Rechtsprechung / BPatG / 5. Senat / 2005

BPatG Beschluss vom 25.07.2005 – 5 W (pat) 451/03

5. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 451/03

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache F… GmbH ./. A…

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie Richter Dipl.-Chem. Dr. Gerster und Richterin Dr. Schuster

beschlossen:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt. Die Festsetzung des Gegenstandswertes in dieser Höhe erscheint auf Grund der Angaben der Beteiligten angemessen und billig, und erfolgt unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl BPatGE 38,74). Müllner Dr. Gerster Dr. Schuster Be