Rechtsprechung / BPatG / 33. Senat / 2006
BPatG Berichtigungsbeschluss vom 10.10.2006 – 33 W (pat) 4/04
33. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 4/04
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(Aktenzeichen) B E R I C H T I G U N G S - B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache …
betreffend die Marke 300 79 829 hier: Berichtigung
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. Oktober 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Der auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2006 ergangene Beschluss wird berichtigt wie folgt:
Auf Seite 6 im ersten Absatz wird im zweiten Satz zwischen die Worte „für“ und „gegeben“ ein „nicht“ eingefügt.
G r ü n d e
Es handelt sich um eine offenbare Unrichtigkeit gemäß § 80 Abs. 1 MarkenG. Sowohl aus dem Tenor als auch aus den Gründen ergibt sich, dass der Senat die Gefahr von Verwechslungen im vorliegenden Fall nicht für gegeben hält. gez. Unterschriften