Rechtsprechung / BPatG / 20. Senat / 2006
BPatG Beschluss vom 20.03.2006 – 20 W (pat) 35/03
20. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 20. März 2006 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 41 898.1-35 …
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2006 durch …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle zurückgewiesen, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Schriftsatz vom 10. August 1999 gegenüber den Entgegenhaltungen
(5) EP 543 224 A2, (6) Hembeck, Stefan; „Power aus dem Kondensator“ in „Design & Elektronik“, Nr. 11 vom 28. Mai 1996, S. 70 und (7) WO 93/06666 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Folgende Druckschriften sind u. a. außerdem genannt:
(1) US 5 784 001 und (8) WO 9407272 A1. Die Anmelderin stellte den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit Patentanspruch 1 gemäß Schriftsatz vom 10. August 1999 und den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 2-5, hilfsweise mit den Patentansprüchen 1-4, überreicht in der mündlichen Verhandlung, zu erteilen. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
Audiogerät mit eigener Energieversorgung, d. h. einem Speicher für die elektrische Energie, dadurch gekennzeichnet, dass als Speicher für die elektrische Energie ein Kondensator vorgesehen ist, der drahtgebunden mit dem Lautsprecher des Audiogerätes in Verbindung steht und durch eine Transformatorschaltung eine konstante Spannung liefert.
Die Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich von dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch Aufnahme der Merkmale des ursprünglichen Patentanspruchs 3, so dass der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:
Audiogerät mit eigener Energieversorgung, d. h. einem Speicher für die elektrische Energie, dadurch gekennzeichnet, dass als Speicher für die elektrische Energie ein Kondensator vorgesehen ist, der drahtgebunden mit dem Lautsprecher des Audiogerätes in Verbindung steht und durch eine Transformatorschaltung eine konstante Spannung liefert, wobei ein Transformator in Form einer geregelten Ladungspumpe realisiert ist.
Die Anmelderin führt im Wesentlichen aus, der Druckschrift (1) sei kein Hinweis zu entnehmen, einen Kondensator als Energiespeicher vorzusehen. Die Druckschrift (8) würde der Fachmann schon deshalb nicht als Stand der Technik heranziehen, da diese zwar die Herstellung eines Kondensators, aber kein Audiogerät betreffe. Im Übrigen habe der Fachmann keine Veranlassung die Druckschriften (1) und (8) zu kombinieren. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und gemäß Hilfsantrag seien daher neu und beruhten auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
II. Die - zulässige - Beschwerde führt zum Widerruf des Patents. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag mag zwar neu sein, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Als Fachmann ist ein Diplomingenieur (FH) für Elektrotechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Hörgeräten anzusetzen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag umfasst den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag. Nachdem dieser – wie nachfolgend aufgezeigt wird - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht patentfähig.
Aus Druckschrift (1) ist ein Hörgerät mit eigener Energieversorgung, d. h. mit einer Batterie Q als Speicher für die elektrische Energie, bekannt (Zusammenfassung Z. 4,5 u. Sp. 2 Z. 27-34 i. V. m. Fig. 1). Die Batterie Q liefert durch eine Transformatorschaltung eine konstante Spannung UD, wobei der Transformator in Form einer geregelten Ladungspumpe realisiert ist (Sp. 8 Z. 6-16 i. V. m. Fig. 8a, 8b u Sp. 8 Z. 49 bis Sp. 9 Z. 4 i. V. m. Fig. 9).
Darüber hinaus sind dem Fachmann alternativ zu der aus der Druckschrift (1) bekannten Batterie Kondensatoren als Energiespeicher geläufig. Die Verwendung eines kapazitiven Energiespeichers wird dem Fachmann bereits durch die Druckschrift (8) nahe gelegt, weil dort konkret die Anwendung eines Kondensators als primäre Energieversorgung eines Hörgeräts beschrieben ist (S. 30 Z. 8, 9 u. S. 31 Z. 13).
Das verbleibende Merkmal, wonach der Kondensator (als Energiequelle) drahtgebunden mit dem Lautsprecher des Hörgerätes in Verbindung steht, entnimmt der Fachmann ohne Weiteres aus dem Verdrahtungsschema gemäß Fig. 8a oder 8b der Druckschrift (1), wobei die „Last Z“ offensichtlich denjenigen Teil des Hörgerätes repräsentiert, der den in Fig. 4 dargestellten Lautsprecher des Hörgeräts beinhaltet (Sp. 2 Z. 33, 34).
Damit ist aber der Fachmann ohne erfinderische Überlegungen schon beim Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag angelangt. gez. Unterschriften