Rechtsprechung / BPatG / 17. Senat / 2004

BPatG Beschluss vom 09.11.2004 – 17 W (pat) 339/03

17. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) Verkündet am 9. November 2004 …

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 197 08 299 … …

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Phys. Dr. Kraus und Dipl.-Ing. Schuster

beschlossen:

Das Patent 197 08 299 wird in beschränktem Umfang mit folgenden Unterlagen aufrechterhalten:

Patentansprüche 1-9 und Beschreibung gemäß 2. Hilfsantrag, beides überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2004, sowie Figur 2 gemäß Schriftsatz vom 3. November 2004, eingegangen am 5. November 2004, im übrigen die Figuren der Zeichnungen gemäß der Patentschrift.

G r ü n d e

I. Auf die am 28. Februar 1997 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der japanischen Anmeldungen 8-41794 vom 28. Februar 1996, 8-57880 vom 14. März 1996 und 8-59833 vom 15. März 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung 197 08 299.8 wurde das Patent mit der Bezeichnung „Automatische Fokussierungseinrichtung“ erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 5. Juni 2003. Gegen das Patent ist am 2. September 2003 Einspruch erhoben und geltend gemacht worden, daß der Patentgegenstand gemäß den nebengeordneten Patentansprüche 1, 13 und 17 in der erteilten Fassung über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgehe, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 zudem nicht ausführbar sei und der jeweilige Gegenstand der Patentansprüche 1, 13 und 17 nicht patentfähig sei, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Der Einspruch stützt sich auf die bereits im Erteilungsverfahren genannten Druckschriften 1) DE 33 29 897 A1 2) DE 41 04 772 A1 sowie auf die Druckschriften 3) JP 7 – 159160 A mit englischer Computerübersetzung 4) DE 196 16 832 A1. Nach Ablauf der Einspruchsfrist sind noch folgende Druckschriften genannt worden:

5) US 5 266 982 6) US 5 239 417 7) US 4 542 972. In D7 ist dieselbe Priorität wie in D1 in Anspruch genommen. Die Einsprechende beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent in beschränktem Umfang mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1-22 und Beschreibung gemäß Hauptantrag, beides überreicht in der mündlichen Verhandlung am 9. November 2004, sowie Figur 2 gemäß Schriftsatz vom 3. November 2004, eingegangen am 5. November 2004, im übrigen die Figuren der Zeichnungen gemäß der Patentschrift, hilfsweise in der genannten Reihenfolge Patentansprüche 1-13 und Beschreibung gemäß 1. Hilfsantrag, in der mündlichen Verhandlung am ebenfalls überreicht 9. November 2004, sowie die Figuren der Zeichnungen wie oben, Patentansprüche 1-9 und Beschreibung gemäß 2. Hilfsantrag, ebenfalls überreicht in der mündlichen Verhandlung am 9. November 2004, sowie die Figuren der Zeichnungen wie oben, Patentansprüche 1-4 und Beschreibung gemäß 3. Hilfsantrag, ebenfalls überreicht in der mündlichen Verhandlung am 9. November 2004, sowie die Figuren der Zeichnungen wie oben, Patentansprüche 1-9 und Beschreibung gemäß 4. Hilfsantrag, ebenfalls überreicht in der mündlichen Verhandlung am 9. November 2004, sowie die Figuren der Zeichnungen wie oben.

Die Patentinhaberin erklärte die Teilung des Patents. Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 10 und 14 nach Hauptantrag haben folgenden Wortlaut:

1. Automatische Fokussiereinrichtung, eingesetzt in einem Vermessungsinstrument (10) mit einem Fernrohr, wobei zum Einstellen der Scharfeinstellposition eine Fokussierlinse (12) entlang einer optischen Achse bewegbar ist und die Fokussiereinrichtung versehen ist mit einer Erfassungseinrichtung (20) zum Erfassen des Fokussierungszustandes des Fernrohrs (10), einer Verstelleinrichtung (30) zum Bewegen der Fokussierlinse (12) einer Steuereinrichtung (23), die entsprechend dem von der Erfassungseinrichtung (20) erfaßten Fokussierungszustand die Verstelleinrichtung (30) antreibt, um die Fokussierlinse (12) zu bewegen und dabei die Scharfeinstellposition einzustellen, und einer vom Benutzer ein- und ausschaltbaren Schaltvorrichtung (27), durch die die Steuereinrichtung (23) derart aktivierbar ist, daß diese so lange eine automatische Fokussierung durchführt, bis die Fokussierung abgeschlossen ist, wobei die Steuereinrichtung (23) jedes Mal, wenn die Schaltvorrichtung (27) eingeschaltet wird, mit der automatischen Fokussierung beginnt, falls eine solche gerade nicht durchgeführt wird und die automatische Fokussierung beendet, falls eine solche gerade durchgeführt wird, und die Steuereinrichtung (23) die begonnene automatische Fokussierung fortführt, auch wenn die Schaltvorrichtung (27) ausgeschaltet wird.

10. Automatische Fokussiereinrichtung, eingesetzt in einem Vermessungsinstrument (10a) mit einem Fernrohr, wobei zum Einstellen der Scharfeinstellposition eine Fokussierlinse (12) entlang einer optischen Achse bewegbar ist und die Fokussiereinrichtung versehen ist mit einer Erfassungseinrichtung (20) zum Erfassen des Fokussierungszustandes des Fernrohrs, einer Verstelleinrichtung (30) zum Bewegen der Fokussierlinse (12), einer Steuereinrichtung (23), die entsprechend dem von der Erfassungseinrichtung (20) erfaßten Fokussierungszustand die Verstelleinrichtung (30) antreibt, um die Fokussierlinse (12) zu bewegen und dabei die Scharfeinstellposition einzustellen, einer ein- und ausschaltbaren Schaltvorrichtung (27), durch die die Steuereinrichtung (23) aktivierbar ist, damit diese eine automatische Fokussierung durchführt, und einer elektrischen Stromquelle (41), aus der die Steuereinrichtung (23), die Erfassungseinrichtung (20) und die Verstelleinrichtung (30) zur automatischen Fokussierung mit Strom versorgt wird, wenn die Schaltvorrichtung (27) eingeschaltet wird, wobei die Steuereinrichtung (23) nach Abschluß der automatischen Fokussierung selbst mit Strom aus der Stromquelle (41) versorgt bleibt und die Stromversorgung der Erfassungseinrichtung (20) und der Verstelleinrichtung (30) unterbricht, auch wenn die Schaltvorrichtung (27) eingeschaltet bleibt.

14. Automatische Fokussiereinrichtung, eingesetzt in einem Vermessungsinstrument (10c) mit einem Fernrohr, wobei zum Einstellen der Scharfeinstellposition eine Fokussierlinse (12) entlang einer optischen Achse bewegbar ist und die Fokussiereinrichtung versehen ist mit einer Erfassungseinrichtung (20) zum Erfassen des Fokussierungszustandes des Fernrohres (10), einer Verstelleinrichtung (30) zum Bewegen der Fokussierlinse (12), einem Antrieb (31) zum Betätigen der Verstelleinrichtung (30), einer Stelleinheit (16) zum manuellen Betätigen der Verstelleinrichtung (30), einer Kupplungseinrichtung (32) zum wahlweisen Verbinden des Antriebs (31) mit der Verstelleinrichtung (30), und einer Steuereinrichtung (23) zum Betreiben der Erfassungseinrichtung (20) und des Antriebs (31), um die Fokussierung durchzuführen, wobei, wenn eine automatische Fokussierung durchgeführt wird, die Steuereinrichtung (23) die Kupplungseinrichtung (32) einkuppelt, und wenn die automatische Fokussierung nicht durchgeführt wird, die Steuereinrichtung (23) die Kupplungseinrichtung (32) entkuppelt, wobei die Steuereinrichtung (23) die Kupplungseinrichtung (32) entkuppelt, nachdem durch die Steuereinrichtung (23) erfaßt worden ist, daß eine Fokussierung nicht möglich ist, und nachdem die Fokussierlinse (12) in eine vorgegebene Position bewegt worden ist. Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 5 nach Hilfsantrag 1 sind identisch mit den nebengeordneten Patentansprüchen 10 und 14 nach Hauptantrag.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 bzw. 3 bzw. 4 ist identisch mit dem Patentanspruch 1 bzw. 10 bzw. 14 nach Hauptantrag. Wegen der zum jeweiligen Antrag gehörenden Unteransprüche wird auf die Akte verwiesen. Die Einsprechende führt im wesentlichen aus, die Fokussiereinrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag 2 sei nicht ausführbar und daher nicht schutzfähig. Denn das Merkmal, wonach die Steuereinrichtung jedes Mal, wenn die Schaltvorrichtung eingeschaltet werde, die automatische Fokussierung beende, falls eine solche gerade durchgeführt werde, stehe im Widerspruch zu dem Merkmal, wonach durch die Schaltvorrichtung die Steuereinrichtung derart aktivierbar sei, daß diese so lange eine automatische Fokussierung durchführe, bis die Fokussierung abgeschlossen sei.

Im übrigen ergebe sich der jeweilige Gegenstand der nebengeordneten Patentansprüche 1, 10 und 14 nach Hauptantrag in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Die Patentinhaberin führt im wesentlichen aus, die Fokussiereinrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag 2 sei technisch ausführbar, ein Widerspruch liege nicht vor. Denn nach Patentanspruch 1 sei die Steuereinrichtung so ausgebildet, daß sie in der Lage sei, eine einmal begonnene Fokussierung zum Abschluß zu bringen. Dies sei aber nicht die einzige Funktion, denn sie könne durch Betätigen der Schaltvorrichtung veranlaßt werden, die Fokussierung zu stoppen. Auf jeden Fall könne der Fachmann unter Heranziehung der Beschreibung die technische Lehre nach Patentanspruch 1 ausführen. Der jeweilige Gegenstand der nebengeordneten Patentansprüche 1, 10 und 14 nach Hauptantrag sei neu und beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit.

II. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist auch sonst zulässig und führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents gemäß Hilfsantrag 2. A. Hauptantrag Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 14 ist nicht patentfähig, da er sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß den Druckschriften 3 und 5 ergibt. Die Druckschrift 3 betrifft eine automatische Fokussiereinrichtung (10), die in einem Vermessungsinstrument mit einem Fernrohr eingebaut ist. Die Fokussiereinrichtung weist eine Fokussierlinse (12) auf, die zum Einstellen einer Scharfeinstellposition längs ihrer optischen Achse mittels eines auf eine Verstelleinrichtung (13) wirkenden Antriebs (14) bewegbar ist. Eine Erfassungseinrichtung (16) erfaßt den Fokussierungszustand. Eine Steuereinrichtung (18,22) betätigt die Erfassungseinrichtung und den Antrieb zum Fokussieren, vgl. die Fig. 1 und 2 mit Beschreibung in der englischen Übersetzung.

Mit dieser „passiven“ Fokussiereinrichtung ist eine automatische Fokussierung bei zu geringem Kontrast oder zu geringer Helligkeit eines Objektes schwierig oder unmöglich. Dies ist ein generelles Problem bei derartigen Fokussiereinrichtungen, die im übrigen auch in Kameras zum automatischen Fokussieren von Fotoobjektiven vorgesehen sind, wie die Druckschrift 5 belegt, vgl. Sp. 1, Z. 25 bis 36. Die Druckschrift 5 beschreibt daher eine automatische Fokussiereinrichtung mit den vorgenannten, für eine automatische Fokussierung notwendigen Merkmalen die darüber hinaus noch eine Stelleinheit zum manuellen Betätigen der Verstelleinrichtung (88) und eine Kupplungseinrichtung (12, 20, 56) zum wahlweisen Verbinden eines Antriebs (33) mit der Verstelleinrichtung aufweist. Zur Durchführung einer automatischen Fokussierung kuppelt die Steuereinrichtung (48) die Kupplungseinrichtung ein. Wenn die Steuereinrichtung mit der dafür vorgesehenen Schaltung (50) während des Fokussiervorgangs feststellt, daß eine automatische Fokussierung nicht möglich ist, entkuppelt sie die Kupplungseinrichtung, vgl. Fig. 1 mit Beschreibung iVm Sp. 1, Z. 25 bis 36. Der Druckschrift 5 ist zwar nicht entnehmbar, die Kupplungseinrichtung erst dann zu entkuppeln, nachdem die Fokussierlinse in eine vorgegebene Position bewegt worden ist. Bei der automatischen Fokussierung ist es jedoch üblich, die Fokussierlinse immer von derselben, vorgegebenen Position, beispielsweise von einer Endstellung im Nah- oder Fernbereich, in die jeweilige Fokusposition zu bewegen. Daher bietet es sich an, am Ende eines fehlgeschlagenen Versuchs einer automatischen Fokussierung die Fokussierlinse wieder in die vorgegebene Position zu bringen, also bevor die Kupplungseinrichtung durch die Steuereinrichtung entkuppelt wird, zumal dies auch einer manuellen Fokussierung dienlich ist, da diese dann immer von derselben Position der Fokussierlinse ausgehend und so einfacher durchführbar ist.

Zur Lösung des oben genannten Problems liegt es somit nahe, bei der aus Druckschrift 3 bekannten automatischen Fokussiereinrichtung eine Stelleinheit zum manuellen Betätigen der Verstelleinrichtung sowie eine Kupplungseinrichtung zwischen Antrieb und Verstelleinrichtung vorzusehen und sobald die Steuereinrichtung erfaßt, daß eine automatische Fokussierung nicht möglich ist, die Kupplungseinrichtung durch die Steuereinrichtung zu entkuppeln, nachdem die Fokussierlinse in eine vorgegebene Position bewegt worden ist. Der Gegenstand des Patentanspruchs 14 beruht demnach nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, so daß der Patentanspruch 14 keinen Bestand hat. Da über einen Antrag einheitlich zu entscheiden ist, konnte dem Hauptantrag nicht stattgegeben werden.

B. Hilfsantrag 1 Dem Hilfsantrag 1 konnte ebenfalls nicht stattgegeben werden, da der nebengeordnete Patentanspruch 5 identisch mit dem Patentanspruch 14 gemäß Hauptantrag ist und somit aus den zum Hauptantrag genannten Gründen keinen Bestand hat.

C. Hilfsantrag 2

1. Die Patentansprüche 1 bis 9 sind zulässig. Im Patentanspruch 1 sind die Merkmale aus den erteilten Patentansprüchen 1 und 12 zusammengefaßt. Damit ist der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 auf eine in einem Vermessungsinstrument mit Fernrohr eingesetzte bzw. eingebaute automatische Fokussiereinrichtung in zulässiger Weise beschränkt. Die Patentansprüche 2 bis 9 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 2 bis 4 und 7 bis 11. 2. Die technische Lehre gemäß Patentanspruch 1 ist ohne Widerspruch und ausführbar. Gemäß Patentanspruch 1 ist die Steuereinrichtung durch die Schaltvorrichtung derart aktivierbar, daß eine automatische Fokussierung bis zum Abschluß durchgeführt wird. Dies bedeutet nicht, daß ausschließlich eine derartige Aktivierung möglich ist, die nach Patentanspruch 1 voraussetzt, daß während eines mit dem Einschalten der Schaltvorrichtung über die Steuereinrichtung eingeleiteten und selbst nach Ausschalten der Schaltvorrichtung fortgeführten Fokussiervorgangs die Schaltvorrichtung nicht erneut eingeschaltet wird. Denn nach Patentanspruch 1 ist die Steuereinrichtung durch Einschalten der Schaltvorrichtung während eines Fokussiervorgangs auch derart aktivierbar, daß sie die automatische Fokussierung vor dem Abschluß beendet.

Die im Patentanspruch 1 angegebene technische Lehre ist somit widerspruchsfrei und in Verbindung mit den in der Patentschrift gezeigten Ablaufdiagrammen gemäß Fig. 2 und 3 sowie der zugehörigen Beschreibung so deutlich und vollständig offenbart, daß sie ausführbar ist.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Wie bereits zum Hauptantrag dargelegt, zeigt die Druckschrift 3 eine automatische, in einem Vermessungsinstrument mit einem Fernrohr eingebaute Fokussiereinrichtung (10). Eine Fokussierlinse (12) ist zum Einstellen einer Scharfeinstellposition längs ihrer optischen Achse mittels einer Verstelleinrichtung (13, 14) bewegbar und eine Erfassungseinrichtung (16) erfaßt den Fokussierungszustand des Fernrohrs. Eine Steuereinrichtung (18, 22) ist mit der Verstelleinrichtung verbunden, so daß entsprechend dem von der Erfassungseinrichtung erfaßten Fokussierungszustand die Fokussierlinse zur Einstellung der Scharfeinstellposition bewegt wird. Mit einer vom Benutzer ein- und ausschaltbaren Schaltvorrichtung (19) ist die Steuereinrichtung derart aktivierbar, daß eine automatische Fokussierung durchgeführt wird. Die Schaltvorrichtung ist als Sensorschalter (19) ausgebildet und so am Fernrohr angeordnet, daß ein Benutzer bei der Benutzung des Fernrohrs zwangsläufig entweder in die Nähe der Schaltvorrichtung oder in Kontakt mit dieser kommt, wodurch die Schaltvorrichtung eingeschaltet wird und nur für die Dauer der Benutzung eingeschaltet bleibt, so daß die Fokussiereinrichtung stromsparend betrieben wird, vgl. Abstract mit zugehöriger Abbildung. Mit dieser Schaltvorrichtung ist die Steuereinrichtung allenfalls derart aktivierbar, daß die Steuereinrichtung mit der automatischen Fokussierung beginnt, wenn die Schaltvorrichtung eingeschaltet wird und diese beendet, wenn die Schaltvorrichtung ausgeschaltet wird.

Demnach kann diese Druckschrift keine Anregung geben, die Steuereinrichtung so auszubilden, daß sie jedes Mal, wenn die Schaltvorrichtung eingeschaltet wird, mit der automatischen Fokussierung beginnt, falls eine solche gerade nicht durchgeführt wird, und die automatische Fokussierung beendet, falls eine solche gerade durchgeführt wird, sowie die begonnene automatische Fokussierung fortführt, auch wenn die Schaltvorrichtung ausgeschaltet wird.

Die nach Auffassung der Einsprechenden naheliegende Verwendung eines Tastschalters als Schaltvorrichtung, mit dem durch Betätigung ein Einschaltvorgang und durch eine darauffolgende Betätigung ein Ausschaltvorgang ausgelöst werde, führt ebenfalls nicht zu einer Steuereinrichtung, die ein Einschaltsignal der Schaltvorrichtung abhängig davon, ob gerade eine automatische Fokussierung durchgeführt bzw. nicht durchgeführt wird, als Ausschaltsignal zum Abbruch der ansonsten automatisch beendeten Fokussierung bzw. als Einschaltsignal für den Start der Fokussierung wertet.

Die Druckschrift 1 betrifft eine automatische Fokussiereinrichtung für eine Kamera mit einem zur Scharfeinstellung bewegbaren Objektiv (14), einer Erfassungseinrichtung (25) zum Erfassen des Fokussierzustands, einer Verstelleinrichtung (M1) zum Bewegen des Objektivs, einer Steuereinrichtung (25) zum Ansteuern bzw. Antreiben der Verstelleinrichtung und einer Schaltvorrichtung (SW1, SW21) zum Aktivieren der Steuereinrichtung. Mit dem Einschalten der Schaltvorrichtung wird ein R-S-Flipflop (20) gesetzt und die Steuereinrichtung (25) aktiviert, so daß diese mit der automatischen Fokussierung beginnt und diese bis zum Abschluß durchführt, wenn die Schaltvorrichtung eingeschaltet bleibt. Wenn die Schaltvorrichtung während der Fokussierung ausgeschaltet wird, wird die Fokussierung beendet, vgl. Fig. 1 und 2 mit Beschreibung sowie S. 12 (handschriftlich), letzter Absatz. Die automatische Fokussierung wird demnach immer mit dem Einschalten der Schaltvorrichtung gestartet und kann durch das Ausschalten der Schaltvorrichtung vor dem Abschluß der Fokussierung beendet werden.

Diese Druckschrift geht somit hinsichtlich der Aktivierung der Steuereinrichtung durch die Schaltvorrichtung nicht über das hinaus, was bereits der Druckschrift 3 entnehmbar ist und kann deshalb ebenfalls keine Anregung geben, die zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 führt. Dieses gilt in gleicher Weise für Druckschrift 7, da dort dieselbe Priorität wie in Druckschrift 1 in Anspruch genommen ist. Dies trifft auch auf die Druckschriften 2, 5 und 6 zu.

Die Druckschrift 2 beschreibt ein Objektiv, das wahlweise automatisch und manuell fokussierbar ist. Mittels eines Umschaltknopfes (2) wird eine Verstelleinrichtung (21) zum Bewegen einer Fokussierlinse des Objektivs über eine Kupplungseinrichtung mit einem Antrieb (M) in der Kamera zur automatischen Fokussierung gekoppelt und zur manuellen Fokussierung von dem Antrieb entkoppelt, vgl. Fig. 1 und 2 mit Beschreibung.

Die Druckschrift 2 zeigt weder eine Steuereinrichtung zum Ansteuern des Antriebs noch eine Schaltvorrichtung zum Aktivieren der Steuereinrichtung. Die Druckschrift 5 betrifft eine automatische Fokussiereinrichtung mit einer Fokussierlinse (67), einer Erfassungseinrichtung (70,71) zum Erfassen des Fokussierzustands, einer Verstelleinrichtung (56, 88) zum Bewegen der Fokussierlinse, einer Steuereinrichtung (48) zum Ansteuern der Verstelleinrichtung sowie einer mit einem Auslöser (64) betätigbare Schaltvorrichtung zur Aktivierung der Steuereinrichtung derart, daß die Fokussierung mit dem Einschalten beginnt und durch Ausschalten beendet werden kann, vgl. Fig. 1 und Fig. 3A mit Beschreibung. Die Druckschrift 6 betrifft ein Objektiv, das wie das aus Druckschrift 2 bekannte Objektiv wahlweise automatisch und manuell mittels einer Kupplungseinrichtung fokussierbar ist.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit durch diesen Stand der Technik nicht nahegelegt. Der Inhalt der Druckschrift 4, für den die Priorität vom 26. April 1995 in Anspruch genommen ist, ist als ältere Anmeldung zu berücksichtigen, die aber bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht bleibt. Der Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 steht die ältere Anmeldung nicht entgegen, da sie lediglich die Umschaltung zwischen automatischer und manueller Fokussierung mittels einer Kupplungseinrichtung betrifft. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 hat somit Bestand. Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die auf ihn zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 Bestand. D. Mit dem unter C. dargelegten Erfolg des 2. Hilfsantrags der Patentinhaberin erübrigen sich Ausführungen zu ihren Hilfsanträgen 3 und 4. Dr. Fritsch Dr. Schmitt Dr. Kraus Schuster Bb