Rechtsprechung / BPatG / 33. Senat / 2006

BPatG Berichtigungsbeschluss vom 10.10.2006 – 33 W (pat) 4/04

33. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 4/04

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(Aktenzeichen) B E R I C H T I G U N G S - B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Marke 300 79 829 hier: Berichtigung

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. Oktober 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Der auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2006 ergangene Beschluss wird berichtigt wie folgt:

Auf Seite 6 im ersten Absatz wird im zweiten Satz zwischen die Worte „für“ und „gegeben“ ein „nicht“ eingefügt.

G r ü n d e

Es handelt sich um eine offenbare Unrichtigkeit gemäß § 80 Abs. 1 MarkenG. Sowohl aus dem Tenor als auch aus den Gründen ergibt sich, dass der Senat die Gefahr von Verwechslungen im vorliegenden Fall nicht für gegeben hält. gez. Unterschriften