondere auch nach einem Lagerschaden, anzeigbar. Eine derartige Anzeige gespeicherter Daten wird üblicherweise auf einem Bildschirm, der sich am zweckmäßigsten am Leitstand an dem die Daten aufgezeichnet werden und an dem sich der Bediener aufhält, befinden sollte, angezeigt (Merkmal M12). Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich somit für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift D4. Auch die Argumente der Anmelderin, wonach beim Anmeldungsgegenstand im Unterschied zum Stand der Technik nach der Druckschrift D4 zwei Warnmelder vorgesehen seien, nämlich am Bildschirm des Leitstands zur Darstellung der Maschinenhistorie und am Lager als Warnlampe, konnte den Senat nicht überzeugen, da es im Belieben des Fachmanns liegt, neben einem Monitor noch ein zusätzliches Warnlämpchen am Lager vorzusehen. Im Übrigen ist es auch bereits aus der Druckschrift D2 (vgl. die einzige Figur, Seite 10, letzter Absatz, bis Seite 11, dritter Absatz) bekannt, neben einer Anzeige an einem Monitor (Datenverarbeitungsgerät 19, Anzeigemittel 22) zusätzlich noch eine Anzeige unmittelbar an der Überwachungseinheit (12, optische Anzeigemittel 17a) vorzusehen.
Nach alledem liegt ein gewährbarer Patentanspruch nicht vor. Damit fallen auch die untergeordneten Patentansprüche 2 bis 8. Die Beschwerde der Anmelderin ist daher zurückzuweisen. Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Dr. Müller Pü