Rechtsprechung / BPatG / 7. Senat / 2008
BPatG Beschluss vom 25.06.2008 – 7 W (pat) 31/05
7. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 25. Juni 2008 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 81 749.5-13 …
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing Tödte sowie der Richter Eberhard, Dr.-lng. Pösentrup und Dipl.- lng. Schlenk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. Die Patentanme ldung 198 81 749.5-13 mit der Bezeichnung Spanlos geformter Schlepphebel ist von der Prüfungsstelle für Klasse F 01 L des Deutschen Patent- un d Markenamt s mit Beschluss vom 20. Februar 2005 zurückgewiesen worden. Z ur Begründun g ist im Beschluss angegebe n, dass der Gegenstand der Anmeldung nicht e rfinderisch sei gegenüber dem gattungsgemäßen Schlepphebel nach der Schrift US 50 16 582 (D1) in Verbindung mit dem aus der US-Patentschrift
2 9 43 612 (D2), insbes. in Fig. 3 und 4 offenbarten spanlosen Fertigungsverfahren. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie überreicht in der mündlichen Verhandlung einen Hilfsantrag mit den Ansprü chen 1 bis 8 un d zugehöriger Beschreibung und macht geltend, dass der Gegensta nd des Patenta nspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag gegenüber dem Stand der Technik neu und erfinderisch sei. In der D1 sei ein Schlepphebel aufgezeigt, d er von der Noc kenwelle 22 in der Mitte beaufschlagt um das das in Fig. 1 rechts dargestellte A bstützelement schwenke, während bei einem Kipphebel nach der D2 , der um sein balliges Auflager in der Mitte (Fig. 3, Ziff. 36) schwenke, anders artige Kraft- u nd Bewegungsverhältnisse herrschten. Weiterhin sei bei diesem K ipphebel, de ssen Funktionsfähigkeit die Anmelderin bezweifle, durch die H altelaschen 3 1 auch keine Führung in Querrichtung (also aus der Bildebene heraus) gegebe n, so dass für den Fachmann eine Zusammenschau dieser Schriften nicht in Frage komme.
Als Bew eisanzeichen dafür, dass die Bemühungen der Fachwelt, einen i n Rede stehend en spanlos geformten Schlepphebel für einen Ventiltrieb zu verbess ern, in eine an dere Richtung gingen, hat die Patentinhaberin noch pauschal a uf die Schriften D1 und D3 bis D11 (siehe weiter unten) verwiesen und diese in das V erfahren eingeführt.
Sie beantragt, den angefochtenen Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und das Patent zu erteilen mit den ursprünglichen Unterlagen vom 7. Oktober 1998 (Hauptantrag), hilfsweise mit de n Patentansprüchen 1 bis 8 mit Beschreibung vom 25. Juni 2008 und den ursprünglichen Zeichnungen. D er Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat folgende Fassung:
Spanlos geformter Schlepphebel für einen Ventiltrieb einer Brennkraftmaschine mit zwei Seitenwänden (5, 6), d ie in einem ersten Endbereich (1) durch eine erste untere Wand (4) U-förmig nach oben offen verbunden sind, wobei die erste untere Wand (4) eine nach unten offene kalottenförmige Ausnehmung (7) zur Aufnahme eines Abstützelements aufweist und die Seitenwände (5, 6) in einem zweiten Endbereich (2) durch eine z weite untere Wand (11) U-förmig nach oben offen verbunden sind, wobei die zweite untere Wand (11) eine Anlagefläche für einen Ventilschaft eines Gaswechselventils (12) bildet, und wobei die Anlagefläche mit voneinander beabsta ndeten seitlichen Führungen versehen ist, dadurch gekennzeich net, dass im Bereich der Anlagefläche des Ventilschafts (12) und/oder im Bereich der kalottenförmigen Ausne hmung (7) die Seitenwände (5, 6) mit einer Anstanzung (14) versehen sind, die um annähernd 180° in Richtung des Ventilschafts (12) und/oder in Richtung des Abstützelements umgebogen sind, so dass Haltelaschen (13) für die seitliche Führung des Schlepphebels am Ventilschaft (12) und/oder am Abstützelement gebildet sind.
Beim A nspruch 1 nach Hilfsantrag ist bei identischem Wortlaut des Anspruchs 1 nach Ha uptantrag noch sinngemä ß das Merkmal des erteilten Anspruchs 8 angefügt:
„welche Haltelaschen (1 3) parallel zu den Seitenwänden (5, 6) verlaufend nach innen vers etzt angeordnet sind.“ Nach der geltenden Beschreibung (S. 2, Abs. 2) liegt gemäß Haupt- und Hilfsantrag übe rein timmend die Aufgabe vor, s einen Schlepphebel zu entwickeln, dessen seitliche Führungen sich wesentlich einfacher (als nach der der Anmeldung zugrundeliegenden US 50 16 582 (D1)) fertigen lassen. D ie Patentansprüche 2 bis 9 nach Hauptantrag bzw. 2 bis 8 nach Hilfsantrag (die den Ansprüchen 2 bis 7 und 9 nach Hauptantrag entsprechen) sind auf Merkmale gerichtet, die einen Schlepphebel für einen Verbrennungsmotor nach dem jeweiligen Patent anspruch 1 weiter ausgestalten sollen.
Im Prüfungsverfahren sind zum Stand der Technik die US 50 16 582 (D1) US 29 43 612 (D2) genannt. Die Patentinhaberin hat darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung noch die folgenden Schriften in das Verfahren eingeführt:
DE 196 17 668 A1 (D3) DE 196 22 888 A1 (D4) US 5 372 097 ( D5) US 4 628 874 (D6) EP 0 849 436 A1 (D7) DE 197 10 867 A1 (D8) DE 195 43 657 A1 (D9) EP 0 573 674 A1 (D10) JP 06159018 A als Patent Abstract (D11). Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Der Anmeldungsgegenstand stellt keine patentfähige Erfindung dar.
2. Der Gegenstand der Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag ist n eu, da aus keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschriften alle Merkmale dieser Patentansprüche hervorgehen. Als Fachmann für die in Rede stehenden Serienteile ist ein Diplomingenieur des Maschinenbaus anzusehen, der auf dem Gebiet der spanlosen Fertigungstechnik, insbesonders der Blechverarbeitung tätig ist und Erfahrungen in der Entwicklung von Ventiltrieben besitzt.
Die offensichtlich gewerblich anwendbaren Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag beruhen aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da sie sich für den Fachmann aus dem Stand der Technik in nahe liegender Weise ergeben.
3. Zum Hauptantrag Die US- Patentschrift 50 16 582 (D1) zeigt einen spanlos geformten Schlepphebel für einen Ventiltrieb einer Brennkraftmaschine mit allen Merkmalen des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1 sowie zwei Seitenwänden und einer mittig angebrachten Nockenrolle, deren Drehpunkt das in Figur 1 rechts gezeichnete Abstützele ment 12 bildet. Jedoch fehlen in dieser Druckschrift sämtliche Merkmale des anmeldungsgemäßen Schlepphebels, die eine durch Anstanzung erzeugte Halterung für Ventilschaft und/oder Abstützelement betreffen.
Die US-Patentschrift 29 43 612 (D 2) zeigt und beschreibt einen Kipphebel für e inen Ventiltrieb, an dessen Funktionsfähigkeit der Senat nicht zweifelt, mit mittig angebrachter Abstützung 23 bzw. 33 und deshalb auch einem zwischen Nockenwellen bzw. -stößellagerung (in Fig. 1 links, Ziff. 12) und Gaswechselventillagerung (rechts, Ziff. 11) befindlichen Drehpunkt des Kipphebels. Eine Anstanzung 31 in jeder Seitenwand 28, 29, die um annähernd 180° in Richtung des Abstützelements 33 umgebogen ist, um als Haltelaschen für die Führung des Kipphebels 28 zu sorgen, ist daraus in Fig. 3 und 4 und Beschr. Sp. 2, Z. 47 bis 54 offenbart. Dass diese Anstanzung in der Mitte des Kipphebels und nicht an seinen Enden angebracht ist und auch eine Führung in Que rrichtung nicht expressis verbis offenbart ist, verdeckt die Sicht des Fachmanns auf die offenbarte Lösung nicht, durch Anstanzungen, die gegenüber ihrer ursprünglichen Ausrichtung um annähernd 180° gedreht werden, für eine gewichtsreduzierte und einfach herzustellende Führung zu sorgen. Diese Erkenntnis wird durch einen Vergleich der Figuren 2 und 4, Ziff. 16 und 31 und Beschreibung Sp. 2, Z. 25 bis 54 dieser Schrift dem Fachmann geradezu aufgedrängt, der daraus sofort eine Gewichtsverringerung und vereinfachte Herstellung, also Kostensenkung bei gleicher Wirkung gegenüber den bei der Lösung gemäß Figur 2 zusätzlich angebrachten Laschen (positioning tabs 16) und der in der D1 als Führung benutzte Doppelung der Seitenwände mit ihrem komplizierten Umformvorgang und ihrer erhöhten Masse ableiten kann.
Somit gelangt der Fachmann in nahe liegender Weise durch den Stand der Techn ik nach US 50 16 582 (D1) unter Verwendung des einfacheren und automatisierungsgerechteren Stan z- und Biegeverfahrens nach der US-Schrift 29 43 612 (D2) z um anmeldungsgemäßen spanlos geformten Schlepphebel für einen Ventiltrieb einer Brennkraftmaschine gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 des Hauptantrags. Dass in den Patentansprüchen 2 bis 9 noch Merkmale von patentbegründender Bedeutung enthalten sind, hat die Patentsucherin in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht erkennbar. Diese Ans prüche fallen deshalb mit Anspruch 1. Auch die pauschal von der Anmelderin eingeführten Schriften D3 bis D11 können zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes führen. Diese Schriften haben unterschiedliche Zielrichtungen oder verwenden andere Herstellungsverfahren und können deshalb auch nicht als Indiz für ein Bemühen der Fachwelt, die anmeldungsgemäße Aufgabenstellung zu lösen, gewertet werde, vor allem, da es auf diesem Gebiet nicht nur eine sondern mehrere funktionsfähige Lösungsalternativen und Fertigungsalternativen für eine seitliche Ventilführung gibt, die in diesem Stand der Technik auch verfolgt werden:
Die US-Patentschrift 50 16 582 (D1) ze igt einen Schlepphebel als Blech-Stanz- Biegekonstruktion, der gemäß der geltenden Beschreibungseinleitung schwierig herzustellen ist und durch die Doppelung der Seitenwände eine große Masse aufweist. Die Blech-Biegekonstruktionen nach den Schriften DE 196 17 668 A1 (D3), DE 196 22 888 A1 (D4), DE 195 43 657 A1 (D9) und US 5 372 097 (D5) befassen sich schwerpunktmäßig mit der Fixierung der abgebogenen Laschen zur Ventilführung bzw. mit der Schmierung eines derartigen Schlepphebels. Die Patentschriften US 4 628 874 (D6), EP 0 849 436 A1 (D7) und JP 06159018 A als Patent Abstract (D11) beschreiben keine Schlepphebel als Blech-Stanz-Biegekonstruktion, sondern spanlos geformte bzw. geschmiedete oder gepresste Schlepphebel. Die Schlepphebel nach den Druckschriften DE 197 10 867 A1 (D8) und EP 0 573 674 A1 (D10) beschreiben ursprünglich mehrteilige Schlepphebel und deren Verbindungstechnik bei der Herstellung.
4 . Zum Hilfsantrag D er Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag beschreibt einen spanlos geformten Schlepphebel für einen Ventiltrieb einer Brennkraftmaschine wobei gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag bei sonst identischem Wortlaut noch das Merkmal des erteilten Anspruchs 8 angefügt ist, „welche Haltelaschen (13) parallel zu den Seitenwänden (5, 6) verlaufend nach innen versetzt angeordnet sind.“ Dieses zusätzliche Merkmal einer Variation der Führungsbreite der Haltelaschen ist jedoch eine einfache handwerkliche Maßnahme, die der Fachmann bspw. entsprechend den Anforderungen an die Führung oder angesichts der einwirkenden Kräfte anwendet. Ein Schlepphebel nach Anspruch 1 des Hauptantrags mit diesem zusätzlichen Merkmal, für das weder im Patentverfahren noch im Beschwerdeverfahren ein eigenständiger erfinderischer Gehalt geltend gemacht wurde und auch für den Senat nicht erkennbar ist, ergibt sich, wie vorstehend dargelegt, für den Fachmann in naheliegender Weise aus den US- Schriften (D2) in Verbindung mit (D1) und dem Grundwissen des Fachmanns. Darum gilt hier folgerichtig auch für den Anspruch 1 das vorstehend zu Anspruch 1 nach Hauptantrag Gesagte.
5. Dass in den Patentansprüchen 2 bis 9 nach Hauptantrag bzw. 2 bis 8 nach Hilfsantrag noch Merkmale von patentbegründender Bedeutung enthalten sind, hat die Patentsucherin in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht erkennbar. Diese Ansprüche fallen deshalb mit den Ansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsantrag.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen. Tödte Eberhard Pösentrup Schlenk Cl