Rechtsprechung / BPatG / 5. Senat / 2005
BPatG Beschluss vom 11.08.2005 – 5 W (pat) 403/04
5. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 11. August 2005 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache …
betreffend das Gebrauchsmuster 299 18 971 wegen: Zurückweisung des Löschungsantrags
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Dipl.-Chem. Dr. Jordan und Dipl.-Chem. Dr. Egerer
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
G r ü n d e
I. Der Antragsgegner ist Inhaber des am 28. Oktober 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt mit 13 Patentansprüchen unter der Bezeichnung „Lauftrainingsgerät“ mit einer Priorität vom 23. März 1999 angemeldeten, am 13. Januar 2000 in das Gebrauchsmusterregister eingetragenen und am 17. Februar 2000 bekannt gemachten Gebrauchsmusters 29 918 971 (Streitgebrauchsmuster), dessen Schutzdauer auf sechs Jahre verlängert worden ist. Die Antragstellerin hat am 15. September 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass der Gegenstand des Gebrauchsmusters im Hinblick auf den vorgebrachten schriftlichen Stand der Technik mangels eines erfinderischen Schritts nicht schutzfähig sei.
Die Antragstellerin stützt ihr Vorbringen ua auf folgenden druckschriftlichen Stand der Technik:
D1: US 5 628 709 D2: US 5 454 770 D3: DE 9 301 232 U1 D4: DE 29 809 760 U1 D5: DE 69 323 146 T2. Der Antragsgegner hat dem Löschungsantrag widersprochen und die Zurückweisung des Löschungsantrags in vollem Umfang beantragt. Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 24. Juni 2003 den Löschungsantrag zurückgewiesen. Der Beschluss ist damit begründet, dass der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gegenüber dem vorgebrachten Stand der Technik neu sei und ihm auch ein erfinderischer Schritt zugrunde liege. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2003 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung verweist sie auf die bisher im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D5 sowie auf die in der mündlichen Verhandlung überreichte D6: US 5 947 873, (S 1 bis 4). Sie verfolgt ihr bisheriges Löschungsbegehren weiter, da die Entwicklung des Gegenstandes des Schutzanspruchs 1 zumindest gegenüber dem aus D4 und/oder D1 bekannten Stand der Technik auf keinem erfinderischen Schritt beruhe. Mit Schriftsatz vom 18. März 2004 hat der Antragsgegner auf das Vorbringen erwidert und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt das Gebrauchsmuster weiterhin mit den dem angegriffenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung zugrunde liegenden eingetragenen Schutzansprüchen 1 bis 13. Diese lauten:
„1. Lauftrainingsgerät (3, 7), einschließend eine Basis (4), einen linken und einen rechten Pedalarm (52), wobei jeder ein vorderes Ende aufweist, das schwenkbar mit der Basis (4) verbunden ist und ein paar Widerstandszylinder (53), wobei jeder zwischen der Basis (4) und einem hinteren Ende des jeweiligen Pedalarmes (52) verbunden ist, gekennzeichnet durch:
die Basis (4) mit einem aufrechten rohrförmigen Teil (42), das darauf angeordnet ist, das rohrförmige Teil (42) mit unteren und oberen linken und rechten Abschnitten, wobei jeder der unteren linken und rechten Abschnitte mit am Umfang sich erstreckenden Schlitzen (421) gebildet ist und jeder der oberen linken und unteren Abschnitte einen Schwenkarm (422), der sich radial davon erstreckt, aufweist; ein Drehteil (51), das innerhalb des rohrförmigen Teils (42) und drehbar relativ zu dem rohrförmigen Teil (42) um eine Achse des rohrförmigen Teils (42) angeordnet ist, wobei das Drehteil (51) ein paar Kraftübertragungsstäbe (511) aufweist, die sich auswärts von dem rohrförmigen Teil (42) jeweils durch die Schlitze (421) in den unteren linken und rechten Abschnitten des rohrförmigen Teils (42) erstrecken; ein Paar Schwenkkoppler (54, 54’), wobei jeder von diesem drehbar auf den Schwenkarm (422) eines jeweiligen der oberen linken und rechten Abschnitte des rohrförmigen Teils (42) aufgebuchst ist und jeder davon einen Bewegungsantriebsstab (541) aufweist, der sich nach unten davon erstreckt und gegen ein jeweiliges der Kraftübertragungsstäbe (511) anstößt; das vordere Ende von jedem der Pedalarme (52), das mit einem jeweiligen der Schwenkkoppler (54, 54’) so verbunden ist, so dass eine abwärtige Schwenkbewegung von einem der Pedalarme (52) relativ zu dem rohrförmigen Teil (42) den Bewegungsantriebsstab (541) auf dem jeweiligen der Schwenkkoppler (54, 54’) veranlasst, den jeweiligen der Kraftübertragungsstäbe (511) zum Drehen des Drehteiles (51) axial innerhalb des rohrförmigen Teils (42) zu zwingen und den anderen der Kraftübertragungsstäbe (511) veranlasst, den Bewegungsantriebsstab (541) auf dem anderen der Schwenkkoppler (54, 54’) zu einer Aufwärtsschwenkbewegung des anderen der Pedalarme (52) relativ zu dem rohrförmigen Teil (42) zu zwingen und eine Zählvorrichtung (6), die eine Anzeigeneinheit (62) einschließt, welche auf der Basis (4) zum Erzeugen einer Zahlenausgabe entsprechend der durchgeführten Trainingsmenge, wenn das Lauftrainingsgerät (3) verwendet wird, montiert ist.
2. Lauftrainingsgerät (3, 7) nach Anspruch 1, d a d u r c h g e - k e n n z e i c h n e t , dass die Zählvorrichtung (6) weiterhin eine Fühlereinheit (63) einschließt, die mit der Anzeigeneinheit (62) verbunden ist und in der Lage ist, eine axiale Drehung des Drehteils (51) innerhalb des rohrförmigen Teils (42) zu erfassen.
3. Lauftrainingsgerät (3, 7) nach Anspruch 2, das weiterhin dadurch gekennzeichnet ist, dass die Anzeigeneinheit (62) in einen Zählmodus betreibbar ist, indem die Anzeigeneinheit (62) einem Zahlenwert entsprechend der Anzahl der axialen Drehungen des Drehteils (51), die durch die Fühlereinheit (63) erfasst wird, zeigt.
4. Lauftrainingsgerät (3, 7) nach Anspruch 3, d a d u r c h g e - k e n n z e i c h n e t , dass die Anzeigeneinheit (62) weiterhin in einem Zeitmodus betreibbar ist, indem die Anzeigeneinheit (62) einen anderen Zahlenwert zeigt, welcher der Zeitdauer der Verwendung des Lauftrainingsgerätes (3, 7) entspricht.
5. Lauftrainingsgerät (3, 7) nach Anspruch 1, d a d u r c h g e - k e n n z e i c h n e t , dass die Anzeigeneinheit (62) in einem Zeitmodus betreibbar ist, indem die Anzeigeeinheit (62) einen Zahlenwert zeigt, der Zeitdauer der Verwendung des Lauftrainingsgeräts (3, 7) entspricht.
6. Lauftrainingsgerät (3) nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Anzeigeneinheit (62) auf dem rohrförmigen Teil (42) montiert ist.
7. Lauftrainingsgerät (3) nach Anspruch 6, das weiterhin charakterisiert ist, dadurch, dass das rohrförmige Teil (42) ein oberes Ende mit einer darauf montierten Kappe (61) aufweist, wobei die Anzeigeneinheit (62) auf der Kappe (61) montiert ist.
8. Lauftrainingsgerät (3, 7) nach Anspruch 2, das weiterhin dadurch gekennzeichnet ist, dass die Fühlereinheit (63) einen Magneten (630) einschließt, der auf dem Drehteil (51) montiert ist und einen magnetischen Sensor (631), der auf dem rohrförmigen Teil (42) montiert ist und der mit der Anzeigeneinheit (62) verbunden ist.
9. Lauftrainingsgerät (3, 7) nach Anspruch 1, d a d u r c h g e - k e n n z e i c h n e t , dass jeder der Kraftübertragungsstäbe (511) und der Bewegungsantriebsstäbe (541) eine Drehbuchse (512, 542), die drehbar darauf aufgebuchst ist, aufweist.
10. Lauftrainingsgerät (3, 7), nach Anspruch 1, d a d u r c h g e - k e n n z e i c h n e t , dass jeder der Schwenkkoppler (54’) einen inneren Kopplungsabschnitt (543) und einen äußeren Kopplungsabschnitt (544) aufweist, wobei der innere Kopplungsabschnitt (543) zwischen dem rohrförmigen Teil (42) und dem äußeren Kopplungsabschnitt (544) angeordnet ist und mit einem Bewegungsantriebsstab (541) ausgestattet ist, wobei der äußere Kopplungsabschnitt (544) mit dem vorderen Ende des jeweiligen der Pedalarme (52) verbunden ist, die inneren und äußeren Kopplungsabschnitte (543, 544) freigebbar ineinandergreifen, so dass ein Winkel zwischen dem Bewegungsantriebsstab (541) auf dem inneren Kopplungsabschnitt (543) und dem Pedalarm (52) auf dem äußeren Kopplungsabschnitt (544) einstellbar ist.
11. Lauftrainingsgerät (3, 7) nach Anspruch 10, weiterhin d a - d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die inneren und äußeren Kopplungsabschnitte (543, 544) mit komplementären Zähnen (545, 546) zum freigebbaren Eingreifen dazwischen gebildet sind.
12. Lauftrainingsgerät (7) bei Anspruch 1, das weiterhin durch einen Handgriff (8) gekennzeichnet ist, der einen aufrechten Pfosten (81) aufweist, wobei der Pfosten (81) ein unteres Ende, das auf dem rohrförmigen Teil (42) montiert ist und ein oberes Ende, das ein Greifteil (84) bereitstellt, aufweist.
13. Lauftrainingsgerät (7) nach Anspruch 12, d a d u r c h g e - k e n n z e i c h n e t , dass die Anzeigeneinheit (62) auf dem oberen Ende des Pfostens (81) montiert ist.“ Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 24. Juni 2003 aufzuheben und das Gebrauchsmuster in vollem Umfang zu löschen.
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und das Gebrauchsmuster im geltenden Umfang aufrechtzuerhalten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Gegenstände der Schutzansprüche 1 bis 13 sind schutzfähig.
1. Gegen die Zulässigkeit der verteidigten Schutzansprüche 1 bis 13 bestehen keine Bedenken, da diese den ursprünglichen und eingetragenen Schutzansprüchen 1 bis 13 entsprechen.
2. Mit dem verteidigten Gegenstand soll die Aufgabe gelöst werden, ein Lauftrainingsgerät bereitzustellen, das keine Sicherheitsprobleme für Kinder darstellt, das eine relativ einfache Konstruktion aufweist, um Produktionszeit zu vermindern, und in das eine Zählvorrichtung zur Erzeugung einer Zahlenausgabe entsprechend der durchgeführten Trainingsmenge, wenn das Lauftrainingsgerät verwendet wird, eingebaut ist (vgl DE 29 918 971 U1 S 2 Z 8 bis 13).
Die Lösung besteht nach Schutzanspruch 1 in einem Lufttrainingsgerät mit folgenden Merkmalen:
a) Eine Basis (4), b) einem linken und rechten Pedalarm (52), wobei jeder ein vorderes Ende aufweist, das schwenkbar mit der Basis (4) verbunden ist; c) und ein paar Widerstandszylinder (53), wobei jeder zwischen der Basis (4) und einem hinteren Ende des jeweiligen Pedalarmes (52) verbunden ist; d) ein aufrechtes rohrförmiges Teil (42) ist auf der Basis (4) angeordnet; e) das rohrförmige Teil (42) weist untere und obere linke und rechte Abschnitte auf, wobei jeder der unteren linken und rechten Abschnitte mit am Umfang sich erstreckenden Schlitzen (421) gebildet ist; f) jeder der oberen linken und unteren Abschnitte weist einen Schwenkarm (422) auf, der sich radial davon erstreckt; g) ein Drehteil (51) ist innerhalb des rohrförmigen Teiles (42) und drehbar relativ zu dem rohrförmigen Teil (42) um eine Achse des rohrförmigen Teils (42) angeordnet; h) das Drehteil (51) weist ein Paar Kraftübertragungsstäbe (511) auf, die sich auswärts von dem rohrförmigen Teil (42) jeweils durch Schlitze (421) in den unteren linken und rechten Abschnitten des rohrförmigen Teils (42) erstrecken; i) ein paar Schwenkkoppler (54, 54’), wobei jeder Schwenkkoppler (54, 54’) drehbar auf dem Schwenkarm (422) eines jeweiligen der oberen linken und rechten Abschnitte des rohrförmigen Teils (42) aufgebuchst ist; j) jeder Schwenkkoppler (54, 54’) weist einen Bewegungsantriebsstab (541) auf, der sich nach unten davon erstreckt und gegen einen der jeweiligen Kraftübertragungsstäbe (511) anstößt; k) das vordere Ende von jedem der Pedalarme (52) ist mit einem jeweiligen Schwenkkoppler (54, 54’) so verbunden, dass eine abwärtige Schwenkbewegung von einem der Pedalarme (52) relativ zu dem rohrförmigen Teil (42) den Bewegungsantriebsstab (541) an dem jeweiligen der Schwenkkoppler (54; 54’) veranlasst, dem jeweiligen der Kraftübertragungsstäbe (511) zum Drehen des Drehteils (51) axial innerhalb des rohrförmigen Teils (42) zu zwingen und den anderen der Kraftübertragungsstäbe (511) veranlasst, den Bewegungsantriebsstab (541) auf dem anderen Verschwenkkoppler (54; 54’) zu einer Aufwärtsschwenkbewebung des anderen der Pedalarme (52) relativ zu dem rohrförmigen Teil (42) zu zwingen; und m) eine Anzeigeneinheit (62) einschließlich Zählvorrichtung (6), die auf der Basis (4) montiert ist, um eine Zahlenausgabe entsprechend der durchgeführten Trainingsmenge beim Verwenden des Trainingsgerätes zu erzeugen.
3. Die Neuheit des beanspruchten Lauftrainingsgeräts ist nach Ansicht des Senats gegeben. Denn der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters unterscheidet sich schon dadurch von dem in D1 (US 5 628 709) beschriebenen Gerätes, dass beim bekannten Gerät keine Zählvorrichtung (Merkmal m)) vorgesehen ist. Gegenüber der D4 (DE 2 980 976 021) liegt der Unterschied zumindest darin, dass beim bekannten Gerät die Zählvorrichtung offensichtlich an der Säule, nicht aber entsprechend dem Streitgegenstand am Gehäuse befestigt ist.
4. Für die Lösung der vorstehenden Aufgabe durch die Bereitstellung des beanspruchten Lauftrainingsgeräts bedurfte es ausgehend vom Inhalt der D4 und/oder der D1 unter Berücksichtigung des weiteren druckschriftlich vorliegenden Standes der Technik auch eines erfinderischen Schrittes. Beim Streitgegenstand ragen zB die am Drehteil (51) angebrachten Kraftübertragungspfähle (511) durch Schlitze (421) im rohrförmigen Teil (42) (Merkmal h), während in der D4 diese Schlitze (92) sich nicht im Rohrteil (4), sondern unterhalb des Rohres, nämlich im Säulenfuß (91) finden. Außerdem weist der Streitgegenstand ein Drehteil (51) auf, das innerhalb eines rohrförmigen Teils (42) und drehbar relativ zu dem rohrförmigen Teil (42) um eine Achse des rohrförmigen Teils (42) angeordnet ist, während in der D4 das Gerät einen zweiteiligen hohlen Säulenkörper aufweist, bestehend aus einem rohrförmigen Säulenteil (4) mit einem Säulenfuß (91). Von einer drehbaren Anordnung ist in diesem Zusammenhang in der D4 nicht die Rede. Es ist auch nicht ersichtlich, warum der Fachmann ohne eine ex post-Betrachtung ausgehend von D4 Änderungen in Richtung Streitgegenstand machen sollte. Selbst eine Berücksichtigung der D1 ändert nichts an der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit. Das Ziel der D1 liegt in einem Gerät, das kombinierte „Stepp- und Twist"-Funktionen ermöglicht. Da die Twistfunktionen nicht erklärtes Ziel des Streitgegenstandes sind, hat der Fachmann keinen Anlass, einzelne Merkmale aus D1 und D4 zu kombinieren, um zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1 des Streitgebrauchsmusters zu gelangen. Die weiteren zum Stand der Technik genannten Druckschriften liegen noch weiter vom Streitgegenstand entfernt.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung anhand eines mitgebrachten Vorführmodells, der Fachmann habe durch eine bloße Routinemaßnahme und damit ohne weiteres von der D4, ggf unter Mithilfe der Lehre der D1, zum Gegenstand des Streitgebrauchsmusters gelangen können, wozu es, wie das Vorführmodell zeige, lediglich einer kinematischen Umkehr bzw Vertauschung bedurft habe (vgl auch Schriftsatz vom 15. Januar 2004 S 6 le Abs bis S 7 Abs 1), kann sich der Senat nicht anschließen. Denn das betreffende Vorführmodell ergibt sich aus der Lehre der D1 erst beim Nachvollziehen in Kenntnis der Erfindung und beruht somit auf einer unzulässigen ex-post Betrachtung. Vielmehr sind weder der D1 noch der D4 Anhaltspunkte für die besondere Ausgestaltung des strittigen Lauftrainingsgeräts betreffend die Ankupplung der Pedalarme über die Schwenkkörper an das innerhalb des rohrförmigen Teil (42) axial drehbar angeordneten Teils (51) zu entnehmen, wozu der angegriffene Beschluss auch ausreichend Stellung bezogen hat (vgl aaO S 4vorle Abs S 5 drittle Abs).
Darüber hinaus ist der D1 und der D4 auch nicht ein Zusammenwirken dieser besonderen Ausgestaltung mit einer Zählvorrichtung, wie sie Gegenstand des Schutzanspruchs 1 des angegriffenen Gebrauchsmusters ist, zu entnehmen. Sofern die Beschwerdeführerin bezüglich einer Anzeigeeinheit auf die in der mündlichen Verhandlung eingereichte US 5947873 verweist, deren Inhalt weitgehend der D4 entspreche, so musste diese Druckschrift mangels Vorveröffentlichung grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Der Senat kann auch nicht erkennen, dass die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung im Hinblick auf das von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung herangezogene Urteil des BGH Aktenzeichen X ZR 198/01 vom 7. Juni 2005 (vgl insbes Punkt 3. der Entscheidungsgründe) rechtsfehlerhaft ist.
Denn im angegriffenen Beschluss hat die Gebrauchsmusterabteilung dargelegt, aufgrund welcher Merkmale sich der Streitgegenstand von den beiden nächstkommenden Druckschriften des Standes der Technik D1 und D4 maßgeblich unterscheidet, sowie ob und weshalb es eines erfinderischen Schrittes bedurft hatte, um vom Stand der Technik zu diesen Merkmalen zu gelangen (vgl aaO S 4 Abs 4 bis S 5 vorle Abs). Es versteht sich dabei von selbst, dass die von der Gebrauchsmusterabteilung herausgearbeiteten maßgeblich unterschiedlichen Merkmale genau jenen bestimmten Schritten entsprechen, die für einen Fachmann gegebenenfalls notwendig waren, um ausgehend vom Stand der Technik zum Gegenstand des Streitgebrauchsmusters zu gelangen, und die gemäß dem betreffenden BGH-Urteil zuerst festzulegen sind (vgl BGH Az X ZR 198/01, Punkt 3. der Entscheidungsgründe).
Das Lauftrainingsgerät mit den Merkmalen gemäß Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters ist daher schutzfähig. Aber auch die Schutzansprüche 2 bis 13, die vorteilhafte Ausgestaltungen des Gegenstandes des Schutzanspruchs 1 betreffen, sind mit diesen schutzfähig.
Müllner Jordan Egerer Pr