Rechtsprechung / BPatG / 5. Senat / 2005

BPatG Beschluss vom 11.10.2005 – 5 W (pat) 454/03

5. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 454/03

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache V… GmbH ./. Dr. M…

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Dipl.-Phys. Dr. Gottschalk und Dipl.-Phys. Lokys

beschlossen:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf 75.000,00 Euro festgesetzt. Die Festsetzung des Gegenstandswertes in dieser Höhe erscheint auf Grund der Angaben der Beteiligten angemessen und billig, und erfolgt unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl BPatGE 38, 74). Müllner Dr. Gottschalk Lokys Pr