Rechtsprechung / BPatG / 34. Senat / 2008
BPatG Beschluss vom 31.07.2008 – 34 W (pat) 329/04
34. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 31. Juli 2008 …
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 28 354 … …
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2008 unter Mitw irkung des Vorsitzenden R ichters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein, der Richterin Frieh e und des Richters Dipl.-Ing. Sandkämper
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I Das am 8. Juni 2000 angemeldete Patent 100 28 354 mit der Bezeichnung „Rollbehälter“ nimmt die Priorität der deutschen Patentanmeld ung 100 23 987 vom 1 6. Mai 2000 in Anspruch. Gegen das am 19. Februar 2004 veröffentlichte Patent hat die Einsprechende am 19. Mai 2004 Einspruch eingelegt.
D ie Einsprechende verweist zunächst auf die bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften:
DE 199 14 290 A1 (D1) (nicht vorveröffentlicht) DE 197 02 516 A1 (D2) DE 94 03 247 U1 (D3 ) DE 86 09 586 U1 (D4) (auf der Titelseite der PS falsch zitiert) WO 89/49074 (D5). Zusätzlich nennt sie folgende Druckschriften:
D E 35 51 554 C2 (D6) DE 84 1 7 173 U1 (D7) P rospekt der Einsprechenden „MEWA bleibt nicht stehen“ aus dem Jahr 1996 (D8) Prospekt der Einsprechenden „Das MEWA Putztuchsystem aus dem Jahr 2000 (D9) H. Großberndt: Schraubverbindungen an Gehäusen aus thermoplastischen Kunststoffen. In: Verbindungstec hnik, Heft 9, 1980. Nach Ablauf der Einspruchsfrist verweist sie noch auf die US 5 26 1 562 A (D11) US 4 74 9 101 (D12) US 4 99 2 018 (D13) DE 26 2 7 086 A1 (D14) US 5 25 1 780 A (D15( US 4 96 9 813 (D16) US 5 29 4 137 A (D17).
Die Ein sprechende macht geltend, im erteilten Anspruch 1 sei ein beka nnter Rollbeh älter nunmehr durch eine Reihe von Merkmalen weitergebildet, die im kennzei chnenden Teil zusammengefasst seien. Bei diesen Merkmalen hand ele es sich um eine Vielzahl verschiedenartiger Detailmaßnahmen, die zwar geme insam im kennzeichnenden Teil aufgelistet seien, bei denen aber keinerlei kombinatorischer oder synergistischer Effekt erkennbar sei. Der Gegenstand des erteilten A nspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Eins prechende beantragt, das Patent zu widerrufen. Die Pat entinhaberin beantragt, d as Patent aufrechtzuerhalten. Sie füh rt im Wesentlichen aus, der Gegenstand des erteilten Anspruchs s ei neu und be ruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Allen Merkmalen de s Rollbehälte rs gemäß Lehre des Anspruchs 1 komme eine wesentliche Bedeutun g zu, und zw ar in dem Sinne, dass es sich bei dem Rollbehälter um eine Sachge samtheit handele.
Der erteilte Anspruch 1 lautet - Bezugszeichen weggelassen -:
Rollbehälter zur Aufnahme von Putztüchern, Mehrweg-Inkontinenzartikeln, Wäscheteilen oder dergleichen A rtikeln mit einem e inen im wesentlichen rechteckigen, quadratischen oder tonnenförmigen Querschnitt aufweisenden Grundkörper, welcher mittels eines gelenkig angeschlagenen Deckels dicht verschlie ßbar ist, w obei am Grundkörper Mittel zur Aufnahme einer Achse einschließlich Transporträdern vorgesehen sind und hierfür im Bodenbereich des Grundkörpers seitliche Rücksp rünge eingeformt sind, so dass die Räder nicht oder nur unwesentlich seitlich hervorstehen und in der Stand- oder Stapelpos ition die Laufflächen der Räder bodenkontaktfrei bleiben, sowie der Boden des Grundkörpers im Achsenbereich eine Stufung aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass - sich ausgehend vom horizontalen Abschnitt der Stufung ein klammerartiger, vertikaler Fortsatz erstreckt und am vertikalen Abschnitt der Stufung mindestens zwei gegenüberliegende Rastnasen angebracht oder eingeformt sind, wobei die mit Rädern vormontierte Achse zwischen vertikalem Fortsatz und Rastnasen kraft- und/oder eingesetzt und formschlüssig fixiert ist, - der Grundkörper im obe ren Bereich zwei seitlich gegenüberliegende, senkrecht zum Deckelanschlag verlaufende, mit einem konischen Übergang versehene, zum Dec kel gerichtete Verjüngungsabschnitte aufweist, wobei der Deckel beidseitig zur Bildung einer Transport- oder Griffkante übersteht und der seitliche Deckelüberstand jeweils bis zur gedachten Verlängerungslinie der Seitenflächen des Grundkörpers verläuft, - dem anschlagseitigen En de des Deckels gegenüberliegend zwei Kurzachsen eingelassen sind, welche von je einem Beschlag, der am Grundkörpe r befestigt ist, umgriffen werden, - der rückseitige obere Bereich zwischen den Beschlagbefestigungsteilen stabilitätserhöhend ausgeformt ist, und - dass die Befestigungsmittel für die Beschläge im Grundkörper, ohne diesen zu durchdringen, eingelassen sind.
Diesem Anspruch sind Ansprüche 2 bis 10 nachgeordnet. Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche 2 bis 10 wird auf die Patentschrift und zu weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligt en auf die Akte erwiesen. v II 1. Der Einspruch ist zulässig, er hat in der Sache aber nicht zum Erfolg geführt.
2. Patentanspruch 1 kann wie folgt gegliedert werden:
Rollbehälter zur Aufnahme von Putztüchern, Mehrweg-Inkontinenzartikeln, Wäscheteilen oder dergl eichen Artikel 1.1 mit einem einen im Wesentlichen rechteckigen, quadratischen oder tonnenförmigen Querschnitt aufweisenden Grundkörper, 1.2 welcher mittels ein es gelenkig angeschlagenen Deckels dicht verschließbar is t, 1.3 wobei am Grun dkörper Mittel zur Aufnahme einer Achse einschließlich Transporträdern vorgesehen sind und hierfür im Bodenbereich des Grundkörpers seitliche Rücksprünge eingef ormt sind, so dass die Räder nicht oder nur unwes entlich seitlich hervorstehen und 1.4 die Räder in de r Stand- oder Stapelposition die Laufflächen der Räder bodenkontaktfrei bleiben 1.5 sowie der Boden des Grundkörpers im Achsenberei ch eine Stufung aufweist.
Der kennzeichnende Teil des Anspruchs 1 wei st in gegliederter Form folgende M erkmale auf:
Merkmalsgruppe A:
Ausgehend vom horizontalen Abschnitt der Stufung erstreckt sich ein klammerartiger, vertikaler Fortsatz, wobei am vertikalen Abschnitt der Stufung mindestens zwei gegenüberliegende Rastnasen angebracht oder eingeformt sind, wobei die mit Rädern vormontierte Achse zwischen vertikalem Fortsatz und Rastnasen kraft- und/oder eingesetzt und formschlüssig fixiert ist.
Merkmalsgruppe B:
Der Grundkörper weist im oberen Bereich zwei seitlich gegenüberliegende, senkrecht zum De ckelanschlag verlaufende, mit einem konischen Übergang versehene, zum Deckel gerichtete Verjüngungsabschnitte auf, wobei der Deckel beidseitig zur Bildung einer Transport- oder Griffkante übersteht und der seitliche Deckelüberstand jeweils bis zur gedachten Verlängerungslinie der Seitenflächen des Grundkörpers verläuft.
Merkmalsgruppe C:
Dem anschlagsseitigen Ende des Deckels gegenüberliegend sind zwei Kurzachsen eingelassen, welche von je einem Beschla g, der am Grundkörper befestigt is t, umgriffen werden. Merkmalsgruppe D:
D er rückseitige obere Bereich zwischen den Beschlagbefestigungsteilen ist stabilitätserhöhend ausgeformt. M erkmalsgruppe E:
Die Befestigungsmittel für die Beschläge im Grundkörper sind mittels Ausformungen eingelassen, ohne diesen zu durchdringen.
3. Zum Verständnis der Merkmalsgruppe A. M erkmalsgruppe A beinhaltet zunächst, dass die Stufung einen horizontalen Abschnitt (6) und einen vertikalen Abschnitt (7) besitzt. Am vertikalen Abschnitt (7) sind Rastnasen (9) vorgesehen. Der letzte Teil der Merkmalsgruppe A ergibt s prachlich keinen Sinn (die mit Rädern vormontierte Achse ist zwischen vertikalem Fortsatz und Rastnasen kraft- und/oder (Alternative fehlt) eingesetzt und formschlüssig fixiert). Da eine Alternative zum kraftschlüssigen Einsetzen so nicht angegeben ist, besagt dieses Merkmal bei sinnvoller Abänderung der Wortstellung, dass die vormontierte Achse zwischen vertikalem Fortsatz und Rastnasen kraft- und/oder formschlüssig eingesetzt und fixiert ist. Diese Ausbildung ist a uch der Patentschrift zu entnehmen (Abs. 0013) und ursprünglich offenbart (Abs. 0011 der OS).
4. Die Zulässigkeit der erteilten Ansprüche ist gegeben. Dies wurde seitens der Einsprechenden nicht bestritten. Der geltende Hauptanspruch ergibt sich aus einer Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1 und 2 sowie aus der Beschreibung, Abs. 0038 gemäß der Offenlegungsschrift DE 100 28 354 A1. 5. Der Rollbehälter nach Anspruch 1 ist neu.
D ie Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 wurde weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung bestritten. Keiner der Druckschriften ist ein Rollbehälter zu entnehmen, der sämtliche Merkmale der Merkmalsgruppe A aufweist.
6. Die gewerbliche Anwendbarkeit des Rollbehälters nach Anspruch 1 ist zweifellos gegeben; sie wird von der Einsprechenden auch nicht in Frage gestellt.
7. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. Fachmann ist ein Dipl.-Ing. (FH) Maschinenbau oder Kunststofftechnik, der über Erfahrungen in der Entwicklung und Konstruktion von Rollbehältern verfügt. Die Erfindung betrifft einen Rollbehälter zur Aufnahme von Putztüchern, Mehrweg- Inkontinenzartikeln, Wäscheteilen oder dergleichen Artikeln mit einem einen im Wesentlichen rechteckigen, quadratischen oder tonnenförmigen Querschnitt aufweisenden Grundkörper, welcher mittels eines gelenkig angeschlagenen Deckels dicht verschließbar ist, gemäß Oberbegriff des Patentanspruchs 1. Es ist Aufgabe der Erfindung, einen weiterentwickelten Rollbehälter zur Aufnahme von Putztüchern, Mehrweg-Inkontinenzartikeln, Wäscheteilen oder dergleichen Artikel anzugeben, welcher allen Ansprüchen der Zulassungsbehörden genügt, der über eine ausgezeichnete Stabilität und Dichtigkeit verfügt und welcher außer beim Transportieren durch händisches Wegrollen leicht von Transporthilfsmitteln, z. B. einem Gabelstapler aufgenommen und bewegt werden kann (Abs. 0010 der Patentschrift).
Die Lösung der Aufgabe der Erfindung erfolgt mit einem Behälter gemäß den Merkmalen des Patentanspruchs 1. Als nächst kommenden Stand der Technik sieht der Senat die D11, die einen R ollbehälter zeigt und beschreibt, der beispielsweise Wäscheteile aufnehmen kann (Spalte 5, Abs. 1). Wie der Figur 11 zu entnehmen ist, weist der Grundkörper einen im Wesentlichen rechteckigen Querschnitt auf (Merkmal 1.1), der mittels eines gelenkig angeschlagenen Deckels (dort lid 17) dicht verschließbar ist (Merkmal 1.2). Am Grundkörper sind Mittel zur Aufnahme einer Achse eins chließlich Transporträdern vorgesehen und hierfür im Bodenbereich des Grundkörpers seitliche Rücksprünge eingeformt, so dass die Räder nicht oder nur unwesentlic h seitlich hervorstehen (vgl. Fig. 1 bis 5) und der Boden des Grundk örpers im Achsenbereich eine Stufung aufweist (vgl. Fig. 3). Die Merkmale 1.3 und 1.5 sind daher ebenfalls verwirklicht. In der Stand- oder Stapelposition bleiben die Laufflächen der Räder wohl zwar nicht bodenkontaktfrei, es handelt sich beim Merkmal 1.4 aber um eine handwerkliche Maßnahme, um die Standsicherheit des Rollbehälters zu erhöhen und ei ne Sicherung gegen zu leichtes Verschieben v orzusehen. Ferner ist die Merkmalsgruppe A teilweise verwirklicht. So ist in der D11 gemäß den Fig. 32 und 33 am Boden des Behälters ein Achslager (axle journal 225) einstückig angeordn et, das die Achse (axle 226) aufnimmt, auf der die R äder (wheels 227 und 228) montiert sind. Die Achsaufnahme ist als Schnappv erschluss ausgebildet; mithin ist eine kraftschlüssige Verbindung offenbart (vgl. Spalte 10, Zei len 17 bis 28). Die Aufn ahme für die Achse führt schräg nach oben, w eist demgemäß einen horizontalen und vertikalen Anteil auf, wobei dort jedoch die vertikalen und horizontalen Abschnitte gleichzeitig als Rastmittel verwen det werden. Eine Anregung, am horizontalen Abschnitt der Stufung einen klammerartigen, vertikalen Fortsatz anzuordnen, der mit Rastnasen zusammenwirkt, die am vertikalen Abschnitt der Stufung angeordnet sind, findet sich im Stand der Technik nicht. Es besteht für den Fachmann auch keinerlei Veranlassung, die in D11 gezeigte Lösung derart zu modifizieren. Aus der D11 ergibt sich daher die Merkmalsgruppe A des Anspruchs 1 nicht in nahe liegender Weise.
Die von der Einsprechenden noch zur Merkmalsgruppe A genannte D7 weist Rundlöcher (18, 19) auf (vgl. Anspruch 4 und Fig. 2). Dementsprechend ist dort kein Schnappverschluss offenbart. Der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik liegt hinsichtlich der Merkmalsgruppe A weiter ab. Er wurde von der Einsprechenden zu dieser Merkmalgruppe auch nicht aufgegriffen. Eine nähere Diskussion dieser Entgegenhaltungen erübrigt sich daher. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht nach alledem auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Merkmalsgruppen B bis E des erteilten Anspruchs 1 durch den Stand der Technik nahe gelegt werden. Anspruch 1 hat deshalb Bestand.
8. Die Unteransprüche 2 bis 10 werden vom Anspruch 1 mitgetragen und haben daher ebenfalls Bestand. Dr. Ipfelkofer Dr. Frowein Friehe Sandkämper Me