Rechtsprechung / BPatG / 5. Senat / 2007

BPatG Beschluss vom 15.02.2007 – 5 W (pat) 21/06

5. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache betreffend di e Gebrauchsmuste ranmeldung 20 2005 011 238.0

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. Februar 2007 durch den Vo rsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Baumgärtner und Dr. Staudenmaier

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom 26. April 2006 aufgehoben.

G r ü n d e

I. Die Anmelder haben am 15. Juli 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung eines Gebrauchsmusters mit der Bezeichnung Heckleuchte am Kfz mit geänderter Farbgebung für mehr Verkehrssicherheit beantragt. Die ursprünglichen Ansprüche hatten folgenden Wortlaut:

1. Heckleuchten an Kfz mit geänderter Farbgebung für mehr Verkehrssicherheit dadurch gekennzeichnet, dass jedes einzelne Lampensegment in einer für die jeweilige Funktion spezifischen Farbe gestaltet ist.

2. Heckleuchten nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Signalfarbe ROT ausschließlich für das Bremslicht verwandt wird.

3. Heckleuchten nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Begrenzungsleuchten (normales Rücklicht, Rückstrahler) in BLAU und die Nebelschlussleuchte in VIOLETT angeordnet sind. Die Gebrauchsmusterstelle hat die Anmeldung mit Beschluss vom 26. April 2006 aus den Gründen der Bescheide vom 31. August 2005 und vom 26. Oktober 2005 zurückgewiesen. Dort waren die Anmelder darauf hingewiesen worden, dass mit dem angemeldeten Gegenstand kein technisches Problem gelöst werde, sondern die Farbgebung der Rücklichter vielmehr nur eine dem Gebrauchsmusterschutz nicht zugängliche Information wiedergebe. Nur wenn die Erfindung in der technischen Art und Weise der Anbringung der Farbgebung läge, wäre dafür Schutz möglich.

Gegen die Zurückweisung ihrer Anmeldung richtet sich die Beschwerde der Anmelder, die mit Schreiben vom 24. September 2006, eingegangen am 29. September 2006, neue Unterlagen mit Schutzansprüchen 1 bis 3, einem Blatt Beschreibung und einem Blatt Zeichnung mit 1 Figur, zuletzt geändert am 6. Dezember 2006, eingereicht haben. Die Schutzansprüche 1 bis 3 lauten:

1. Heckleuchten an Kfz mit geänderter Farbgebung für mehr Verkehrssicherheit dadurch gekennzeichnet, dass jedes einzelne Lampensegment in einer spezifischen Farbe gestaltet ist.

2. Heckleuchten nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass ein Lampensegment die Signalfarbe ROT aufweist (Bremslicht).

3. Heckleuchten nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass ein Lampensegment in BLAU (Rücklicht, Rückstrahler) und ein weiteres in VIOLETT (Nebelschlussleuchte) ausgebildet ist.

II. Die zulässige Beschwerde ist aufgrund der neuen Unterlagen auch begründet.

1. Die neuen Schutzansprüche 1 bis 3 sind zulässig, sie finden ihre Stütze in den ursprünglichen Schutzansprüchen 1 bis 3 und der Figur 2 der ursprünglichen Unterlagen.

2. Da ihr Gegenstand nicht unter die im § 1 Abs. 2 Nr. 4 GbmG 4 genannten Ausnahmen von der Schutzfähigkeit fällt, ist das angemeldete Gebrauchsmuster grundsätzlich eintragbar. Es ist zu unterscheiden zwischen (gebrauchsmusterfähigen) Gegenständen und den ihnen zugeschriebenen (nicht gebrauchsmusterfähigen) Bedeutungsinhalten. Im vorliegenden Fall geht es primär um Heckleuchten mit objektiv feststellbaren Farbmerkmalen. Gemäß dem im kennzeichnenden Teil des Schutzanspruchs 1 niedergelegten Merkmal soll jedes Lampensegment einer solchen Heckleuchte in einer spezifischen Farbe gestaltet sein. Die Lehre des Schutzanspruches 1 erschöpft sich also nicht lediglich in der Wiedergabe einer Information im Sinne einer nichtschutzfähigen „Anweisung an den menschlichen Geist“, sondern sie betrifft Farbbestimmungen für Segmente einer Heckleuchte eines Kraftfahrzeugs und bezieht sich damit auf gegenständliche Merkmale. Zwar gehört es in die Welt der Vorstellungen, wenn den einzelnen Farben der Heckleuchte Bedeutungen zugeschrieben werden, die auf bloßer Definition beruhen. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht nur um diesen Bedeutungsinhalt, sondern um eine Heckleuchte, deren Farben im funktionellen Zusammenhang mit den einzelnen Segmenten derselben stehen (vgl. auch BPatGE 6, 147 ff.). Die Erfindung liegt also in der technischen Art und Weise der Anbringung der Farbgebung. Aufgabe und Lösung beziehen sich im vorliegenden Fall somit auf die Ausbildung einer Heckleuchte, wobei die Gestaltung entsprechend dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 zugleich die konstruktive Ausgestaltung der Heckleuchte berührt. Derartige Neu- und Umgestaltungen gehören zum Bereich der Technik, denn sie setzen die physikalische Einwirkung auf geeignetes Material (Rücklicht) voraus, mit einem unmittelbar in Erscheinung tretenden konstruktiven Ergebnis. Von diesem technischen Gehalt ist zwar der dem Heckleuchtensegment bzw. dessen Farbe zugeordnete Bedeutungsinhalt zu unterscheiden, dessen Erkennung eine rein geistige Tätigkeit des Menschen erfordert. Dies vermag jedoch die Bedenken gegen den technischen Charakter des Gegenstandes gemäß Schutzanspruch 1 nicht zu begründen (vgl. dazu BGH GRUR 77, 152 Kennungsscheibe). Schließlich steht auch die Tatsache, dass aufgrund geltender gesetzlicher Regelungen die Verwertung der Erfindung verboten ist, dem Gebrauchsmusterschutz nicht entgegen (§ 2 Nr. 1 S. 1 GbMG).

Bei dieser Sachlage ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Eintragungsverfahren fortzusetzen. Müllner Baumgärtner Dr. Staudenmaier Be