Rechtsprechung / BPatG / 20. Senat / 2005

BPatG Beschluss vom 17.01.2005 – 20 W (pat) 8/03

20. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) Verkündet am 17. Januar 2005 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 41 05 466.0-31 …

hat der 20. Senat des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I Die Anmeldung ist durch den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H 04 M vom 25. Oktober 2002 aus den Gründen des Bescheides vom 5. April 2002 zurückgewiesen worden. Der Beschluß stützt sich auf die Entgegenhaltungen (1) (4) DE 35 06 369 C2 und DE 38 20 808 A1; gegenüber dem durch diese Druckschriften belegten Stand der Technik beruhe der Gegenstand des damals geltenden Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Anmelderin stellte den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 8, eingegangen am 3. Dezember 2002, zu erteilen. Der Patentanspruch 1 lautet:

"1. Verfahren zur Übertragung von in einem Personal Computer gespeicherten Daten in eine Fernsprecheinrichtung, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, dass die zu übertragenden Daten über eine Datenleitung (D) einer Übertragungseinrichtung (UE) zugeführt werden, von der aus die Daten über eine nicht-drahtgebundene Strecke (S) zur Fernsprecheinrichtung (FS) übertragen werden."

Zur Begründung ihres Antrags führt die Anmelderin im wesentlichen aus, daß das erfindungsgemäße Verfahren als Wahlhilfe diene im Gegensatz zu dem aus der Druckschrift (1) als bekannt entnehmbaren Wahlinterface, das zum Aufbau von Verbindungen eingesetzt werde. Bei den gemäß der Erfindung übertragenen Daten sei insbesondere an Telefonnummern eines Telefonbuchs zu denken; die bei dem Wahlinterface nach (1) übertragenen Daten entsprächen somit nicht den gemäß der Erfindung übertragenen. Die aus der Druckschrift (4) bekannte Vorrichtung weise schon keinen Personal Computer auf.

II Die Beschwerde ist zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg, weil der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht patentfähig ist. Die gewerbliche Anwendbarkeit und die Neuheit des Verfahrens nach Anspruch 1 mögen zwar gegeben sein; jedoch beruht das Verfahren nicht auf erfinderischer Tätigkeit, weil es sich für den Fachmann, hier ein Hochschulingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit Berufserfahrung auf dem Gebiet der Datenübertragung bei Fernsprecheinrichtungen, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach (1) in Verbindung mit seinem Fachwissen und Fachkönnen ergibt. Aus Druckschrift (1), vgl die Figur (Blockschaltbild) und den Wortlaut des Anspruchs 1, ist ein Verfahren zur Übertragung von in einem externen Steuerrechner gespeicherten Daten in eine Fernsprecheinrichtung als bekannt entnehmbar, bei der die zu übertragenden Daten über eine Datenleitung (serielle Schnittstelle, ausgeführt als 4-Draht-Schnittstelle SS, Sp 2 Z 55-63) zu einer Fernsprecheinrichtung (Schnittstelle: Rechner MP) übertragen werden. Nachdem über die Schnittstelle SS beliebige externe Steuerrechner anschließbar sind (Sp 1 Z 19-21, Sp 2 Z 55-57), subsummiert der Fachmann unter den Begriff Steuerrechner auch Personal Computer. Eine Übertragungseinrichtung setzt der Fachmann zur Übertragung von Daten voraus. Der Fachmann kennt aus seinem Fachwissen heraus, neben dem in (1) beschriebenen Verfahren einer (drahtgebundenen) Übertragung von Daten über eine Datenleitung, als eine alternative Art der Übertragung auch eine solche über eine nicht-drahtgebundene Strecke. Als Beleg für dieses Fachwissen dient die Druckschrift (4), vgl insbesondere die Spalte 2 Zeilen 1 bis 9, in der die beiden genannten Arten einer Übertragungsstrecke, nämlich drahtgebunden (galvanisch) und nicht-drahtgebunden (Infrarotstrecke) anhand einer Übertragung von Daten in eine Fernsprecheinrichtung alternativ aufgeführt sind. Welche Variante für welche Abschnitte einer Datenübertragungsstrecke der Fachmann letztlich wählt, mag seinem Belieben überlassen bleiben, jedenfalls lag der Einsatz einer nicht-drahtgebundenen Übertragungsstrecke im Rahmen fachmännischen Überlegens.

Die Argumentation der Anmelderin, bei dem aus der Druckschrift (1) als bekannt entnehmbaren Wahlinterface, würden im Gegensatz zu den gemäß der Erfindung übertragenen Daten keine Telefonnummern übertragen, findet zunächst so keinen Rückhalt in der Formulierung des Anspruchs 1. Zumindest fallweise wird jedoch bei dem aus (1) bekannten Verfahren eine Wahl nicht über eine an den Rechner MP angeschlossene Tastatur T vorgenommen, sondern ausschließlich vom externen Rechner (Personal Computer) über die Datenleitung (2-Draht-Empfangs- Schnittstelle des Interface) gesteuert (vgl die Figur und Sp 2 Z 63-66). Damit ist auch bei dem Verfahren nach (1) eine Übertragung von Telefonnummern zu unterstellen. Dies gilt im übrigen ebenso für das aus (4) als bekannt entnehmbare Verfahren, vgl Spalte 2 Zeilen 1 bis 19. Auch das weiter vorgetragene Argument der Patentinhaberin, die aus der Druckschrift (4) bekannte Vorrichtung weise keinen Personal Computer auf, vermag an dem Ergebnis, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, nichts zu ändern, nachdem der Fachmann – wie oben dargelegt – unter den bei dem aus der Druckschrift (1) als bekannt entnehmbaren Verfahren Verwendung findenden beliebigen externen Steuerrechnern auch Personal Computer versteht. Dr. Anders Dr. Hartung Martens Dr. Zehendner Pr