Rechtsprechung / BPatG / 9. Senat / 2008

BPatG Beschluss vom 28.07.2008 – 9 W (pat) 405/05

9. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) Verkündet am 28. Juli 2008 …

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 15 865 … …

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie des Richters Dipl.-Ing. Bork, der Richterin Friehe und des Richters Dr.-Ing. Höchst

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach Prüfung das am 8. April 1999 angemeldete Patent mit der Bezeichnung „Aufhängung für eine schwingende Leitung“ erteilt. In seiner erteilten Fassung ist die streitpatentgemäße Aufhängung für eine schwingende Leitung durch acht Patentansprüche (einen Hauptanspruch und sieben darauf direkt bzw. indirekt rückbezogene Unteransprüche) definiert. Gegen das Patent richtet sich der Einspruch der S… GmbH & Co. KG. Die Einsprechende meint, eine derartige Aufhängung sei nicht mehr neu, zumindest aber für einen Durchschnittsfachmann nahegelegt.

Nach einem begründeten Beschleunigungsgesuch der Einsprechenden hat der Senat in einer Zwischenverfügung auf die im Verfahren befindliche prioritätsältere, jedoch nicht vorveröffentlichte DE 198 25 810 C1 besonders hingewiesen und demgegenüber den Bestand des Streitpatents in Frage gestellt. Außerdem wurde die DE 26 21 771 A1 als relevant im Hinblick auf eine möglicherweise fehlende erfinderische Tätigkeit genannt.

Daraufhin haben die Patentinhaber geänderte Patentansprüche 1 bis 15 eingereicht, von denen die Patentansprüche 1 bis 3, 5 und 8 bis 15 nebengeordnet sind. In vier Hilfsanträgen, die in der mündlichen Verhandlung überreicht worden sind, haben die Patentinhaber weitere, zum Teil nebengeordnete Patentansprüche formuliert, mit denen sie das Streitpatent beschränkt verteidigen. Sämtliche vorgenommenen Änderungen, insbesondere die Nebenordnungen, erachten sie für eine zulässige Beschränkung. Gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik sei die Aufhängung in ihrer jeweils beschränkten Fassung neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Patentinhaber beantragen, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 15 vom 25. März 2008, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift; hilfsweise Patentansprüche 1 bis 6, als Hilfsantrag I überreicht in der mündlichen Verhandlung, weiter hilfsweise Patentansprüche 1 bis 5, als Hilfsantrag II überreicht in der mündlichen Verhandlung; weiter hilfsweise Patentanspruch 1 und die erteilten Ansprüche 3 bis 8 als Ansprüche 2 bis 7 unter entsprechender Änderung der Rückbezüge, wobei der neue Anspruch 2 auf den Anspruch 1 rückbezogen sein soll, als Hilfsantrag III überreicht in der mündlichen Verhandlung; weiter hilfsweise Patentansprüche 1 bis 3 und die erteilten Ansprüche 2 bis 5 als Ansprüche 4 bis 7 unter entsprechender Änderung der Rückbezüge, als Hilfsantrag IV überreicht in der mündlichen Verhandlung, jeweils mit Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Außerdem regen sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an, sofern der Senat die vorgenommenen Anspruchsänderungen für unzulässig erachten sollte. Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen. Sie bestreitet die Zulässigkeit der vorgenommenen Anspruchsänderungen. Nach ihrer Meinung ist kein antragsentsprechender Patentgegenstand neu oder erfinderisch gegenüber dem Stand der Technik, zu dem sie zusätzlich noch die EP 0 317 732 A2 nennt.

Die geltenden unabhängigen Patentansprüche lauten jeweils wie folgt:

Hauptantrag 1. Aufhängung für eine schwingende Leitung, insbesondere eine Auspuffleitung eines Kraftfahrzeuges, (a) mit einem schlaufenförmigen Bauteil (10), das an einer Tragstruktur (1) und an der Leitung (3) befestigbar ist, und (b) mit einem Federglied (20), das zwischen zwei Halterungen (11, 12) des schlaufenförmigen Bauteils (10) gehalten ist und dessen Federkraft bei Zugbeanspruchung des schlaufenförmigen Bauteils (10) einer Bewegung der beiden Halterungen (11, 12) aufeinander zu entgegenwirkt, dadurch gekennzeichnet, dass (c) das schlaufenförmige Bauteil (10) nichtelastisch und (d) das Federglied (20) ein Druckfederglied aus einem gummielastischen Material ist, das durch eine Bewegung der Halterungen (11, 12) aufeinander zu nur in sich zusammengepresst wird und zwar parallel zu einer geraden Verbindungslinie der Halterungen (11, 12), nicht jedoch auf Biegung beansprucht oder über seinen entspannten Zustand hinaus gedehnt wird, (e) und das Federglied (20) im unbelasteten Zustand der Aufhängung durch das schlaufenförmige Bauteil (10) auf Druck vorgespannt wird.

2. Aufhängung für eine schwingende Leitung, insbesondere eine Auspuffleitung eines Kraftfahrzeuges, (a) mit einem schlaufenförmigen Bauteil (10), das an einer Tragstruktur (1) und an der Leitung (3) befestigbar ist, und (b) mit einem Federglied (20), das zwischen zwei Halterungen (11, 12) des schlaufenförmigen Bauteils (10) gehalten ist und dessen Federkraft bei Zugbeanspruchung des schlaufenförmigen Bauteils (10) einer Bewegung der beiden Halterungen (11, 12) aufeinander zu entgegenwirkt, dadurch gekennzeichnet, dass (c) das schlaufenförmige Bauteil (10) nichtelastisch und (d) das Federglied (20) ein Druckfederglied aus einem gummielastischen Material ist, das durch eine Bewegung der Halterungen (11, 12) aufeinander zu nur in sich zusammengepresst wird und zwar parallel zu einer geraden Verbindungslinie der Halterungen (11, 12), nicht jedoch auf Biegung beansprucht oder über seinen entspannten Zustand hinaus gedehnt wird, (e) und das Federglied (20) in seinem mittleren Bereich zwischen den beiden Halterungen (11, 12) verdickt ist, so dass es bereits im unbelasteten Zustand bis zur tragstrukturseitigen Befestigung (2) heranreicht.

3. Aufhängung für eine schwingende Leitung, insbesondere eine Auspuffleitung eines Kraftfahrzeuges, (a) mit einem schlaufenförmigen Bauteil (10), das an einer Tragstruktur (1) und an der Leitung (3) befestigbar ist, und (b) mit einem Federglied (20), das zwischen zwei Halterungen (11, 12) des schlaufenförmigen Bauteils (10) gehalten ist und dessen Federkraft bei Zugbeanspruchung des schlaufenförmigen Bauteils (10) einer Bewegung der beiden Halterungen (11, 12) aufeinander zu entgegenwirkt, dadurch gekennzeichnet, dass (c) das schlaufenförmige Bauteil (10) nichtelastisch und (d) das Federglied (20) ein Druckfederglied aus einem gummielastischen Material ist, das durch eine Bewegung der Halterungen (11, 12) aufeinander zu nur in sich zusammengepresst wird und zwar parallel zu einer geraden Verbindungslinie der Halterungen (11, 12), nicht jedoch auf Biegung beansprucht oder über seinen entspannten Zustand hinaus gedehnt wird, (e) und das schlaufenförmige Bauteil (10) als Schutz für das Federglied (20) gegen Wärmestrahlung und/oder Wärmeleitung ausgebildet ist.

5. Aufhängung für eine schwingende Leitung, insbesondere eine Auspuffleitung eines Kraftfahrzeuges, (a) mit einem schlaufenförmigen Bauteil (10), das an einer Tragstruktur (1) und an der Leitung (3) befestigbar ist, und (b) mit einem Federglied (20), das zwischen zwei Halterungen (11, 12) des schlaufenförmigen Bauteils (10) gehalten ist und dessen Federkraft bei Zugbeanspruchung des schlaufenförmigen Bauteils (10) einer Bewegung der beiden Halterungen (11, 12) aufeinander zu entgegenwirkt, dadurch gekennzeichnet, dass (c) das schlaufenförmige Bauteil (10) nichtelastisch und (d) das Federglied (20) ein Druckfederglied aus einem gummielastischen Material ist, das durch eine Bewegung der Halterungen (11, 12) aufeinander zu nur in sich zusammengepresst wird und zwar parallel zu einer geraden Verbindungslinie der Halterungen (11, 12), nicht jedoch auf Biegung beansprucht oder über seinen entspannten Zustand hinaus gedehnt wird, (e) und das schlaufenförmige Bauteil (10) und das Federglied (20) miteinander verknöpft sind.

8. Aufhängung für eine schwingende Leitung, insbesondere eine Auspuffleitung eines Kraftfahrzeuges, (a) mit einem schlaufenförmigen Bauteil (10), das an einer Tragstruktur (1) und an der Leitung (3) befestigbar ist, und (b) mit einem Federglied (20), das zwischen zwei Halterungen (11, 12) des schlaufenförmigen Bauteils (10) gehalten ist und dessen Federkraft bei Zugbeanspruchung des schlaufenförmigen Bauteils (10) einer Bewegung der beiden Halterungen (11, 12) aufeinander zu entgegenwirkt, dadurch gekennzeichnet, dass (c) das schlaufenförmige Bauteil (10) nichtelastisch und (d) das Federglied (20) ein Druckfederglied aus einem gummielastischen Material ist, das durch eine Bewegung der Halterungen (11, 12) aufeinander zu nur in sich zusammengepresst wird und zwar parallel zu einer geraden Verbindungslinie der Halterungen (11, 12), nicht jedoch auf Biegung beansprucht oder über seinen entspannten Zustand hinaus gedehnt wird, (e) und das schlaufenförmige Bauteil (10) als Schutz für das Federglied (20) gegen Wärmestrahlung und/oder Wärmeleitung aus einer Materialkombination schichtweise aufgebaut ist mit zumindest einer Schicht besonders zur Aufnahme von Zugkräften und einer anderen Schicht zur Wärmeisolierung.

9. Aufhängung für eine schwingende Leitung, insbesondere eine Auspuffleitung eines Kraftfahrzeuges, (a) mit einem schlaufenförmigen Bauteil (10), das an einer Tragstruktur (1) und an der Leitung (3) befestigbar ist, und (b) mit einem Federglied (20), das zwischen zwei Halterungen (11, 12) des schlaufenförmigen Bauteils (10) gehalten ist und dessen Federkraft bei Zugbeanspruchung des schlaufenförmigen Bauteils (10) einer Bewegung der beiden Halterungen (11, 12) aufeinander zu entgegenwirkt, dadurch gekennzeichnet, dass (c) das schlaufenförmige Bauteil (10) nichtelastisch und (d) das Federglied (20) ein Druckfederglied aus einem gummielastischen Material ist, das durch eine Bewegung der Halterungen (11, 12) aufeinander zu nur in sich zusammengepresst wird und zwar parallel zu einer geraden Verbindungslinie der Halterungen (11, 12), nicht jedoch auf Biegung beansprucht oder über seinen entspannten Zustand hinaus gedehnt wird, (e) und das schlaufenförmige Bauteil (10) und das Federglied (20) miteinander verwoben sind.

10. Aufhängung für eine schwingende Leitung, insbesondere eine Auspuffleitung eines Kraftfahrzeuges, (a) mit einem schlaufenförmigen Bauteil (10), das an einer Tragstruktur (1) und an der Leitung (3) befestigbar ist, und (b) mit einem Federglied (20), das zwischen zwei Halterungen (11, 12) des schlaufenförmigen Bauteils (10) gehalten ist und dessen Federkraft bei Zugbeanspruchung des schlaufenförmigen Bauteils (10) einer Bewegung der beiden Halterungen (11, 12) aufeinander zu entgegenwirkt, dadurch gekennzeichnet, dass (c) das schlaufenförmige Bauteil (10) nichtelastisch und (d) das Federglied (20) ein Druckfederglied aus einem gummielastischen Material ist, das durch eine Bewegung der Halterungen (11, 12) aufeinander zu nur in sich zusammengepresst wird und zwar parallel zu einer geraden Verbindungslinie der Halterungen (11, 12), nicht jedoch auf Biegung beansprucht oder über seinen entspannten Zustand hinaus gedehnt wird, (e) und das Federglied (20) an seinen beiden Enden je mittels Steckverbindung mit dem schlaufenförmigen Bauteil (10) verbunden ist.

11. Aufhängung für eine schwingende Leitung, insbesondere eine Auspuffleitung eines Kraftfahrzeuges, (a) mit einem schlaufenförmigen Bauteil (10), das an einer Tragstruktur (1) und an der Leitung (3) befestigbar ist, und (b) mit einem Federglied (20), das zwischen zwei Halterungen (11, 12) des schlaufenförmigen Bauteils (10) gehalten ist und dessen Federkraft bei Zugbeanspruchung des schlaufenförmigen Bauteils (10) einer Bewegung der beiden Halterungen (11, 12) aufeinander zu entgegenwirkt, dadurch gekennzeichnet, dass (c) das schlaufenförmige Bauteil (10) nichtelastisch und (d) das Federglied (20) ein Druckfederglied aus einem gummielastischen Material ist, das durch eine Bewegung der Halterungen (11, 12) aufeinander zu nur in sich zusammengepresst wird und zwar parallel zu einer geraden Verbindungslinie der Halterungen (11, 12), nicht jedoch auf Biegung beansprucht oder über seinen entspannten Zustand hinaus gedehnt wird, (e) und das Federglied (20) ein Elastomerblock mit darin ausgebildeten Hohlräumen ist, in die das Elastomermaterial ausweichen kann.

12. Aufhängung für eine schwingende Leitung, insbesondere eine Auspuffleitung eines Kraftfahrzeuges, (a) mit einem schlaufenförmigen Bauteil (10), das an einer Tragstruktur (1) und an der Leitung (3) befestigbar ist, und (b) mit einem Federglied (20), das zwischen zwei Halterungen (11, 12) des schlaufenförmigen Bauteils (10) gehalten ist und dessen Federkraft bei Zugbeanspruchung des schlaufenförmigen Bauteils (10) einer Bewegung der beiden Halterungen (11, 12) aufeinander zu entgegenwirkt, dadurch gekennzeichnet, dass (c) das schlaufenförmige Bauteil (10) nichtelastisch und (d) das Federglied (20) ein Druckfederglied aus einem gummielastischen Material ist, das durch eine Bewegung der Halterungen (11, 12) aufeinander zu nur in sich zusammengepresst wird und zwar parallel zu einer geraden Verbindungslinie der Halterungen (11, 12), nicht jedoch auf Biegung beansprucht oder über seinen entspannten Zustand hinaus gedehnt wird, (e) und das schlaufenförmige Bauteil (10) durch mehrere Teile gebildet wird, die zu einer geschlossenen Schlaufe miteinander verbunden sind.

13. Aufhängung für eine schwingende Leitung, insbesondere eine Auspuffleitung eines Kraftfahrzeuges, (a) mit einem schlaufenförmigen Bauteil (10), das an einer Tragstruktur (1) und an der Leitung (3) befestigbar ist, und (b) mit einem Federglied (20), das zwischen zwei Halterungen (11, 12) des schlaufenförmigen Bauteils (10) gehalten ist und dessen Federkraft bei Zugbeanspruchung des schlaufenförmigen Bauteils (10) einer Bewegung der beiden Halterungen (11, 12) aufeinander zu entgegenwirkt, dadurch gekennzeichnet, dass (c) das schlaufenförmige Bauteil (10) nichtelastisch und (d) das Federglied (20) ein Druckfederglied aus einem gummielastischen Material ist, das durch eine Bewegung der Halterungen (11, 12) aufeinander zu nur in sich zusammengepresst wird und zwar parallel zu einer geraden Verbindungslinie der Halterungen (11, 12), nicht jedoch auf Biegung beansprucht oder über seinen entspannten Zustand hinaus gedehnt wird, (e) und die Befestigung des schlaufenförmigen Bauteils (10) an einem Haken (2) der Tragstruktur (1) so ausgebildet, dass hierdurch die Aufhängung bereits in ihrer Normallage gegen Querschwingungen weitestgehend fixiert wird.

14. Aufhängung für eine schwingende Leitung, insbesondere eine Auspuffleitung eines Kraftfahrzeuges, (a) mit einem schlaufenförmigen Bauteil (10), das an einer Tragstruktur (1) und an der Leitung (3) befestigbar ist, und (b) mit einem Federglied (20), das zwischen zwei Halterungen (11, 12) des schlaufenförmigen Bauteils (10) gehalten ist und dessen Federkraft bei Zugbeanspruchung des schlaufenförmigen Bauteils (10) einer Bewegung der beiden Halterungen (11, 12) aufeinander zu entgegenwirkt, dadurch gekennzeichnet, dass (c) das schlaufenförmige Bauteil (10) nichtelastisch und (d) das Federglied (20) ein Druckfederglied aus einem gummielastischen Material ist, das durch eine Bewegung der Halterungen (11, 12) aufeinander zu nur in sich zusammengepresst wird und zwar parallel zu einer geraden Verbindungslinie der Halterungen (11, 12), nicht jedoch auf Biegung beansprucht oder über seinen entspannten Zustand hinaus gedehnt wird, (e) und das schlaufenförmige Bauteil (10) und das Federglied (20) separat mit formschlüssigen Verbindungsanschlüssen (11, 12, 21, 22) gefertigt und mittels der Verbindungsanschlüsse miteinander verbunden sind.

15. Aufhängung für eine schwingende Leitung, insbesondere eine Auspuffleitung eines Kraftfahrzeuges, (a) mit einem schlaufenförmigen Bauteil (10), das an einer Tragstruktur (1) und an der Leitung (3) befestigbar ist, und (b) mit einem Federglied (20), das zwischen zwei Halterungen (11, 12) des schlaufenförmigen Bauteils (10) gehalten ist und dessen Federkraft bei Zugbeanspruchung des schlaufenförmigen Bauteils (10) einer Bewegung der beiden Halterungen (11, 12) aufeinander zu entgegenwirkt, dadurch gekennzeichnet, dass (c) das schlaufenförmige Bauteil (10) nichtelastisch und (d) das Federglied (20) ein Druckfederglied aus einem gummielastischen Material ist, das durch eine Bewegung der Halterungen (11, 12) aufeinander zu nur in sich zusammengepresst wird und zwar parallel zu einer geraden Verbindungslinie der Halterungen (11, 12), nicht jedoch auf Biegung beansprucht oder über seinen entspannten Zustand hinaus gedehnt wird, (e) und nur das Federglied (20) den Federwiderstand der Aufhängung bildet.

Rückbezogene Patentansprüche 4 und 7 sind jeweils auf die Patentansprüche 1, 2 und 3 gerichtet und auf den Patentanspruch 5 sind Patentansprüche 6 und 7 rückbezogen. Hilfsantrag I 1. Aufhängung für eine schwingende Leitung, insbesondere eine Auspuffleitung eines Kraftfahrzeuges, (a) mit einem schlaufenförmigen Bauteil (10), das an einer Tragstruktur (1) und an der Leitung (3) befestigbar ist, und (b) mit einem Federglied (20), das zwischen zwei Halterungen (11, 12) des schlaufenförmigen Bauteils (10) gehalten ist und dessen Federkraft bei Zugbeanspruchung des schlaufenförmigen Bauteils (10) einer Bewegung der beiden Halterungen (11, 12) aufeinander zu entgegenwirkt, dadurch gekennzeichnet, dass (c) das schlaufenförmige Bauteil (10) nichtelastisch und (d) das Federglied (20) ein Druckfederglied aus einem gummielastischen Material ist, das durch die Bewegung der Halterungen (11, 12) aufeinander zu nur in sich zusammengepresst wird und zwar parallel zu einer geraden Verbindungslinie der Halterungen (11, 12), nicht jedoch auf Biegung beansprucht oder über seinen entspannten Zustand hinaus gedehnt wird, (e) und das Federglied (20) im unbelasteten Zustand der Aufhängung durch das schlaufenförmige Bauteil (10) auf Druck vorgespannt wird.

2. Aufhängung für eine schwingende Leitung, insbesondere eine Auspuffleitung eines Kraftfahrzeuges, (a) mit einem schlaufenförmigen Bauteil (10), das an einer Tragstruktur (1) und an der Leitung (3) befestigbar ist, und (b) mit einem Federglied (20), das zwischen zwei Halterungen (11, 12) des schlaufenförmigen Bauteils (10) gehalten ist und dessen Federkraft bei Zugbeanspruchung des schlaufenförmigen Bauteils (10) einer Bewegung der beiden Halterungen (11, 12) aufeinander zu entgegenwirkt, dadurch gekennzeichnet, dass (c) das schlaufenförmige Bauteil (10) nichtelastisch und (d) das Federglied (20) ein Druckfederglied aus einem gummielastischen Material ist, das durch die Bewegung der Halterungen (11, 12) aufeinander zu nur in sich zusammengepresst wird und zwar parallel zu einer geraden Verbindungslinie der Halterungen (11, 12), nicht jedoch auf Biegung beansprucht oder über seinen entspannten Zustand hinaus gedehnt wird, (e) und das schlaufenförmige Bauteil (10) als Schutz für das Federglied (20) gegen Wärmestrahlung und Wärmeleitung ausgebildet ist.

4. Aufhängung für eine schwingende Leitung, insbesondere eine Auspuffleitung eines Kraftfahrzeuges, (a) mit einem schlaufenförmigen Bauteil (10), das an einer Tragstruktur (1) und an der Leitung (3) befestigbar ist, und (b) mit einem Federglied (20), das zwischen zwei Halterungen (11, 12) des schlaufenförmigen Bauteils (10) gehalten ist und dessen Federkraft bei Zugbeanspruchung des schlaufenförmigen Bauteils (10) einer Bewegung der beiden Halterungen (11, 12) aufeinander zu entgegenwirkt, dadurch gekennzeichnet, dass (c) das schlaufenförmige Bauteil (10) nichtelastisch und (d) das Federglied (20) ein Druckfederglied aus einem gummielastischen Material ist, das durch die Bewegung der Halterungen (11, 12) aufeinander zu nur in sich zusammengepresst wird und zwar parallel zu einer geraden Verbindungslinie der Halterungen (11, 12), nicht jedoch auf Biegung beansprucht oder über seinen entspannten Zustand hinaus gedehnt wird, (e) und das schlaufenförmige Bauteil (10) und das Federglied (20) miteinander verknöpft sind. Auf die Patentansprüche 1 und 2 ist jeweils ein Patentanspruch 3 rückbezogen und auf den Patentanspruch 4 sind Patentansprüche 5 und 6 rückbezogen. Hilfsantrag II 1. Aufhängung für eine schwingende Leitung, insbesondere eine Auspuffleitung eines Kraftfahrzeuges, (a) mit einem schlaufenförmigen Bauteil (10), das an einer Tragstruktur (1) und an der Leitung (3) befestigbar ist, und (b) mit einem Federglied (20), das zwischen zwei Halterungen (11, 12) des schlaufenförmigen Bauteils (10) gehalten ist und dessen Federkraft bei Zugbeanspruchung des schlaufenförmigen Bauteils (10) einer Bewegung der beiden Halterungen (11, 12) aufeinander zu entgegenwirkt, dadurch gekennzeichnet, dass (c) das schlaufenförmige Bauteil (10) nichtelastisch und (d) das Federglied (20) ein Druckfederglied aus einem gummielastischen Material ist, das durch die Bewegung der Halterungen (11, 12) aufeinander zu nur in sich zusammengepresst wird und zwar parallel zu einer geraden Verbindungslinie der Halterungen (11, 12), nicht jedoch auf Biegung beansprucht oder über seinen entspannten Zustand hinaus gedehnt wird, (e) und das Federglied (20) im unbelasteten Zustand der Aufhängung durch das schlaufenförmige Bauteil (10) auf Druck vorgespannt wird.

3. Aufhängung für eine schwingende Leitung, insbesondere eine Auspuffleitung eines Kraftfahrzeuges, (a) mit einem schlaufenförmigen Bauteil (10), das an einer Tragstruktur (1) und an der Leitung (3) befestigbar ist, und (b) mit einem Federglied (20), das zwischen zwei Halterungen (11, 12) des schlaufenförmigen Bauteils (10) gehalten ist und dessen Federkraft bei Zugbeanspruchung des schlaufenförmigen Bauteils (10) einer Bewegung der beiden Halterungen (11, 12) aufeinander zu entgegenwirkt, dadurch gekennzeichnet, dass (c) das schlaufenförmige Bauteil (10) nichtelastisch und (d) das Federglied (20) ein Druckfederglied aus einem gummielastischen Material ist, das durch die Bewegung der Halterungen (11, 12) aufeinander zu nur in sich zusammengepresst wird und zwar parallel zu einer geraden Verbindungslinie der Halterungen (11, 12), nicht jedoch auf Biegung beansprucht oder über seinen entspannten Zustand hinaus gedehnt wird, (e) und das schlaufenförmige Bauteil (10) und das Federglied (20) miteinander verknöpft sind. Auf den Patentanspruch 1 ist ein Patentanspruch 2 rückbezogen und auf den Patentanspruch 3 sind Patentansprüche 4 und 5 rückbezogen. Hilfsantrag III 1. Aufhängung für eine schwingende Leitung, insbesondere eine Auspuffleitung eines Kraftfahrzeuges, (a) mit einem schlaufenförmigen Bauteil (10), das an einer Tragstruktur (1) und an der Leitung (3) befestigbar ist, und (b) mit einem Federglied (20), das zwischen zwei Halterungen (11, 12) des schlaufenförmigen Bauteils (10) gehalten ist und dessen Federkraft bei Zugbeanspruchung des schlaufenförmigen Bauteils (10) einer Bewegung der beiden Halterungen (11, 12) aufeinander zu entgegenwirkt, dadurch gekennzeichnet, dass (c) das schlaufenförmige Bauteil (10) nichtelastisch und (d) das Federglied (20) ein Druckfederglied aus einem gummielastischen Material ist, das durch die Bewegung der Halterungen (11, 12) aufeinander zu nur in sich zusammengepresst wird und zwar parallel zu einer geraden Verbindungslinie der Halterungen (11, 12), nicht jedoch auf Biegung beansprucht oder über seinen entspannten Zustand hinaus gedehnt wird, (e) und das Federglied (20) im unbelasteten Zustand der Aufhängung durch das schlaufenförmige Bauteil (10) auf Druck vorgespannt wird.

Auf den Patentanspruch 1 sind die erteilten Patentansprüche 3 bis 8 unter entsprechender Anpassung der Nummerierung rückbezogen. Hilfsantrag IV 1. Aufhängung für eine schwingende Leitung, insbesondere eine Auspuffleitung eines Kraftfahrzeuges, (a) mit einem schlaufenförmigen Bauteil (10), das an einer Tragstruktur (1) und an der Leitung (3) befestigbar ist, und (b) mit einem Federglied (20), das zwischen zwei Halterungen (11, 12) des schlaufenförmigen Bauteils (10) gehalten ist und dessen Federkraft bei Zugbeanspruchung des schlaufenförmigen Bauteils (10) einer Bewegung der beiden Halterungen (11, 12) aufeinander zu entgegenwirkt, dadurch gekennzeichnet, dass (c) das schlaufenförmige Bauteil (10) nichtelastisch und (d) das Federglied (20) ein Druckfederglied aus einem gummielastischen Material ist, das durch die Bewegung der Halterungen (11, 12) aufeinander zu nur in sich zusammengepresst wird und zwar parallel zu einer geraden Verbindungslinie der Halterungen (11, 12), nicht jedoch auf Biegung beansprucht oder über seinen entspannten Zustand hinaus gedehnt wird, (e) und das schlaufenförmige Bauteil (10) und das Federglied (20) miteinander verknöpft sind. Auf den Patentanspruch 1 sind die Patentansprüche 2 und 3 und die erteilten Patentansprüche 2 bis 5 unter entsprechender Anpassung der Nummerierung rückbezogen.

II. Der Einspruch ist zulässig. Er hat auch in der Sache Erfolg.

1. Zum Hauptantrag Die vorgenommenen Änderungen der Patentansprüche sind nicht zulässig, denn sie gehen über eine im Einspruchsverfahren grundsätzlich mögliche Beschränkung des Patentbegehrens hinaus, indem sie das Streitpatent durch erstmals formulierte Patentansprüche 9 bis 15 neu gestalten. Die Funktion, das Patent zu gestalten, ist jedoch einzig dem Patenterteilungsverfahren zugewiesen (BGH GRUR 2005, 145 ff. - Elektronisches Modul). Daher kann im Einspruchsverfahren - wie im Nichtigkeitsverfahren - ein Gegenstand, der durch das erteilte Patent zwar offenbart, von ihm aber nicht geschützt ist, nicht nachträglich in das Patent einbezogen werden. Wie im Nichtigkeitsverfahren, so kann auch im Einspruchsverfahren der Patentinhaber sein Patent beschränkt verteidigen. Dabei dürfen bei einer Beschränkung abhängiger Ansprüche nur erteilte Ansprüche abgeändert werden und nicht beliebig zusätzliche Unteransprüche formuliert werden (BPatGE 49, 84, 103 - Sektionaltorblatt), denn dies wäre eine dem Patenterteilungsverfahren zugewiesene Gestaltung des Patents.

Die Patentansprüche 1 bis 15 sind demnach für eine Verteidigung des Streitpatents ungeeignet. Für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass, denn der BGH hat bereits entschieden, dass die Gestaltung des Patents einzig dem Patenterteilungsverfahren zugewiesen ist (BGH - Elektronisches Modul, a. a. O., m. w. N.).

2. Zu den Hilfsanträgen I bis III 2.a Zulässigkeit Die vorgenommenen Änderungen sind zulässig. Anders als im Hauptantrag verteidigen die Patentinhaber mit den Hilfsanträgen das Patent mit nebengeordneten Ansprüchen, deren jeweiliger Schutzgegenstand bereits Gegenstand des erteilten Patents war. Zwar ist es im Regelfall unzulässig, im Wege der Beschränkung aus einem Hauptanspruch mehrere nebengeordnete Ansprüche zu formulieren (BPatG Sektionaltorblatt, a. a. O.). Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht schutzfähig ist. In einer solchen Situation muss es zulässig sein, dass ein Patentinhaber das Patent mit nebengeordneten Ansprüchen beschränkt verteidigt, die jeweils die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 und dazu Merkmale aus Unteransprüchen enthalten (so auch Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.2.06 des EPA vom 28. Juni 2007 - T 263/05 - Laserschweißen ABl. 2008, 329 ff.). Denn diese Gestaltungen waren bereits Gegenstand des erteilten Patents.

Inhaltlich sind in sämtlichen jeweils nebengeordneten Patentansprüchen die Merkmale a bis d des erteilten Patentanspruchs 1 enthalten. Die zusätzlich aufgenommene Funktionsbeschreibung des Druckfedergliedes im Merkmal d der nebengeordneten Patentansprüche geht aus Abs. [0031] der Streitpatentschrift hervor. Darüber hinaus ist jedem nebengeordneten Patentanspruch ein Merkmal e hinzugefügt worden, welches eine Ausgestaltung nach einem der erteilten Unteransprüche 2, 4 oder 7 bezeichnet. Insoweit liegt mit diesen Änderungen eine Beschränkung des Patentbegehrens vor. Die Nebenordnung gemäß den Hilfsanträgen I und II bezeichnet in rein sprachlich geänderter Form lediglich eine Auswahl ausgeschriebener Rückbeziehungen der erteilten Patentansprüche 1 bis 8. Die damit nunmehr beanspruchten Gegenstände waren alle bereits Bestandteil der streitgegenständlich geschützten Aufhängung und stellen durch ihre neuerliche Nebenordnung mithin kein Aliud dar, sondern lediglich eine beschränkte Auswahl von möglichen Gestaltungen des Patentgegenstandes in der Definition des Streitpatents.

Die jeweilige Ursprungsoffenbarung der in Rede stehenden Nebenansprüche ist ebenso unstrittig wie diejenige der erteilten und in die Hilfsanträge unter entsprechender Umnummerierung übernommenen Unteransprüche. 2.b Patentfähigkeit Die Aufhängung für eine schwingende Leitung gemäß den wortidentischen Patentansprüchen 1 der Hilfsanträge I bis III ist nicht neu gegenüber einer Aufhängung, die aus der prioritätsälteren, nicht vorveröffentlichten DE 198 25 810 C1 als bekannt zu gelten hat.

Die darin beschriebene Aufhängung für eine Auspuffleitung eines Kraftfahrzeuges beinhaltet ein schlaufenförmiges Bauteil 10, das an einer Tragstruktur des Fahrzeugs und an der Abgasanlage befestigbar ist, vgl. insb. Sp. 1 Z. 68 bis Sp. 2 Z. 12. In Zwischenzonen 18 des schlaufenförmigen Bauteils 10 ist ein Druckfederglied 22 gehalten, dessen Federkraft bei Zugbeanspruchung des schlaufenförmigen Bauteils 10 einer Bewegung der beiden Halterungen aufeinander zu entgegenwirkt, vgl. insb. Anspruch 1. Das schlaufenförmige Bauteil 10 besteht aus einem Elastomerkörper, in dem „eine biegsame, jedoch nicht nennenswert dehnbare Einlage 20 eingebettet“ ist, vgl. insb. Anspruch 1 i. V. m. Sp. 2 Z. 15 bis 18. Damit ist das Wirkprinzip dieser Aufhängung ohne weiteres erkennbar, nämlich dass das schlaufenförmige Bauteil 10 quasi nichtelastisch bezüglich einer auf die Aufhängung wirkenden Zugbelastung ausgebildet ist und seine Biegung ausschließlich eine Druckbelastung des Federglieds 22 zur Folge hat. Das Druckfederglied 22 besteht aus einem gummielastischen Material, nämlich einem Elastomermaterial, vgl. insb. Sp. 2 Z. 28 bis 32. Es wird durch die Bewegung der Halterungen aufeinander zu nur in sich zusammengepresst und zwar parallel zu einer geraden Verbindungslinie der Halterungen, nicht jedoch auf Biegung beansprucht oder über seinen entspannten Zustand hinaus gedehnt, vgl. insb. Anspruch 1 i. V. m. Sp. 2 Z. 37 bis 39. Das Federglied 22 wird im unbelasteten Zustand der Aufhängung durch das schlaufenförmige Bauteil 10 auf Druck vorgespannt, denn nach dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 ist die Druckfeder 22 zwischen den beiden Halterungen 18 eingespannt.

Bei ihrer Argumentation, die Druckfeder 22 könne nicht vorgespannt sein, weil sie nach dem Ausführungsbeispiel der Fig. 1 zusammen mit dem schlaufenförmigen Bauteil einvulkanisiert werde, übersehen die Patentinhaber möglicherweise, dass das zitierte Ausführungsbeispiel nicht offenbarungsbeschränkend ist. Darauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Insbesondere im Hinblick auf den Anspruch 1 der DE 198 25 810 C1 ist die im Ausführungsbeispiel der Fig. 1 gezeigte Einstückigkeit des schlaufenförmigen Bauteils und der Druckfeder nicht zwingend geboten. Die beiden unterschiedlichen Ausführungsbeispiele nach der Fig. 1 und 4 zeigen vielmehr, dass die Offenbarung der Druckschrift sowohl einstückige wie auch mehrteilige Ausführungen eines schlaufenförmigen Bauteils und einer Druckfeder umfasst. Für beide Ausführungsformen gilt entsprechend dem Anspruch 1 der DE 198 25 810 C1, dass die jeweilige Druckfeder „eingespannt“ ist. Insoweit ist dieses Anspruchsmerkmal des Streitgegenstandes eindeutig vorweggenommen. Auch das Argument der Patentinhaber, bei dem schlaufenförmigen Bauteil der DE 198 25 810 C1 sei die biegsame Einlage in einem Elastomerkörper eingebettet und deshalb selbstverständlich elastisch, konnte den Senat nicht überzeugen. Das Wirkprinzip der Aufhängeöse nach der in Rede stehenden Druckschrift beruht offensichtlich auf einer Umwandlung der Auslenkbewegung der Aufhängeöse in eine Druckbeanspruchung des Federgliedes. Dies ergibt sich für einen um positives Verständnis bemühten Durchschnittsfachmann, hier einen Maschinenbau-Ingenieur, der bei einem Hersteller derartiger Auspuffaufhängungen arbeitet und über mehre Jahre Berufserfahrung verfügt, sowohl aus der Beschreibung wie den Ausführungsbeispielen der gesamten Druckschrift. Insbesondere offenbart die Beschreibung, dass das durchgängig als „Druckfeder 22“ bezeichnete Federglied nicht ausknicken soll und für eine gleichmäßige Kraftübertragung zwischen den Halterungen 18 sorgt, vgl. insb. Sp. 2 Z. 51/52. In diesem Kontext steht selbstverständlich auch der Hinweis a. a. O., dass die biegsame, jedoch nicht nennenswert dehnbare Einlage 20 in einen Elastomerkörper eingebettet ist. Dieser Elastomerkörper hebt die nicht nennenswerte Dehnbarkeit der Einlage keinesfalls auf und verändert damit auch nicht das Wirkprinzip, sondern fungiert allenfalls wie eine Schutzummantelung für die Einlage.

Die Gegenstände der jeweils geltenden Patentansprüche 1 der Hilfsanträge I bis III sind demnach nicht patentfähig. Mit ihnen fallen die jeweils geltenden Neben- und Unteransprüche der Hilfsanträge I bis III, denn über einen Antrag kann nur in seiner Gesamtheit entschieden werden.

3. Zum Hilfsantrag IV 3.a Zulässigkeit Die jeweils vorgenommenen Änderungen sind zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 ist wortidentisch mit dem nebengeordneten Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag I sowie mit dem nebengeordneten Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag II. Daher gelten die Ausführungen in Ziff. 2.a dieses Beschlusses hier entsprechend. Gleiches gilt für die geltenden Unteransprüche. 3.b Patentfähigkeit Die Aufhängung für eine schwingende Leitung gemäß Hilfsantrag IV mag neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht sie jedoch nicht.

Die prioritätsältere, nicht vorveröffentlichte DE 198 25 810 C1 hat bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht zu bleiben (PatG § 3 (2)). Aus der DE 26 21 771 A1 ist eine Aufhängung für eine Auspuffleitung eines Kraftfahrzeuges bekannt, bei der ein schlaufenförmiges Bauteil 3, 20 oder 30 an einer Tragstruktur 1 bzw. 33 und an der Auspuffleitung 2 bzw. 34 befestigt ist, vgl. insb. die Figuren 1, 4 und 6. Zwischen zwei Halterungen 7, 8 des schlaufenförmigen Bauteils ist ein Federglied gehalten, dessen Federkraft bei Zugbeanspruchung des schlaufenförmigen Bauteils einer Bewegung der beiden Halterungen aufeinander zu entgegenwirkt, vgl. insb. Ansprüche 1, 2, 5 und 6 i. V. m. den Figuren. Das Federglied 4, 21 und 37/38 ist ein Druckfederglied, das durch eine Bewegung der Halterungen 7, 8 aufeinander zu beansprucht wird und zwar parallel zu einer geraden Verbindungslinie der Halterungen 7, 8, vgl. insb. die Figuren sowie Anspruch 1 i. V. m. S. 4, Abs. 3 und 4. Wie insb. die Figuren 2, 4 und 7 zeigen, ist das Druckfederglied als Blattfeder (Federstahlblech/Bandmaterial) unter Vorspannung in das schlaufenförmiges Bauteil eingesetzt und besitzt endseitig pfannenartige, formschlüssige Aufnahmen, mit denen es in dem schlaufenförmigen Bauteil abrutschsicher gehalten ist, vgl. insb. Anspruch 6. Damit ist für den vorstehend definierten Durchschnittsfachmann selbstverständlich auch offenbart, dass das Federglied nicht über seinen entspannten Zustand hinaus gedehnt werden kann, denn bereits bei Wegfall der Vorspannung bestünde die Gefahr, dass das Federglied aus dem schlaufenförmigen Bauteil herausfallen könnte. Nach einer Weiterbildung der DE 26 21 771 A1 ist die Verbindung des schlaufenförmigen Bauteils mit dem Federglied ausdrücklich so ausgebildet, dass das schlaufenförmige Bauteil Löcher im Federglied durchsetzt, vgl. insb. Anspruch 8. Diese Ausgestaltung umschreibt nur mit anderen Worten, dass das schlaufenförmige Bauteil und das Federglied miteinander verknöpft sind.

Das vorbekannte schlaufenförmige Bauteil ist im streitpatentgemäßen Sinn auch nichtelastisch, denn seine Zugelastizität wird im Lastfall der Aufhängung nicht nennenswert beansprucht. Nach Anspruch 1 der DE 26 21 771 A1 besteht das schlaufenförmige Bauteil aus einem Drahtseil, das verformbar sein soll. Die dargestellten Ausführungsbeispiele zeigen, dass eine Verformung des schlaufenförmigen Drahtseils im Lastfall durch eine Schwingung der Auspuffleitung gegenüber dem Fahrzeugboden zustande kommt. Das in die Schlaufe eingesetzte Federglied soll dieser Verformung entgegenwirken, vgl. Anspruch 1. Vor diesem Hintergrund muss der um eine sachverständige Würdigung bemühte Durchschnittsfachmann erkennen, dass mit der im Oberbegriff des Anspruchs 1 erwähnten Elastizität des schlaufenförmigen Bauteils ausschließlich dessen Formelastizität gemeint ist. Denn falls die Zugelastizität der Drahtseilschlaufe einen nennenswerten Beitrag zur Federelastizität der gesamten Aufhängung beitragen sollte, käme sie erst dann zur Wirkung, wenn die Formelastizität der Drahtseilschlaufe erschöpft wäre. Dies hätte ohne weiteres erkennbar die Zerstörung des darin gehaltenen Federgliedes zur Folge und macht deshalb technisch keinen Sinn.

Somit unterscheidet sich die beanspruchte von der vorbekannten Aufhängung lediglich noch durch die Verwendung eines Federglieds aus einem gummielastischen Material anstelle eines Federgliedes aus Federstahlblech. Dieses Unterschiedsmerkmal ergibt sich für den oben definierten Durchschnittsfachmann ohne weiters aus dem Stand der Technik bzw. seinem Fachwissen. Sollte sich die weitgehend ungedämpft verlaufende Schwingungsbewegung der vorbekannten Aufhängung mit einer Drahtseilschlaufe und einer darin angeordneten Blattfeder in der Praxis als Problem, z. B. von Eigenresonanzen, erweisen, wird der Fachmann nach einem Ersatz-Federglied mit hinreichender Eigendämpfung suchen. Diese Eigenschaft weisen bekanntlich Federglieder aus gummielastischem Material, sogenannte Elastomerblöcke auf, wie sie beispielhaft in der von der Einsprechenden genannten EP 0 317 732 A2 beschrieben sind, vgl. insb. Fig. 1 i. V. m. Sp. 4 Z. 24 bis 31. Die Verwendung derartiger gummielastischer Materialien ist in der einschlägigen Fachtechnik zur Ausgestaltung von Aufhängungen geläufig. Insoweit stellt die ersatzweise Verwendung eines Federgliedes aus einem gummielastischen Material bei der Aufhängung gemäß der DE 26 21 771 A1 eine fachlich naheliegende Lösung dar, für die keine erfinderische Tätigkeit erforderlich war. Mithin ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht patentfähig. Sein Schicksal teilen die darauf zurückbezogenen Patentansprüche.

Pontzen Bork Friehe Dr. Höchst Cl