Rechtsprechung / BPatG / 9. Senat / 2008
BPatG Beschluss vom 30.01.2008 – 9 W (pat) 412/04
9. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 31 162 9 W (pat) 412/04
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(Aktenzeichen) …
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. Januar 2008 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Bülskämper als Vorsitzenden sowie des Richters Dipl.-Ing. Bork, der Richterin Friehe und des Richters Dr.-Ing. Höchst
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach Prüfung das am 6. Juli 1999 angemeldete Patent mit der Bezeichnung "Kupplungskopf zur pneumatischen Verbindung der Bremsanlagen eines Motorwagens und eines Anhängefahrzeuges" erteilt. Gegen dieses Patent richten sich zwei Einsprüche. Die Einsprechenden sind der Auffassung, der patentierte Kupplungskopf sei weder neu noch beruhe er auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie verweisen u. a. auf folgenden Stand der Technik:
D1 CH 317732 D7 Prospekt: „Rohrleitungsluftfilter mit Rückschlagsicherung GL 652 A“ der GRAUBREMSE, Heidelberg vom September 1959. Sie beantragen übereinstimmend, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß, das Patent auf der Grundlage des mit Schriftsatz vom 15. Juni 2005 eingereichten Patentanspruchs 1, der erteilten Patentansprüche 2 bis 5 sowie mit der Beschreibung und den Zeichnungen Figuren 1 und 2 gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten. Sie meint, der beschränkt verteidigte Streitgegenstand sei neu und beruhe auf erfinderischer Tätigkeit. Mit Schreiben vom 8. Juni 2007, per Fax am 18. Juni 2007 eingegangen, hat die Patentinhaberin zudem beantragt, nach Aktenlage zu entscheiden.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Kupplungskopf (1) zur pneumatischen Verbindung der Bremsanlagen eines Motorwagens und eines Anhängefahrzeuges, mit einer Filtereinrichtung zur Filterung der Druckluft, welche einen in einem Gehäuse (3) des Kupplungskopfes (1) integrierten, zwischen zwei Druckluft-Anschlüssen (11, 13) angeordneten Filtereinsatz (15) beinhaltet, dadurch gekennzeichnet, dass der Filtereinsatz (15) topfförmig ausgebildet ist, mit einem offenen Kopfende (21) und einem Boden (29), und bei einem vorbestimmten Leitungsdruck an einem der Druckluft-Anschlüsse (11, 13) gegen die Kraft wenigstens einer Druckfeder (17, 19) in eine eine Kurzschlussverbindung zwischen den beiden Druckluft-Anschlüssen (11, 13) öffnende Position bewegbar ist, wobei die Druckfeder (17) außen am Filtereinsatz (15) im Bereich seines Kopfendes (21) angreift und die Bewegung des Filtereinsatzes (15) in vertikaler Richtung erfolgt. Die Patentansprüche 2 bis 5 gemäß Streitpatentschrift sind diesem Patentanspruch 1 nachgeordnet.
II. Die Einsprüche sind unbestritten zulässig. Sie haben in der Sache Erfolg.
1. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig, sie gehen unbestritten aus den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen bzw. der Streitpatentschrift hervor.
2. Der streitpatentgemäße Kupplungskopf ist neu, denn ein Kupplungskopf mit einem Filtereinsatz, der sämtliche Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 aufweist, ist im Stand der Technik nicht nachgewiesen worden.
3. Der streitpatentgemäße Kupplungskopf beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit, denn er ergibt sich für einen Durchschnittsfachmann ohne Weiteres aus der CH 317732 i. V. m. dem Prospekt: „Rohrleitungsluftfilter mit Rückschlagsicherung GL 652 A“ der GRAUBREMSE, Heidelberg vom September 1959. Als Durchschnittsfachmann setzt der Senat bei seiner folgenden Bewertung einen mit der Konstruktion und Entwicklung von Druckluftbremsanlagen, bei einem Fahrzeug- bzw. -Zulieferer befassten Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung voraus. Aus dem unbestritten vorveröffentlichten Prospekt: „Rohrleitungsluftfilter mit Rückschlagsicherung GL 652 A“ ist ein Filtereinsatz bekannt, der topfförmig ausgebildet ist, vgl. insb. die Querschnittsdarstellung auf S. 1 des Prospekts. Der Filtereinsatz weist ein nach unten gerichtetes, offenes Kopfende und an seinem oberen Ende einen Boden auf. Der Filtereinsatz ist gegen die Kraft wenigstens einer Druckfeder in eine Position bewegbar, die eine Kurzschlussverbindung zwischen den beiden Druckluft-Anschlüssen öffnet, vgl. insb. die Beschreibung auf S. 2 des Prospekts.
Dass diese Kurzschlussverbindung bei einem vorbestimmten Leitungsdruck an einem der Druckluft-Anschlüsse zustande kommt, ergibt sich zwangsläufig infolge der Dimensionierung der wenigstens einen Druckfeder. Ausweislich der Querschnittsdarstellung greift die Druckfeder außen an einem Bund des Filtereinsatzes an, der näher an seinem Kopfende als an dessen Boden angeordnet ist. Damit erfolgt der Druckfederangriff im Bereich seines Kopfendes. Schließlich zeigt die Querschnittsdarstellung noch, dass die Bewegung des Filtereinsatzes in vertikaler Richtung erfolgt.
Der vorbekannte Filtereinsatz ist in einem Rohrleitungsluftfilter mit separatem Gehäuse vorgesehen. Das erfordert einen hohen baulichen Aufwand, denn das Luftfiltergehäuse muss eigenständig hergestellt, bearbeitet und in die Druckluftbremsanlage eingebaut werden. Durch die beidseitig erforderliche Verschraubung mit der Druckluftleitung besteht eine zusätzliche Leckgefahr und damit ein permanentes Sicherheitsrisiko. Wenn der um ständige Verbesserung des Standes der Technik bemühte Durchschnittsfachmann diese Nachteile beseitigen will, muss er sich an den Kupplungskopf nach der CH 317732 aus seinem einschlägigen Fachgebiet erinnern. Denn bereits dabei ist ein Filtersieb 39 als Filtereinsatz in einen Kupplungskopf 11 zur pneumatischen Verbindung der Bremsanlagen eines Motorwagens und eines Anhängefahrzeuges integriert worden, vgl. insb. Fig. 4. Durch einfache Übernahme des vorbenannten Filtereinsatzes mit seiner Sicherheitsfunktion bei Verstopfung anstelle des Filtersiebs 39 in den Kupplungskopf einer Druckluftbremsanlage vermeidet der Durchschnittsfachmann die vorgenannten Nachteile des separaten Rohrleitungsfilters. Mithin gelangt er allein in fachgerechter Auswertung des am Anmeldetag zur Verfügung stehenden Fachwissens zu dem beanspruchten Kupplungskopf, eine erfinderische Tätigkeit war dazu nicht erforderlich. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist mithin nicht patentfähig.
Gleiches gilt für die Gegenstände der darauf rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5. Bülskämper Bork Friehe Dr.-Ing. Höchst Ko