Rechtsprechung / BPatG / 7. Senat / 2007
BPatG Beschluss vom 07.03.2007 – 7 W (pat) 361/04
7. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 30 100
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. März 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent 100 30 100 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I. Die Erteilung des Patents 100 30 100 mit der Bezeichnung „Verfahren zur Herstellung von Walzen mit eingearbeiteten Kalibern und oxidationsoptimierter Matrix zur Minderung von Warmverschleiß für die thermomechanische Umformung von metallischen Werkstoffen“ ist am 8. Juli 2004 veröffentlicht worden. Am 8. Oktober 2004 ist gegen die Erteilung des Patents Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.
Als Stand der Technik hat die Einsprechende eine offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht und dazu folgende Unterlagen vorgelegt:
- Chargenprotokoll für eine Charge 3920, Qualität HDW 4, Schmelzdatum 3. Februar 1999 (Anl. A2), - Rechnung Nr. 594104 der Einsprechenden vom 23. Februar 1999, Bestelldatum 3. Februar 1999, für einen Schmelzblock „HDW 4“, Charge 3920, (Anl. A3), - Schmelz- und Analysenvorschrift 1.2985.00 HDW 4, vom 8. Februar 1999 (Anl. A4).
Die Einsprechende hat ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 21. Februar 2007 zurückgenommen. Die Patentinhaberin hat sinngemäß beantragt, das Patent aufrechtzuerhalten. Sie tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen und vertritt insbesondere die Auffassung, dass der Gegenstand des Patents eine patentfähige Erfindung darstelle.
Der Patentanspruch 1 lautet:
„Verfahren zur Herstellung von Walzen mit eingearbeiteten Kalibern und oxidationsoptimierter Matrix zur Minderung von Warmverschleiß für die thermomechanische Umformung von metallischen Werkstoffen als ledeburitische Eisenlegierung schmelzmetallurgischer Basis mit hauptsächlichen Anteilen von Wolfram, Molybdän, Vanadium, Niob/Tantal, Titan und Bor als Primär- und Sekundärbildner sowie Kobaltgehalten ab 11,50 Masseprozent und nichtkarbidbildenden Zusatzelementen bis zu einer Gesamtmasse von 1,85 %, dadurch gekennzeichnet, dass der Kohlenstoffgehalt der Walzenlegierung nur für diese Karbidbildner ohne den im Einsatz vorgesehenen Chromgehalt berechnet und so zunächst chargiert wird, wobei erst folgend im Chargiervorgang beim Schmelzen zuletzt kohlenstofffreies Chrom in elementarer Form oder als Vorlegierung so eingesetzt wird, dass in Masseprozent die Differenz vom Kobalt- zum Chromgehalt im Bereich der Werte von + 4,02 bis + 5,20 eingehalten wird und dadurch vermehrt metallisches Chrom zur oberflächlichen Deckschichtbildung im Matrixbereich der Legierung zur Verfügung steht und sich so ein stets erneuernder warmverschleißmindernder Oxidationsprozess mit der Bildung von Chrom- oder Chrommischoxiden wie auch Cr2O3 beim Betrieb der Walzen in Berührung mit dem umzuformenden Material ergibt.“
Laut Beschreibung soll die Aufgabe gelöst werden, ein Verfahren zu entwickeln, mit dem Walzen mit minimiertem Warmverschleiss herzustellen sind (Patentschrift Abs. 0027). Die Patentansprüche 2 bis 8 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen das Verfahren nach Patentanspruch 1 weiter ausgebildet werden soll. Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Der Einspruch ist durch das Patentgesetz § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 in der Fassung des Kostenbereinigungsgesetzes Art. 7 Nr. 37 vom 13. Dezember 2001, geändert durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes Art. 1 Nr. 2 vom 9. Dezember 2004 dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zur Entscheidung zugewiesen.
2. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben. In der Sache bleibt er jedoch erfolglos, da der aufgezeigte Stand der Technik gemäß der geltend gemachten Vorbenutzung der Patentfähigkeit des Gegenstands des angefochtenen Patents nicht entgegensteht. In der Schmelz- und Analysenvorschrift (Anl. A4) ist ein Kobaltgehalt von 8,5 bis 9 % und ein Chromgehalt von 4,5 bis 5 % angegeben. Demgegenüber liegt der Mindestkobaltgehalt bei dem patentgemäßen Verfahren bei mindestens 11,5 %. Aus der Schmelz- und Analysenvorschrift lässt sich zwar eine Differenz zwischen dem Kobalt- und dem Chromgehalt von 3,5 bis 4,5 % errechnen, mit dem sich die im Patentanspruch 1 des angefochtenen Patents angegebene Differenz der beiden Legierungsbestandteile teilweise überschneidet. Aus den zur geltend gemachten Vorbenutzung vorgelegten Unterlagen und auch aus dem Vortrag der Einsprechenden ergibt sich jedoch nicht, dass es auf diese Differenz ankäme und dass sie auch bei höheren Kobaltgehalten einzuhalten sei. Das patentgemäße Verfahren, das einen Mindestkobaltgehalt von 11,5 % und einen dazu in Beziehung gesetzten und nicht etwa absolut festgelegten Chromgehalt vorsieht, ergibt sich für den Fachmann somit nicht in naheliegender Weise aus dem als vorbekannt geltend gemachten Stand der Technik.
Die Patentansprüche 2 bis 8 sind auf Merkmale zur weiteren Ausgestaltung des Verfahrens nach Patentanspruch 1 gerichtet. Das Patent hat daher insgesamt Bestand. gez. Unterschriften