Rechtsprechung / BPatG / 20. Senat / 2006
BPatG Beschluss vom 22.05.2006 – 20 W (pat) 338/03
20. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 22. Mai 2006 …
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 39 502 … …
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2006 durch …
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I. Die Einsprechende führt im Einspruchsschriftsatz aus, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig, gehe über den Inhalt der ursprünglichen Unterlagen hinaus und sei nicht ausführbar. Sie stützt ihren Einspruch u. a. auf folgende Druckschrift:
(10) EP 0 637 760 A2 Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberinnen beantragen, das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 10 aufrechtzuerhalten. Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 lautet:
„Bomblet, auf dessen Außenmantelfläche ein passives, auf Hochfrequenzbestrahlung reflektiv reagierendes Antwort-Etikett aufgebracht ist, dessen Antwortsignal, sofern das Bomblet nicht detoniert, sondern als Blindgänger mit unzerstörtem Etikett niedergegangen ist, aus der näheren Umgebung mittels eines Detektors aufnehmbar ist.“
Die Einsprechende führt im Wesentlichen aus, der Gegenstand des neuen Patentanspruches 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Außerdem sei der Patentanspruch 1 unzulässig, weil er einen anderen Gegenstand als das Patent betreffe. Die Patentinhaberinnen sind dagegen der Ansicht, der neue Patentanspruch 1 beinhalte eine Einschränkung auf ein Bomblet. Er sei daher zulässig. Außerdem beruhe er auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die nächstkommende Druckschrift (10) beschreibe die Abschaltung von Panzerminen und betreffe somit eine andere Problematik.
II. Der Einspruch führt zum Widerruf des Patents. Der neue Patentanspruch 1 führt zu einer Erweiterung des Schutzbereichs des Patents. Das Patent betrifft gemäß den erteilten Patentansprüchen 1 und 2 ein Verfahren zum Detektieren von Streumunitions-Blindgängern sowie eine Vorrichtung zur Detektion von Streumunitions-Blindgängern. Bei der Streumunition kann es sich zwar entsprechend der fakultativen Angabe in den erteilten Patentansprüchen 1 und 2 um Bomblets handeln, Bomblets selbst werden mit dem Patent jedoch nicht unter Schutz gestellt. Entgegen der Ansicht der Patentinhaberinnen beinhaltet der neue Patentanspruch 1 somit nicht eine Einschränkung des erteilten, auf eine Vorrichtung zur Detektion von Streumunitions-Blindgängern gerichteten Vorrichtungsanspruchs. Bei dem Gegenstand des neuen Patentanspruchs 1 handelt es sich vielmehr um ein „aliud“, also eine andere Erfindung. Der neue Patentanspruch 1 führt daher zu einer Erweiterung des Schutzbereichs des Patents.
Bei dieser Sachlage kommt es auf die Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruches 1 nicht mehr an. Nach Überzeugung des Senats beruht der Gegenstand des Patentanspruches 1 jedoch auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Druckschrift (10) betrifft Minen (Sp. 3 Z. 38-42), auf deren Außenmantelfläche ein passives, auf Hochfrequenzbestrahlung reflektiv reagierendes Antwort-Etikett aufgebracht ist (Minenpflaster: Sp. 2 Z. 51 - Sp. 3 Z. 11, Hochfrequenzbestrahlung: Sp. 4 Z. 24). Das Antwortsignal des Etiketts ist aus der näheren Umgebung mittels eines Detektors aufnehmbar, sofern die Mine vorher nicht detoniert ist und somit ein unzerstörtes Etikett aufweist. Auf Grund des engen technologischen Zusammenhangs liegt es für den Fachmann nahe, solche Antwortetiketten auch bei Bomblets einzusetzen. gez.
Unterschriften