Rechtsprechung / BPatG / 5. Senat / 2005

BPatG Beschluss vom 06.09.2005 – 5 W (pat) 412/04

5. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 412/04

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster … hier: Löschungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 6. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber und Dipl.-Ing. Kuhn

beschlossen:

Der Gegenstandswert für das Löschungs-Beschwerdeverfahren wird auf festgesetzt. € 95.000 (fünfundneunzigtausend)

G r ü n d e

Die Festsetzung erfolgt im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 1. Juni 2005, 5 W (pat) 433/04, Mitt 2005, 375, 376 – Gebühren des Patentanwalts in Gebrauchsmuster-Löschungs-Beschwerdeverfahren – in entsprechender Anwendung des § 10 BRAGO iVm § 61 Abs 1 Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG). Auf die richterliche Vergütung vom 3. August 2005 zur angemessenen Höhe des Gegenstandswertes wird in vollem Umfang Bezug genommen. Beide Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Danach erscheint eine Festsetzung des Gegenstandswertes in Höhe von € 95.000 billig und angemessen.

Müllner Dr. Huber Kuhn Pr