Rechtsprechung / BPatG / 34. Senat / 2004

BPatG Beschluss vom 09.11.2004 – 34 W (pat) 321/02

34. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) Verkündet am 9. November 2004 …

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 197 05 533 … …

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ipfelkofer und die Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I Gegen das eine Verpackungsanordnung betreffende deutsche Patent 197 05 533, dessen Erteilung am 18. April 2002 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am 17. Juli 2002 Einspruch eingelegt. Die Beitretenden I und II haben mit Schriftsätzen vom 20. April 2004 und 23. August 2004 ihren Beitritt zum Einspruchsverfahren erklärt. Das Patent umfasst acht Patentansprüche. Der Patentanspruch 1 hat – in gegliederter Fassung - folgenden Wortlaut:

1. Verpackungsanordnung, insbesondere zur Warenpräsentation in Regalen, 2. wobei Warenartikel in schalenförmigen Displaymodulen eingesetzt sind und 3. wenigstens zwei Displaymodule (1a, 1b) mittels einer abtrennbaren Verschlußlasche (17) miteinander verbunden sind, 4. wobei die Verschlußlasche (17) mit ihrem unteren Ende der Stirnseiten (17c, 17d) einen Griffbereich bildet 5. und die Displaymodule (1, 1b) an einem Teil des Umfangs jedes Displaymoduls (1a, 1b) umgreift 6. sowie die Verschlußlasche (17) einstückig mit den Displaymodulen (1a, 1b) ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, 7. daß ein Bereich um ein vorderes Ende (17a) und ein hinteres Ende (17b) der Verschlußlasche (17) von der Innen- und Außenseite her jeweils bis zur Hälfte der Wandstärke der Verpackungsanordnung (1) eingeritzt ist, 8. wobei die Ritzung (13a) an der Außenseite der Wandung der Verpackungsanordung (1) zur Bildung eines Trennbereiches (11) eine größere Breitenabmessung (B) bzw. Längenabmessung (A) aufweist als die Breitenabmessung (b) bzw. Längenabmessung (a) der Ritzung (13b) an der Innenseite der Wandung der Verpackungsanordnung (1) 9. und die Verschlußlasche (17) zwischen den Enden (17a, 17b) ein quer zur Abreißrichtung verbreitertes Mittelteil (17e) aufweist, 10. das mit einer Schnittperforation (15) als Verbindung versehen ist, 11. wobei die Displaymodule (1a, 1b) im Mittelbereich der Verpackungsanordnung (1) mittels einer weiteren Schnittperforation (19) verbunden sind, die in den Seitenwänden (2, 3) der Verpackungsanordnung (1) in dem jeweiligen Griffbereich der Verschlußlasche (17) endet.

Die Patentansprüche 2 bis 8, wegen deren Wortlaut auf die Patentschrift verwiesen wird, betreffen Ausgestaltungen der Verpackungsanordnung nach Patentanspruch 1. Die Einsprechende und die Beitretenden sind der Meinung, der Gegenstand des Patents sei gegenüber dem aufgedeckten druckschriftlichen Stand der Technik nicht patentfähig. Sie stützen ihr Vorbringen u.a. auf - eine Urkunde über den zweiten Preis beim Leistungswettbewerb “Goldene Welle” vom Januar 1981 (Anlage 1) und - die britische Patentschrift 489 677 (E8).

Die Einsprechende und die Beitretenden beantragen, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent aufrechtzuerhalten. Sie ist der Auffassung, die patentgemäße Verpackungsanordnung sei durch die entgegengehaltenen Schriften weder vorweggenommen noch nahegelegt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II Der Einspruch ist zulässig; er hat auch Erfolg. Die Beitritte sind ebenfalls zulässig. Es kann dahinstehen, ob die Verpackungsanordnung nach Anspruch 1 neu ist, denn sie ergibt sich jedenfalls für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Als Fachmann sieht der Senat in Übereinstimmung mit den Beteiligten und der Prüfungsstelle einen Meister für Papier- und Kartonverarbeitung in der Mustermacherei eines Faltschachtelkartonherstellers mit mehrjähriger Erfahrung im Entwurf und der Verwendung von Verpackungsanordnungen mit Displaymodulen.

Als nächstkommenden Stand der Technik sieht der Senat in Übereinstimmung mit der Einsprechenden die Urkunde aus dem Jahr 1981 (Anlage 1) für eine „Teilbare Wrap-around-Verpackung für Kaffeepakete“, deren Vorveröffentlichung die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugestanden hat. Diese Schrift zeigt und beschreibt entsprechend Merkmal 1 des Anspruchs 1 eine Verpackungsanordnung zur Warenpräsentation (von Kaffeepaketen) in Regalen, vgl Seite 2 Absatz 1 und untere Abbildung. In Übereinstimmung mit Merkmal 2 sind dabei auch die Warenartikel (Kaffeepakete) in schalenförmigen Displaymodulen eingesetzt, vgl Seite 2 untere Abbildung. Dabei sind auch zwei Displaymodule mittels einer abtrennbaren Verschlusslasche miteinander verbunden, was ohne weiteres der oberen Figur auf Seite 2 entnehmbar ist; damit ist Merkmal 3 des Anspruchs 1 in seiner einfachsten Form verwirklicht. Weiterhin bildet die Verschlusslasche entsprechend Merkmal 4 mit ihrem unteren Ende der Stirnseiten einen Griffbereich, was ebenfalls der oberen Figur auf Seite 2 entnehmbar ist. Ferner umgreift die Verschlusslasche entsprechend Merkmal 5 die Displaymodule jeweils an einem Teil ihres Umfangs, was ohne Zweifel den Figuren dieser Schrift entnehmbar ist. Die einstückige Ausbildung der Verschlusslasche mit den Displaymodulen entsprechend dem Merkmal 6 ist in der oberen Figur auf Seite 2 offenbart. Damit sind sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 bei der Verpackungsanordnung gemäß der Anlage 1 verwirklicht.

In teilweiser Übereinstimmung mit dem Kennzeichen des Anspruchs 1 sind bei dieser vorbekannten Verpackungsanordnung auch die Merkmale 9 bis 11 des Anspruchs 1 verwirklicht. Die Verschlusslasche der Verpackungsanordnung nach der Anlage 1 hat zwei dreieckförmige Enden im Bereich der einander gegenüberliegenden Seitenwände. Zwischen diesen Enden liegt im Bereich der oberen Stirnseite ein rechteckförmiges Mittelteil, das quer zur Abreißrichtung die breiteste Abmessung der Verschlusslasche aufweist. Damit ist Merkmal 9 verwirklicht. Den Figuren der Anlage 1 ist entnehmbar, dass dieser Mittelteil der Verschlusslasche im nicht abgerissenen Zustand entsprechend Merkmal 10 mittels einer Schnittperforation mit dem Rest der Verpackungsanordnung verbunden ist. Schließlich ist auch Merkmal 11 des Anspruchs 1 bei der vorbekannten Verpackung verwirklicht, was der Fachmann ohne weiteres der Figur auf Seite 1 iVm der unteren Figur der Seite 2 der Anlage 1 entnimmt.

Die patentgemäße Verpackungsanordnung unterscheidet sich somit von der aus der Anlage 1 bekannten Verpackungsanordnung nur durch die in einem Bereich um ein vorderes und ein hinteres Ende der Verschlusslasche angeordneten Aufreißschwächungslinien in Form von Konterritzungen entsprechend den Merkmalsgruppen 7 und 8, während die Aufreißschwächungslinien an diesen Stellen bei der vorbekannten Verpackungsanordnung wie auch die übrigen Aufreißschwächungslinien als Schnittperforationen ausgebildet sind. Dem Fachmann waren am Prioritätstag des Patents Aufreißschwächungslinien sowohl in der Form von Schnittperforationen als auch in der Form von Konterritzungen bekannt. Lediglich zum Nachweis, dass Konterritzungen für Aufreißschwächungslinien seit Jahrzehnten zum vorauszusetzenden Wissen des Fachmanns gehören, verweist der Senat auf die britische Patentschrift 489 677 (E8) aus dem Jahr 1938, in der Konterritzungen beschrieben werden (vgl insbesondere Figuren 1 bis 3 iVm Seite 1 Zeilen 67 bis 79 und 102 bis Seite 2 Zeile 2), wie sie mit den Merkmalsgruppen 7 und 8 des Anspruchs 1 beansprucht sind. Dem Fachmann waren die Vorteile und die Nachteile der Konterritzung gegenüber der Schnittperforation bekannt. Während für die Konterritzung höhere Werkzeugkosten als für die Schnittperforation anfallen, hat die Konterritzung den Vorteil einer exakt vorgegebenen, glatten Aufreißlinie, während die Schnittperforation in jedem Fall eine ausgefranste Aufreißlinie ergibt, die unter Umständen sogar beim Aufreißen von bedrucktem, kaschiertem Karton zum großflächigen Abschälen der oberen Lagen führen kann, was für Displaymodule sehr nachteilig ist. Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt, dass dem Fachmann die Vorteile und Nachteile der Konterritzung (exakte Aufreißlinie, höhere Werkzeugkosten) gegenüber der Schnittperforation bekannt waren.

Wenn der Fachmann am Prioritätstag des Patents die Kontur der Displaymodule bei entfernter Verschlusslasche entlang deren Aufreißschwächungslinie wegen ihres ausgefransten Aussehens bei der vorbekannten Verpackungsanordnung als störend empfand, so konnte er ohne weiteres erkennen, dass dies an der Ausführung der Aufreißschwächungslinie in Form einer Schnittperforation lag. Er wusste auch auf Grund seines vorauszusetzenden Fachwissens, dass dieser Nachteil bei Ausführung der Aufreißschwächungslinie in Form einer Konterritzung nicht auftreten konnte. Der Austausch der Schnittperforation durch eine Konterritzung an den patentgemäß beanspruchten Stellen stellte nach Ansicht des Senats daher eine im fachüblichen Griffbereich liegende Maßnahme dar, die eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen kann.

Der Ansicht der Patentinhaberin, bei der Ausführung von Konterritzungen an Stelle von Schnittperforationen im beanspruchten Bereich sei überraschend festgestellt worden, dass die Verpackungsanordnung eine höhere Stabilität erhalte, weil sie sich in diesem Bereich nicht so leicht eindrücken lasse, was nicht vorhersehbar gewesen sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Festigkeit von Schnittperforationen wird im wesentlichen durch die Zugfestigkeit der zwischen den Schnitten verbliebenen Stege bestimmt, während die Festigkeit von Konterritzungen im wesentlichen durch die Größe des seitlichen Versatzes der Ritzungen auf den einander gegenüberliegenden Oberflächen und die Spaltfestigkeit des verwendeten Kartons bestimmt wird. Für eine vorgegebene Festigkeit im einen wie im anderen Fall die erforderlichen geometrischen Bedingungen festzulegen, ist einfaches fachmännisches Handeln, zumal auch das Patent offenläßt, welchen Versatz die einander gegenüberliegenden Ritzungen und welche Spaltfestigkeit der einzusetzende Karton haben sollen.

Der Patenanspruch 1 hat aus den vorstehenden Erwägungen keinen Bestand. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8, da über einen Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents nur als Ganzes entschieden werden kann. Nachdem der Senat weder in den Unteransprüchen noch in der Beschreibung eine Maßnahme von patentbegründender Bedeutung gesehen hat, ist von einem senatsseitigen Hinweis für eine beschränkte Verteidigung des Patents abgesehen worden.

Dr. Ipfelkofer Hövelmann Dr. Frowein Ihsen Bb