Rechtsprechung / BPatG / 34. Senat / 2008
BPatG Beschluss vom 09.09.2008 – 34 W (pat) 40/03
34. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 00 808 34 W (pat) 40/03
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(Aktenzeichen) … …
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. September 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Sandkämper
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Patentabteilung das Patent beschränkt aufrechterhalten. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie legt ihrer Beschwerdebegründung folgende Merkmalsgliederung des verteidigten Anspruchs 1 zugrunde:
1. Eine unfertige Filterzigarette 1.1 mit einem von Zigarettenpapier zusammengehaltenen Tabakstrang 1.2 und mit einem Filter, dadurch gekennzeichnet, dass 2. die Zigarette an der dem Tabakstrang abgewandten Seite des Filters 2.1 lediglich stirnseitig 2.2 mit einem abtrennbaren Sperrglied verschlossen ist, welches einen aus reichend hohen Widerstand gegen den Durchtritt von Luft und/oder Rauch aufweist, um das bestimmungsgemäße Rauchen der Zigarette bei nicht abgetrenntem Sperrglied zu verhindern, und dass 3. 3.1 3.2 ein Filterbelagpapier sich über das Sperrglied erstreckt und an der Stossstelle zwischen Sperrglied und Filter eine umlaufende Schwä chungslinie aufweist.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 auch ausgehend vom Stand der Technik nach der DE 42 07 769 A1 (E4) nahe gelegt sei. Ferner stelle die Einführung des Merkmals 2.1 eine unzulässige Beschränkung dar, da dieses Merkmal nicht in der Beschreibung enthalten sei.
Die Einsprechende beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Unfertige Filtercigarette mit einem von Cigarettenpapier zusammengehaltenen Tabakstrang und mit einem Filter, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, dass a) die Cigarette an der dem Tabakstrang (2) abgewandten Seite des Filters (5) lediglich stirnseitig mit einem abtrennbaren Sperrglied (6) verschlossen ist, welches einen ausreichend hohen Widerstand ge gen den Durchtritt von Luft und/oder Rauch aufweist, um das bestimmungsgemäße Rauchen der Cigarette bei nicht abgetrenn tem Sperrglied (6) zu verhindern, und dass b) ein Filterbelagpapier (8) sich über das Sperrglied (6) erstreckt und an der Stoßstelle (7) zwischen Sperrglied (6) und Filter (5) eine um laufende Schwächungslinie (9) aufweist.
An diesen Anspruch schließt sich ein Unteranspruch an. Im Verfahren sind neben der genannten Druckschrift E4 noch folgende Druckschriften zu berücksichtigen:
E1 E2 E3 E5 E6 E7 DE 1 896 427 U CH 362 638 CH 467 031 US 2 911 979 DE 1 889 769 US 3 270 750. Im Patenterteilungsverfahren sind neben der E4 noch die DE 82 22 972 U1 und die BE 903 842 herangezogen worden. Wegen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben. Der Einspruch war zulässig. 1) Der verteidigte Anspruch 1 ist zulässig. Die Einsprechende bestreitet die Zulässigkeit des verteidigten Anspruchs 1. Das Merkmal, dass die Zigarette an der dem Tabakstrang (2) abgewandten Seite des Filters (5) lediglich stirnseitig mit einem abtrennbaren Sperrglied (6) verschlossen ist (Merkmal 2.1), sei in der Beschreibung nicht enthalten. Dort sei lediglich offenbart, dass ein Sperrglied dem Filter vorgesetzt sei (Spalte 2, Zeile 53 bis 54 der PS).
Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Patentschrift offenbart in Spalte 2, Zeile 9 und 10 zunächst, dass ein einziges Sperrglied an einem Ende bevorzugt wird. Dieses wird in Spalte 2, Zeile 32 und 33 dahin näher erläutert, dass das Sperrglied an der dem Tabakstrang abgewandten Seite des Filters angebracht ist, mithin an der Stirnseite. Die lediglich stirnseitige Anordnung des Sperrgliedes ergibt sich im Übrigen auch ohne weiteres aus der einzigen Figur. 2) Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 ist unstreitig gewerblich anwendbar und auch neu.
3) Der beanspruchte Gegenstand beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Patentabteilung nicht berücksichtigt habe, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 in der nunmehr geltenden Fassung ausgehend von der E4 als nächstliegendem Stand der Technik nahe gelegt werde. Die E4 zeigt und beschreibt ein Tabakerzeugnis (14) für die Selbstverfertigung einer Zigarette, insbesondere Filter-Zigarette, sowie Verfahren zur Selbstverfertigung einer Zigarette. Dort ist ein luft- und damit rauchundurchlässiges Konditionierelement (15) beschrieben, das in Verlängerung der Tabakportion (13) angeordnet ist. Es dient als Greifhilfe beim Einführen der Tabakportion (13) in die Zigarettenpapierhülse (11). Anders als das patentgemäße Sperrglied ist das Konditionierelement (15) nach der Fertigstellung der Filterzigarette an der dem Filter (18) abgewandten Seite am Tabakstrang angeordnet und wird bestimmungsgemäß nach Fertigstellung der Filterzigarette an einer Sollbruchstelle von der Tabakportion weggebrochen (vgl. Anspruch 1 der E4). Gegenüber der Entgegenhaltung E4 unterscheidet sich die hier beanspruchte unfertige Filterzigarette zumindest in dem Merkmal 2, in Verbindung mit Teilen von Merkmal 2.2 dadurch, dass "die Zigarette an der dem Tabakstrang abgewandten Seite des Filters mit einem abtrennbaren Sperrglied versehen ist“. Das räumt auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung auf Seite 5 im ersten Absatz ein.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin wird der Gegenstand des verteidigten Anspruchs 1 allein aus der E4 heraus nahe gelegt, da der Fachmann mit den drei Komponenten Filter, Tabakstrang und Sperrglied nur eine einzige Möglichkeit habe, eine alternative, nicht rauchbare Zigarette bereitzustellen, nämlich das Sperrglied nicht wie in der E4 am Tabakstrang , sondern wie im Streitpatent am Filter anzubringen. Diese Argumentation verkennt, dass in der E4 das Sperrglied (dort Konditionierelement (15)) als Greifhilfe beim Einführen der Tabakportion (13) in die Zigarettenpapierhülse (11) dient. Der Fachmann - hier ein Zigarettendesigner mit Hochschulausbildung, der über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Designs und der Herstellung von Filterzigaretten verfügt - wird insofern gerade abgehalten, das Konditionierelement (15) an der Filterseite der Zigarette anzuordnen, da dann die Greifhilfe entfallen würde. Die weitere Argumentation der Beschwerdeführerin, der Gegenstand des verteidigten Anspruchs 1 beruhe ausgehend von einer unfertigen Zigarette nach der E4 in Verbindung mit dem Stand der Technik nach der E6 oder der E7 oder der E1 oder der E2 oder der E3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, ist nicht frei von einer rückschauenden Betrachtungsweise in Kenntnis der angegriffenen Erfindung. Wie bereits oben dargelegt, hatte der Fachmann keinerlei Veranlassung, bei einer unfertigen Zigarette, wie sie der E4 zu entnehmen ist, das Konditionierelement an der Filterseite der Zigarette anzuordnen, da dann die Greifhilfe entfallen würde.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung hinsichtlich der Entgegenhaltungen E1 und E2 auf ihren Einspruchsschriftsatz verweist, ist anzumerken, dass sich dieser mit dem erteilten und nicht mit dem verteidigten Anspruch 1 befasst. Bei dieser Sachlage bedarf es keines weiteren Eingehens auf den restlichen Stand der Technik, da dieser in dem angefochtenen Beschluss bereits zutreffend gewürdigt wurde und die Beschwerdeführerin sich im Beschwerdeverfahren letztlich nur noch darauf gestützt hat, dass der Gegenstand des verteidigten Anspruchs 1 ausgehend von der Druckschrift E4 nahe gelegt sei. Der verteidigte Patentanspruch 1 hat somit Bestand.
Mit ihm hat auch Patentanspruch 2 Bestand. Hierzu kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen werden. Somit war die Beschwerde zurückzuweisen. Dr. Ipfelkofer Hövelmann Dr. Frowein Sandkämper Me