Rechtsprechung / BPatG / 14. Senat / 2006

BPatG Beschluss vom 17.03.2006 – 14 W (pat) 22/04

14. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) Verkündet am 17. März 2006 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 199 22 954 …

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Dezember 2003 aufgehoben. Das Patent 199 22 954 wird unter Abänderung der Bezeichnung in „Verwendung von anorganischen Textilfaserwerkstoffen in Form von Gestricken und Rundnadelschläuchen in Abgaskonvertern für Brennkraftmaschinen“ mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten:

Patentansprüche 1 bis 11, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2006, Beschreibung Seiten 2 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2006, 5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 8b gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. Dezember 2003 hat die Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 199 22 954 mit der Bezeichnung „Anorganische Textilfaserwerkstoffe in Form von Gestricken und Rundnadelschläuchen sowie deren Verwendungen in Abgaskonvertern für Brennkraftmaschinen“ widerrufen.

Dem Beschluss liegen die erteilten Patenansprüche 1 bis 15 zu Grunde. Der Widerruf des Patents ist im Wesentlichen damit begründet, dass der Gegenstand nach erteiltem Anspruch 1 gegenüber der Druckschrift (1) WO 98/51631 A1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Es werde in (1) bereits angeregt, die bekannten Fasern zu sämtlichen textilen Folgeprodukten zu verarbeiten. Auch alle übrigen Eigenschaften der Gestricke und Rundnadelschläuche gingen aus (1) bereits hervor, wobei es insbesondere keiner erfinderischen Tätigkeit bedurft habe, die Bereichsgrenzen der genannten Parameter festzulegen; mit wenigen orientierenden Versuchen habe diese der zuständige Fachmann für die bestimmungsgemäße Verwendung in Katalysatoren ermitteln können. Auch stelle die Festlegung keine gezielte Auswahl dar, sondern umfasse breite Bereiche innerhalb üblicher Werte. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin, mit der sie ihr Patentbegehren auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 11, vorgelegt in der mündlichen Verhandlung, verfolgt. Anspruch 1 lautet:

„Verwendung von anorganischen Textilfaserwerkstoffen auf der Basis von hochtemperaturbeständigen, hochtextilen, Al2O3-modifizierten Kieselsäurestapelfasern, wobei diese anorganischen Textilfaserwerkstoffe Gestricke oder aus Nadelvliesstoffen gebildete Rundnadelschläuche sind, die aus hochtemperaturbeständigen, hochtextilen, Al2O3-modifizierten Kieselsäurestapelfasern hergestellt wurden, und wobei diese Textilfaserwerkstoffe die folgenden Eigenschaften aufweisen:

a) Rohdichte: 60 bis 350 kg/m³, b) Dicke: 1 bis 30 mm, c) Kompressionsverhalten für Drücke bis 2 MPa von 10 bis 95 %, bezogen auf die Ausgangswerte von a) und b) in unkomprimierter Form, sowie Zugfestigkeit nach DIN 53857: 20 N bis 2500 N (Längsrichtung); Zugfestigkeit nach DIN 53857: 10 N bis 2500 N (Querrichtung); Maximale Dehnbarkeit in Längsrichtung: 1 bis 100 %; Maximale Dehnbarkeit in Querrichtung: 1 bis 350 %; und Flächengewicht: 50 bis 3000 g/m², - - - - - als Ersatz für Federmatten (Quellmatten) in Abgaskonvertern für Brennkraftmaschinen, welche einen Keramikkörper (2) in einem Gehäuse (1) umfassen.“

Die Patentinhaberin macht geltend, der neue Verwendungszweck habe nichts mit dem in (1) erwähnten Einsatz der Glasfaserprodukte zur akustischen und thermischen Dämmung in der Kfz-Industrie zu tun, sondern erfülle Stützungs- und Haltefunktion. Diese Funktion sei mit den Materialien des Standes der Technik bislang lediglich dann befriedigend zu erfüllen, wenn den bekannten Quellmatten mit keramischen Faserkernen zur Verbesserung der Elastizität und einer ausreichenden elastischen Rückstellfähigkeit beispielsweise ein Vermiculitzusatz als Expansionshilfsmittel hinzugefügt werde. Die patentgemäß verwendeten anorganischen Textilfaserwerkstoffe kämen hingegen ohne diesen Zusatz aus.

Die Patentinhaberin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 11, Beschreibung Seiten 2 bis 7, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Die ordnungsgemäß geladene Einsprechende hat sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht mehr geäußert. Sie hat an der mündlichen Verhandlung - wie angekündigt - nicht teilgenommen. Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11, wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II

1. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zu der aus dem Tenor ersichtlichen beschränkten Aufrechterhaltung des Patents.

2. Die geltenden Ansprüche 1 bis 11 sind zulässig. Sie sind aus den erteilten Ansprüchen 1 bis 5, 7 bis 9 und 11 bis 14 und den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 5, 7 bis 9 und 11 bis 14 herleitbar.

3. Die Verwendung der anorganischen Textilfaserwerkstoffe nach Anspruch 1 ist neu. Die bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigte Druckschrift (1) offenbart ein Al2O3-haltiges, hochtextiles und hochtemperaturbeständiges Glasstapelfaservorgarn auf Kieselsäurebasis, welches zu Glasstapelfaserprodukten unter anderem in Form von Vliesstoffen, vorzugsweise Nadelmatten, und zu Glasfasergewirken und -gestricken verarbeitet werden kann (Ansprüche 14 und 15 i. V. m. S. 13 Z. 21 bis 23). Auf Grund des baumwollartigen Charakters des Fasermaterials weisen die Vliesstoffe ein geringes Raumgewicht und hohes Isolationsvermögen auf (S. 13 Z. 27 bis 33). Sie werden unter anderem in der Kfz-Industrie für die akustische und thermische Dämmung im Katalysatorbereich verwendet (S. 14 Z. 24 bis 27). Eine Verwendung als Quellmattenersatz in Form von Gestricken oder aus Nadelvliesstoffen gebildeten Rundnadelschläuchen in Verbindung mit den Eigenschaften unter Merkmal c) von Anspruch 1 wird in (1) nicht erwähnt.

Die übrigen, in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffenen druckschriftlichen Entgegenhaltungen liegen ferner und können die Neuheit der Verwendung nach Anspruch 1 nicht in Frage stellen.

4. Das Verwendung nach Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aufgabe des Streitpatents ist es, geignete Textilfaserwerkstoffe bereitzustellen, die als Substitute der bekannten Federmatten (Quellmatten) in Abgaskonvertern für Brennkraftmaschinen einsetzbar sind (S. 2 Zeile 64 bis 66 der geltenden Unterlagen). Die beanspruchte Verwendung von anorganischen Textilfaserwerkstoffen auf der Basis von hochtemperaturbeständigen, hochtextilen, Al2O3-modifizierten Kieselsäurestapelfasern als Ersatz für Federmatten in Abgaskonvertern für Brennkraftmaschinen ist durch den Stand der Technik nicht nahe gelegt. Unter Vorlage von Mustern hat die Patentinhaberin glaubhaft versichert, dass die Ausgestaltung von Glasstapelfaserprodukten zum Zweck der akustischen und thermischen Dämmung in der Kfz-Industrie andere Anforderungen an die Verarbeitung des Werkstoffes stellt als es die Verwendung als Ersatz von Quellmatten fordert. Beispielsweise wird für das „Canning“, d. h. das Einbringen des Keramikkörpers zusammen mit dem ihn umgebenden Gestrick oder mit den aus Nadelvliesstoffen gebildeten Rundnadelschläuchen in das Gehäuse des Abgaskonverters für Brennkraftmaschnen eine hohe Kompressibilität gefordert, was für die als Dämmstoffe verwendeten Glasfaserprodukte, die an anderen Stellen im Gehäuse angeordnet werden, ohne Belang ist, da sie weder Stützungs- noch Haltefunktion unter den Bedingungen eines von heißem Abgas bei hoher Geschwindigkeit durchströmten Keramikkörpers, der überdies noch Erschütterungen ausgesetzt ist, übernehmen müssen. Auch ist die Ausgestaltung als Rundnadelschlauch von besonderem Vorteil, da eine nahtlos geschlossene Umhüllung des Keramikkörpers per se keine Bypässe für das Abgas aufweist. Anregungen zur Realisierung dieser Eigenschaften sind dem Stand der Technik (1) jedoch nicht zu entnehmen.

Auch der weitere druckschriftliche Stand der Technik enthält keine Hinweise auf die patentgemäße Verwendung der anorganischen Textilfaserwerkstoffe nach Anspruch 1, weshalb auch eine Zusammenschau mit (1) zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage führen kann.

5. Nachdem die Verwendung nach Patentanspruch 1 alle Kriterien der Patentfähigkeit aufweist, hat Anspruch 1 Bestand. Die Ansprüche 2 bis 11 betreffen weitere, über platte Selbstverständlichkeiten hinausgehende Ausführungen der verwendeten Textilfaserwerkstoffe nach Anspruch 1; sie sind daher mit diesem rechtsbeständig. gez.

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