Rechtsprechung / BPatG / 14. Senat / 2006

BPatG Beschluss vom 17.10.2006 – 14 W (pat) 21/04

14. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) Verkündet am 17. Oktober 2006 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 196 02 303 …

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. Dezember 2003 hat die Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 196 02 303 mit der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zur Beize von Materialbahnen aus Stahl“ in beschränktem Umfang aufrechterhalten.

Dem Beschluss liegen die am 20. September 2002 eingegangenen Patentansprüche 1 bis 17 gemäß Hauptantrag zugrunde, von denen die Patentansprüche 1 und 11 wie folgt lauten:

„1. Verfahren zur Beize von Materialbahnen aus Stahl, insbesondere Edelstahl, bei dem das Band mindestens ein Beizbad mit mindestens einer Beizsäure durchläuft, dadurch gekennzeichnet, dass in Abhängigkeit der Materialqualität, der Vorbehandlung und der Betriebsparameter der Beize die Säurekonzentration und/oder Säurezusammensetzung automatisch ausgewählt wird, wobei die Säuredosierung durch Einspeisung aus Zirkulationstanks (T1, T2, T3, T4) mit unterschiedlicher Säurekonzentration und/oder Säurezusammensetzung erfolgt und die Säurezufuhr zum Beizbad durch Umschaltung von einem auf einen anderen Zirkulationstank (T1, T2, T3, T4) geändert wird.

11. Anlage zur Beize von Materialbahnen aus Stahl, insbesondere Edelstahl, bei dem das Band mindestens ein Beizbad mit mindestens einer Beizsäure durchläuft, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens zwei Zirkulationstanks (T1, T2, T3, T4) mit unterschiedlicher Säurekonzentration und/oder Säurezusammensetzung vorgesehen sind, wobei die Säurezufuhr zum Beizbad durch Umschaltung von einem auf einen anderen Zirkulationstank (T1, T2, T3, T4) geändert wird.“

Zum Wortlaut der auf Anspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10 und der auf Anspruch 11 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüche 12 bis 17 wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die beschränkte Aufrechterhaltung ist im Wesentlichen damit begründet, die gemäß Hauptantrag geltenden Patentansprüche seien zulässig und ihre Gegenstände gegenüber dem durch die Entgegenhaltungen (1) Dettner/Elze „Handbuch der Galvonotechnik“, Bd. 1, Teil 2, Carl Hanser Verlag München, 1964, Seiten 743, 748 (2) DE 37 24 335 C2 (3) JP 01234582 A (Abstract) (4) JP 05195268 A (Abstract) (5) EP 0 602 437 A1 belegten Stand der Technik neu und erfinderisch, da keiner dieser Druckschriften Angaben zu einem Umschalten der Beizbadzufuhr zwischen Zirkulationstanks mit unterschiedlicher Säurekonzentration und/oder Säurezusammensetzung während des Beizvorgangs zu entnehmen seien.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, mit der sie geltend macht, gerade (4) offenbare die im angefochtenen Beschluss zur Begründung der Patentfähigkeit herangezogene Maßnahme. Durch Umschaltung von Tanks mit unterschiedlichen Behandlungsflüssigkeiten in einem Beizbad die gewünschten Behandlungsbedingungen einzustellen ergebe, sich weiterhin aus (6) DE 23 54 222 A1. Die Einsprechende beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten des schriftlichen Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Im angefochtenen Beschluss ist die Zulässigkeit der Patentansprüche 1 bis 17 festgestellt worden. Da eine Nachprüfung hierzu durch die Beschwerdeführerin nicht beantragt ist, ist der Senat nicht zur Nachprüfung dieser Feststellung befugt (BGH GRUR 1995, 333, insbes. 337 li. Sp. vorle. Abs. m. w. N.- „Aluminium- Trihydroxid“).

2. Die Neuheit des Verfahrens nach Anspruch 1 und der Anlage nach Anspruch 11 werden von der Einsprechenden eingeräumt. Da die Überprüfung seitens des Senats zu keinem anderen Ergebnis führt, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

3. Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 11 beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dem in beschränktem Umfang verteidigten Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, das Verfahren bzw. die Anlage gemäß den Oberbegriffen der Patentansprüche 1 bzw. 11 derart zu verbessern, dass eine flexible und schnelle Anpassung an die gesamte Bandbreite von Edelstahlqualitäten erfolgen kann (S. 1 Abs. 5 der geltenden Beschreibung).

Wesentlich ist hierbei das Merkmal, dass bei notwendig werdender (größerer) Änderung der Säurekonzentration und/oder Säurezusammensetzung - wie dies bei einem Materialwechsel der Fall ist - die Säurezufuhr zum Beizbad durch Umschaltung von einem auf einen anderen Zirkulationstank geändert wird. Es müssen somit mindestens zwei Tanks mit dem (d. h. ein- und demselben) Beizbad über Leitungen umschaltbar verbunden sein.

Dieses Merkmal ist in der Entgegenhaltung (4) nicht verwirklicht. Zwar sind hier 3 Zirkulationstanks 3A, 3B und 3C gezeigt, diese sind aber jeweils einer Beizkammer 2A, 2B und 2C zugeordnet. Die Zuschaltung eines zusätzlichen Zirkulationstanks zu einer der 3 Beizkammern, so dass diese mit (mindestens) zwei Zirkulationstanks verbunden ist, ist mit der in (4) offenbarten Anordnung nicht vorgesehen und auch nicht möglich. Die (6) lehrt zwar den Austausch von Behandlungslösungen bei der Oberflächenbehandlung von Drahtbunden in einem mit mehreren Vorratsbehältern verbundenen Behandlungsbehälter (Anspruch 1). Sie kann aber den Fachmann nicht dazu anregen, eine der Beizkammern nach (4) mit einem zusätzlichen Zirkulationstank auszurüsten, um auf eine andere Beizlösung umschalten zu können. Denn gemäß (4) werden die unterschiedlichen Beizbedingungen in unterschiedlichen Beizkammern eingestellt, so dass überhaupt keine Veranlassung gegeben ist, z. B. in Beizkammer A auch die für die Beizkammern B oder C bestimmten Beizlösungen anzuwenden. Dies würde sogar der beabsichtigten stufenweisen Anhebung der Konzentration in aufeinanderfolgenden Beizkammern entgegen laufen. Im Übrigen befasst sich (4) gar nicht mit dem Problem der Anpassung an verschiedene Edelstahlqualitäten. Umgekehrt führt auch ein Ersatz der in (6) beschriebenen Transportbehälter, die jeweils nur mit einer Abflußleitung sowohl zur Zufuhr als auch zum Abziehen der Behandlungsflüssigkeit mit dem Behandlungsbehälter verbunden sind, so dass eine Zirkulation (ein Kreislauf) der Flüssigkeit nicht erfolgen kann, durch Zirkulationstanks nicht zu einem Verfahren nach Anspruch 1 und/oder zu einer Anlage nach Anspruch 11. Zum einen hat (6) ersichtlich keinen Bezug zum technischen Problem der Anpassung von Beizlösungen auf unterschiedliche Edelstahlqualitäten, vielmehr wird hier ein- und dasselbe Substrat, nämlich Drahtbunde, mit Behandlungslösungen unterschiedlicher Funktion kontaktiert. Es ist somit schon fraglich, ob der Fachmann zur Lösung der sich stellenden Aufgabe diese Entgegenhaltung überhaupt in Betracht zieht. Zum anderen würde bei einem gedachten Austausch der Transportbehälter durch Zirkulationstanks kein Verfahren gemäß Anspruch 1 und/oder keine Anlage gemäß Anspruch 11 resultieren, weil der Behandlungsbehälter nach (6) kein zum Beizen von Materialbahnen aus Stahl geeignetes Beizbad darstellt.

Die weiteren dem Senat vorliegenden, in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften beinhalten keine Sachverhalte, die zu einer anderen Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit führen könnten.

4. Nach alledem sind die Patentansprüche 1 und 11 rechtsbeständig. Mit ihnen haben die besondere Ausführungsformen des Verfahrens nach Anspruch 1 betreffenden Ansprüche 2 bis 10 und die auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen der Anlage nach Anspruch 11 gerichteten Ansprüche 12 bis 17 Bestand. gez.

Unterschriften