Rechtsprechung / BPatG / 6. Senat / 2007

BPatG Beschluss vom 29.11.2007 – 6 W (pat) 31/03

6. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 09 506.2-25 …

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. November 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küest

beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 01 B des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 5. Mai 2003 wird aufgehoben. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:

- - - - - Patentansprüche 1 bis 15, eingegangen am 29. Februar 2000, Beschreibung Seite 1, eingegangen am 29. August 2003, Beschreibung Seite 1a, eingegangen am 16. Oktober 2007, Beschreibung Seiten 2 bis 8, eingegangen am 29. Februar 2000, und 3 Seiten Zeichnungen (Fig. 1 bis 14), eingegangen am 29. Februar 2000.

G r ü n d e

I. Die Erfindung ist am 29. Februar 2000 unter dem Aktenzeichen 100 09 506.2-25 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden. Die Prüfungsstelle für Klasse E 01 B hat mit Beschluss vom 5. Mai 2003 die Anmeldung zurückgewiesen, da ihr Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Er ergebe sich vielmehr für den Fachmann in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der Druckschriften EP 980 931 A1 und US 22 72 218. Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin am 17. Juni 2003 Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. Im Prüfungsverfahren waren neben den o. a. Entgegenhaltungen noch folgende Druckschriften zum Stand der Technik in Betracht gezogen worden:

DE 198 16 407 C1, DE 34 26 550 A1, DE 87 09 429 U1 und US 16 86 097. Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Betonlose Schwelle für eine feste Fahrbahn, bei der die durch die Schienen zu einem Gleisrost vormontierten Schwellen nach dem Ausrichten des Gleisrostes über einer Tragplatte zumindest teilweise in eine Fahrbahnplatte einbetoniert sind, dadurch gekennzeichnet, dass eine ohne Betonumhüllung ausgebildete durchgehende Schwellenarmierung (2) mit aufgeschweißten Schienenbefestigungsplatten (5) versehen ist. Hieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 15 an, zu deren Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird.

II.

1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch erfolgreich, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 patentfähig ist.

2. Die gemäß Beschlussformel der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterlagen sind zulässig. Die Patentansprüche 1 bis 15 stimmen identisch mit den ursprünglich eingereichten Ansprüchen überein. Die erfolgte Änderung in der Beschreibungseinleitung beschränkt sich auf die Würdigung einer zusätzlich zum Stand der Technik aufgezeigten Druckschrift.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig.

3.1 Wie auch die Prüfungsstelle nicht in Frage gestellt hat, ist der Anmeldungsgegenstand gegenüber dem angeführten Stand der Technik neu, da keine der hierzu ermittelten Entgegenhaltungen eine betonlose Schwelle mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 offenbart. So betrifft die EP 980 931 A1 Betonschwellen, also gerade keine betonlose Schwelle, während alle weiteren Druckschriften keine zu einem Gleisrost vormontierten Schwellen zeigen.

3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Seinem Wesen nach ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 im Verständnis des Fachmanns, hier eines auf dem Gebiet des Gleisbaus erfahrenen Bauingenieurs, als Teil eines Vorprodukts zu betrachten, das in Form eines vormontierten Gleisrostes nach zumindest teilweisem Einbetonieren in eine Fahrbahnplatte als Endprodukt die fertige Fahrbahn ergibt. Damit wird u. a. die Aufgabe gelöst, den Aufwand für Herstellung, Antransport zum Einbauort und Endmontage der Schwellen als Komponenten der fertigen Fahrbahn einfacher zu gestalten.

Für eine derartige Lösung, zu der neben den verfahrensmäßigen Merkmalen im Oberbegriff des Patentanspruchs auch die konkrete gegenständliche Ausgestaltung der Schwellenarmierung nach dessen Kennzeichen entscheidend beiträgt, findet sich im gesamten aufgezeigten Stand der Technik kein Vorbild.

So kommt bei dem „Einbauverfahren für eine feste Schienenfahrbahn“ nach der EP 980 931 A1 zwar ebenfalls ein vormontierter Gleisrost zum Einsatz; dieser besteht dort jedoch aus miteinander verbundenen (fertigen) Betonschwellen mit nach unten herausragenden Armierungen zur Einbindung in einen auf der Baustelle vorher erstellten Betontrog. Eine Anregung dazu, einen Gleisrost aus betonlosen Schwellen herzustellen und diesen erst auf der Baustelle durch Ausgießen mit Beton zur endgültigen Fahrbahn fertig zu stellen, gibt diese Druckschrift damit gerade nicht. Noch weniger bietet die US 22 72 218 dem Fachmann eine Veranlassung, in diese Richtung zu gehen. Nach dem Beschreibungstext zu der dortigen Fig. 1 zeigt diese nämlich eine durchgehende Betonschwelle, welche lediglich zur Demonstration der innen liegenden Armierung teilweise ohne Betonummantelung dargestellt ist (vgl. Seite 1, linke Spalte, Zeilen 46 bis 49). Auch ist dieser Entgegenhaltung keinerlei Hinweis auf eine Verbindung einzelner Schwellen mit Schienen zu einem Gleisrost zu entnehmen. Soweit die übrigen, im Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle nicht aufgegriffenen Druckschriften überhaupt betonlose Schwellen betreffen (wie die DE 34 26 550 A1 und die DE 87 09 429 U1), so sind diese ausdrücklich für ein Schotterbett ohne Betoneinbindung und ohne Verbund in einem Gleisrost vorgesehen und können schon von daher die anmeldungsgemäße Lehre nicht nahelegen. Die DE 198 16 407 C1 und die US 16 86 097 schließlich betreffen den Aufbau von Betonschwellen mit innenliegender Armierung ohne jeglichen Bezug zu einem - ggf. vormontierten - Gleisrost, so dass auch von diesen Entgegenhaltungen keine Anregung zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 ausgehen kann.

Auch eine Gesamtschau des aufgezeigten Standes der Technik lässt nichts erkennen, was den Fachmann etwa zu einer Kombination von Merkmalen der dort gezeigten unterschiedlichen Schwellenkonzepte mit dem Ergebnis der beanspruchten Erfindung veranlassen könnte. Vielmehr bietet jede Druckschrift jeweils ein in sich abgeschlossenes Lösungskonzept für die unterschiedlichen zugrundeliegenden Problemstellungen. Ein willkürliches Herausgreifen einzelner Merkmale hieraus und Zusammenfügen zu der Lehre des Patentanspruchs 1 käme einer unzulässigen ex-post-Betrachtung in Kenntnis der Erfindung gleich.

Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.

4. Damit sind auch die von diesen getragenen, auf nicht platt selbstverständlichen Ausgestaltungen des Anmeldungsgegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 15 gewährbar. Dr. Lischke Guth Hildebrandt Küest Cl