Rechtsprechung / BPatG / 19. Senat / 2004
BPatG Beschluss vom 08.11.2004 – 19 W (pat) 37/03
19. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 8. November 2004 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache … g e g e n …
betreffend das Patent 39 27 741
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. KeIlerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 10. März 2003 aufgehoben. Das Patent 39 27 741 wird widerrufen.
G r ü n d e
I Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 23 - hat das Patent mit der Bezeichnung "Flexibles Gestänge" im Einspruchsverfahren durch Beschluß vom 10. März 2003 mit der Begründung beschränkt aufrechterhalten, daß der Fachmann erfinderisch tätig werden müsse, um angesichts des Standes der Technik zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung einen neuen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 bis 3 mit jeweils zugehörigen Unteransprüchen eingereicht. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag (mit eingefügter Gliederung), sowie nach Hilfsantrag 1 bis 3 hat folgende Fassung:
"1. Ausstellvorrichtung für ein Oberlicht mit einem Oberlichtöffner mit Ausstellschere, 2. einem flexiblen Gestänge zur Betätigung des Oberlichtöffners 3. und einem Handhebel oder einem Betätigungsgetriebe, 4. wobei das flexible Gestänge am Blendrahmen und/oder am Mauerwerk aufliegend angeordnet ist 5. und ein am Blendrahmen beziehungsweise am Mauerwerk geführtes, Zug- oder Druckkräfte übertragendes flexibles Übertragungsglied aufweist, 6. das als Bowdenzugseele ausgebildet ist, 7. welche als Hüllglied eine Bowdenzughülle aufweist, 8. mit einem Bowdenzuggrundelement (60) mit beidseitig identischen Enden, 9. wobei das Bowdenzuggrundelement (60) aus der Bowdenzugseele (4) und der Bowdenzughülle (5) besteht, 10. wobei an der Bowdenzugseele (4) an beiden Enden je eine Anschlußstange (64) fest angebracht ist, 11. wobei die Bowdenzughülle (5) an beiden Enden je eine Anschlußhülse (25) aufweist, in der 12. die Anschlußstange (64) axial verschiebbar ist, 13. wobei die Anschlußhülse (25) je eine Ringnut (29) oder je einen Ringbund aufweist, um mit einem am Blendrahmen beziehungsweise am Mauerwerk (2) befestigten Lagerbock (6) der Bowdenzughülle (5, 25) und/oder Lager der Ausstellschere oder des Handhebels (12) beziehungsweise des Betätigungsgetriebes zusammenzuwirken, dadurch g e k e n n z e i c h n e t, 14. daß die beiden Anschußstangen (64) ihrerseits untereinander identische freie Enden aufweisen, die 15. mit je nach Anwendungsfall unterschiedlichen Anschlußstücken (62, 63) gekuppelt sind."
Hilfsantrag 1 "Ausstellvorrichtung für ein Oberlicht mit einem Oberlichtöffner mit Ausstellschere, einem flexiblen Gestänge zur Betätigung des Oberlichtöffners und einem Handhebel oder einem Betätigungsgetriebe, wobei das flexible Gestänge am Blendrahmen und/oder am Mauerwerk aufliegend angeordnet ist und ein am Blendrahmen beziehungsweise am Mauerwerk geführtes, Zug- oder Druckkräfte übertragendes flexibles Übertragungsglied aufweist, das als Bowdenzugseele ausgebildet ist, welche als Hüllglied eine Bowdenzughülle aufweist, mit einem Bowdenzuggrundelement (60), welches aus der Bowdenzugseele (4) und der Bowdenzughülle (5), einer an jedem Ende der Bowdenzugseele (4) fest angebrachten Anschlußstange (64) und einer an jedem Ende der Bowdenzughülle (5) angeschlossenen Anschlußhülse (25) besteht, in der die Anschlußstange (64) axial verschiebbar ist, wobei die Anschlußhülse (25) je eine Ringnut (29) oder je einen Ringbund aufweist, um mit einem am Blendrahmen beziehungsweise am Mauerwerk (2) befestigten Lagerbock (6) der Bowdenzughülle (5, 25) und/oder Lager der Ausstellschere oder des Handhebels (12) beziehungsweise des Betätigungsgetriebes zusammenzuwirken, dadurch g e k e n n z e i c h n e t, daß die beiden Anschlußstangen (64) ihrerseits untereinander identische freie Enden aufweisen, die mit je nach Anwendungsfall unterschiedlichen Anschlußstücken (62, 63) gekuppelt sind." Hilfsantrag 2 "Ausstellvorrichtung für ein Oberlicht mit einem Oberlichtöffner mit Ausstellschere, einem flexiblen Gestänge zur Betätigung des Oberlichtöffners und einem Handhebel oder einem Betätigungsgetriebe, wobei das flexible Gestänge am Blendrahmen und/oder am Mauerwerk aufliegend angeordnet ist und ein am Blendrahmen beziehungsweise am Mauerwerk geführtes, Zug- oder Druckkräfte übertragendes flexibles Übertragungsglied aufweist, das als Bowdenzugseele ausgebildet ist, welche als Hüllglied eine Bowdenzughülle aufweist, mit einem Bowdenzuggrundelement (60), welches aus der Bowdenzugseele (4) und der Bowdenzughülle (5), einer an jedem Ende der Bowdenzugseele (4) fest angebrachten Anschlußstange (64) und einer an jedem Ende der Bowdenzughülle (5) angeschlossenen Anschlußhülse (25) besteht, in der die Anschlußstange (64) axial verschiebbar ist, wobei die Anschlußhülse (25) je eine Ringnut (29) oder je einen Ringbund aufweist, um mit einem am Blendrahmen beziehungsweise am Mauerwerk (2) befestigten Lagerbock (6) der Bowdenzughülle (5, 25) und/oder Lager der Ausstellschere oder des Handhebels (12) zusammenzuwirken, dadurch g e k e n n z e i c h n e t, daß die beiden Anschlußstangen (64) ihrerseits untereinander identische freie Enden aufweisen, die mit je nach Anwendungsfall unterschiedlichen Anschlußstücken (62, 63) gekuppelt sind."
Hilfsantrag 3 "Flexibles Gestänge mit einem Zug- oder Druckkräfte übertragenden flexiblen Übertragungsglied, das als Bowdenzugseele ausgebildet ist, welche als Hüllglied eine Bowdenzughülle aufweist, mit einem Bowdenzuggrundelement (60) mit beidseitig identischen Enden, wobei das Bowdenzuggrundelement (60) aus der Bowdenzugseele (4) und der Bowdenzughülle (5) besteht, wobei an der Bowdenzugseele (4) an beiden Enden je eine Anschlußstange (64) fest angebracht ist, wobei die Bowdenzughülle (5) an beiden Enden je eine Anschlußhülse (25) aufweist, in der die Anschlußstange (64) axial verschiebbar ist, wobei die Anschlußhülse (25) je eine Ringnut (29) oder je einen Ringbund aufweist, um mit einem Lagerbock (6) der Bowdenzughülle (5, 25) und/oder sonstigen Lager zusammenzuwirken, wobei die beiden Anschlußstangen ihrerseits untereinander identische freie Enden aufweisen, dadurch g e k e n n z e i c h n e t, daß das flexible Gestänge in einer Ausstellvorrichtung mit einem Oberlichtöffner mit Ausstellschere und einem Handhebel oder einem Betätigungsgetriebe verwendet wird, wobei das flexible Gestänge am Blendrahmen und/oder am Mauerwerk aufliegend angeordnet ist und das flexible Übertragungsglied am Blendrahmen beziehungsweise am Mauerwerk geführt ist, wobei des weiteren der Lagerbock (6) der Bowdenzughülle am Blendrahmen beziehungsweise am Mauerwerk befestigt und gegebenenfalls das sonstige Lager ein Lager der Ausstellschere oder des Handhebels beziehungsweise des Betätigungsgetriebes ist, und wobei die beiden Anschlußstangen (64) zur Kupplung mit je nach Anwendungsfall unterschiedlichen Anschlußstücken (62, 63) ausgebildet sind."
Mit den beanspruchten Vorrichtungen soll jeweils die Aufgabe gelöst werden, ein flexibles Gestänge der bekannten Art zu entwickeln, das universeller anwendbar und montagefreundlich ist. (Sp 1 Z 58 bis 61 der PS). Die Patentinhaberin ist der Ansicht, daß die Ansprüche ursprünglich offenbart und zulässig seien. Kern der Erfindung seien die Anschlußstangen mit den untereinander identischen freien Enden, die es ermöglichten, einerseits unterschiedliche Anschlußstücke anzukuppeln, andererseits das Bowdenzuggrundelement umzudrehen. Das Grundelement bestehe nicht nur aus Bowdenzugseele und Bowdenzughülle, sondern dazu gehörten auch noch die Anschlußstangen und die Anschlußhülsen. Das sei in dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 und 2 verdeutlicht. Die DE 35 05 891 A1 zeige am Ende des scherenseitigen Anschlußstabs 9 eine Verdickung als Klemmendteil, die auf der Seite des Betätigungshebels ganz anders auszusehen habe, nämlich so, wie der Betätigungshebel es erfordere. In diesem Sinne sei auch "analog" in Absatz 2 auf Seite 8 zu verstehen. Ein Anschlußstück im Sinne eines Adapters gemäß Streitpatent sei dort gar nicht vorhanden. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen mit der Maßgabe, das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 5 nach Hauptantrag, hilfsweise Patentansprüche 1 bis 5 nach Hilfsantrag 1 bzw nach Hilfsantrag 2, sämtliche überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2004, in diesen Fällen mit Beschreibung vom 11. Juni 2001, höchst hilfsweise Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vom 25. Oktober 2002 mit Patentansprüchen 2 bis 5 vom 11. Juni 2001 und geänderter Beschreibung vom 11. Juni 2001, in allen Fällen mit Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Die Einsprechenden beantragen, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Einsprechenden sind der Meinung, der Anspruch 1 sowohl nach Hauptantrag als auch nach sämtlichen Hilfsanträgen sei unzulässig erweitert bzw. abgeändert:
Daß die Anschlußstangen identische Enden aufwiesen, sei nicht ursprünglich offenbart. Nur das Bowdenzug-Grundelement, das lediglich aus Bowdenzugseele und Bowdenzughülle ohne Anschlußstange bestehe, habe gemäß ursprünglicher Offenbarung identische Enden. Die nunmehr nach Hauptantrag, sowie Hilfsantrag 1 und 2 beanspruchte Ausstellvorrichtung stelle ein Aliud zu dem erteilten flexiblen Gestänge dar. Auch die Alternative "beziehungsweise des Betätigungsgetriebes" nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1, sowie "und/oder sonstigen Lager" nach Hilfsantrag 2 erweitere den Schutzbereich gegenüber der erteilten Fassung. Im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 sei der Schutzbereich durch Streichung des Merkmals "mit beidseitig identischen Enden“ um Varianten mit nicht identischer Anschlußhülse erweitert.
Soweit die Ausstellvorrichtung dem Anspruch 1 gemäß allen Anträgen entnehmbar sei, sei sie nicht neu gegenüber der DE 35 05 891 A1. Auf Seite 8, Absatz 2 der DE 35 05 891 A1 lese der Fachmann "analog" als identisch im Sinne des Streitpatents. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II Die zulässige Beschwerde hatte Erfolg, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 1 bis 3 gegenüber dem Stand der Technik nicht neu ist. Als zuständiger Fachmann ist hier ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der Berufserfahrungen auf dem Gebiet der Fensterbeschläge besitzt.
1. Verständnis des Anspruchs 1 Dem Anspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 3 zufolge sind zwar mit dem Ausdruck "besteht" die Bestandteile des Bowdenzug-Grundelements mit Bowdenzugseele und Bowdenzughülle abschließend, also ohne Anschlußstangen aufgezählt. Die Anschlußstangen sollen anspruchsgemäß an der Bowdenzugseele angebracht sein, sie sind demzufolge auch nicht Bestandteil der Bowdenzugseele, so daß zwar dem reinen Wortlaut des Anspruchs, wie auch der ursprünglichen Beschreibung (S 10, Abs 3 = Patentschrift Sp 4, Z 30 bis 39) folgend das Bowdenzug-Grundelement die Anschlußstangen nicht enthielte. Der Fachmann wird aber unter einem Grundelement ein funktionell zusammengehöriges Grundmodul verstehen, an das nach Art eines Baukastensystems weitere Teile angefügt werden können. Nur mit diesem Verständnis wird z.B. der 2. Absatz in Spalte 2 der Patentschrift (entsprechend dem Absatz 2 auf Seite 5 der ursprünglichen Unterlagen) verständlich. Ein solches Bowdenzuggrundmodul enthält demnach auch die Anschlußstangen und Anschlußhülsen. Unter der Angabe "mit einem Bowdenzug-Grundelement" im Anspruch 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 versteht der Fachmann nach Überzeugung des Senats kein weiteres Element sondern das flexible Übertragungsglied des im Anspruch 1 beanspruchten flexiblen Gestänges. Der Begriff "identische Enden" kann nicht wörtlich verstanden werden, denn damit wäre Anfang und Ende des Bowdenzuggrundelements identisch, beziehungsweise hätten die beiden Anschlußstangen dasselbe Ende, wären also an diesem identischen Ende verbunden. Was unter den identischen Enden zu verstehen ist, ist in den ursprünglichen Unterlagen Seite 4/5, seitenübergreifender Absatz in Verbindung mit dem folgenden Absatz beschrieben (Hervorhebung hinzugefügt):
"..wobei an die Bowdenzugseele vorzugsweise an beiden Enden je eine Anschlußstange angebracht ist, die an ihrem freien Ende vorzugsweise ein Außengewinde aufweist, in das zB in eine Gewindemuffe oder eine Kupplungstange einschraubbar ist, und wobei die Bowdenzughülle vorzugsweise an beiden Enden einen Ringbund oder eine Ringnut aufweist, um mit einem... Lagerbock ...zusammenzuwirken. Damit wird ein Bowdenzuggrundelement mit identischen Enden erhalten, das mit verschiedenen Anschlußstücken kuppelbar ist, und somit bei verschiedenen Ausführungen universell einsetzbar ist." Die "Identität" ist also funktionell zu verstehen: das Bowdenzuggrundelement weist an seinen Enden gleichartige Befestigungsmöglichkeiten, vorzugsweise in Form von einem Gewinde bzw einer Ringnut oder einem Ringbund, auf, die möglichst universell mit verschiedenen Anschlußstücken kuppelbar sein sollen, die also kompatibel sein sollen. Ein weitergehendes Verständnis des Begriffs "identische Enden" würde den Anspruch 1 nach Überzeugung des Senats unzulässig erweitern.
2. Hauptantrag Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gehört zum Stand der Technik. Die DE 35 05 891 A1 zeigt 1. eine Ausstellvorrichtung für ein Oberlicht mit einem Oberlichtöffner mit Ausstellschere (S 4, Abs 1, S 6, Abs 3, Ausstell- und Stützlenker sind für den Fachmann ersichtlich Bestandteile einer Ausstellschere), mit 2. einem flexiblen Gestänge zur Betätigung des Oberlichtöffners (S 5, Abs 1) 3. einem Handhebel (S 6, Abs 4).
Nach Seite 5, Absatz 1 soll der flexible Bowdenzug eine Anpassung an praktisch beliebige räumliche Gegebenheiten ermöglichen. Damit liest der Fachmann mit, daß das flexible Gestänge gemäß Merkmal 4. am Blendrahmen und/oder am Mauerwerk aufliegend angeordnet ist, und 5. ein am Blendrahmen bzw. Mauerwerk geführtes Zug- oder Druckkräfte übertragendes flexibles Übertragungsglied, aufweist. Aus der einzigen Figur der DE 35 05 891 A1 ist ersichtlich, daß das flexible Übertragungsglied 6. als Bowdenzugseele 6 ausgebildet ist, welche 7. als Hüllglied eine Bowdenzughülle 7 aufweist.
Nach dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 der DE 35 05 891 A1 ist an beiden Enden der Bowdenzughülle 7 eine starre Anschlußhülse 8 befestigt und die Seele 6 jeweils mit einem starren durch diese Anschlußhülse 8 geführten - also verschiebbaren - Anschlußstab 9 verbunden. Die Anschlußhülsen 8 sind als Schnapp-Rastelemente ausgebildet und die Anschlußstäbe sind mit den bewegbaren Teilen von Betätigungsorgan und zu betätigender Anordnung verklemmbar. Mit diesen Anschlußmöglichkeiten ist ein Bowdenzuggrundelement geschaffen, das gemäß Merkmal.
9. aus der Bowdenzugseele 6 und der Bowdenzughülle 7 besteht, wobei 10. an der Bowdenzugseele 6 an beiden Enden je eine Anschlußstange 9 fest angebracht ist, wobei 11. die Bowdenzughülle 7 an beiden Enden je eine Anschlußhülse 8 aufweist, in der 12. die Anschlußstange 9 axial verschiebbar ist.
Die einzige Figur zeigt die Anschläge 10 und 11 (S 6, letzter Abs, zweiter Satz), die als Ringbünde eine dazwischenliegende Ringnut bilden. Die Ringnut nimmt dabei die Aufnahmehülse 5 auf, die gemäß Fig mit dem am Mauerwerk bzw. Blendrahmen befestigten Scherenlager 1 verbunden ist. Damit weist die Anschlußhülse 8 gemäß Merkmal 13. je eine Ringnut oder je einen Ringbund 10,11 auf, um mit einem am Blendrahmen bzw. am Mauerwerk befestigten Lager 1 der Ausstellschere zusammenzuwirken. Der Anschlußstab 9 ist an seinem freien Ende zur Kupplung 15. mit je nach Anwendungsfall unterschiedlichen Anschlußstücken, nämlich einerseits dem Klemmstück 4 und andererseits einem weiterer Anschlußstab 9 ausgebildet, und auch mit diesen Anschlußstücken tatsächlich gekuppelt (S 6, Abs 3, S 7 Abs 1 und 5, S 8, Z 1).
Daß die Anschlußstücke nach Streitpatent die Funktion von Adaptern hätten und mit dem Klemmteil 4 und dem weiteren Anschlußstab nach der DE 35 05 891 A1 nicht vergleichbar seien, wie die Patentinhaberin vortrug, kann der Senat nicht nachvollziehen. Beide haben nach Überzeugung des Senats die gleiche Funktion als Zwischenstücke zwischen Bowdenzug und Ausstellvorrichtung (vgl PS Sp 4, Z 42 bis 44).
Das in der Figur der DE 35 05 891 nicht gezeigte Ende des Bowdenzuggrundelements soll aber nach Anspruch 1 ("an beiden Enden der Bowdenzughülle") ebenfalls mit Anschlußstab und Anschlußhülse und nach Seite 8 Absatz 2 in analoger Weise mit einer entsprechenden Verbindung versehen sein. Das kann nach Überzeugung des Senats nur bedeuten, daß dort in gleicher Weise für unterschiedliche Anschlußstücke kompatible Anschlußmöglichkeiten vorgesehen sind, daß also die Enden des Bowdenzuggrundelements und die freien Enden der Anschlußstangen im Sinne des Streitpatents, Merkmale 8 und 14 identisch sind.
Damit sind alle Merkmale der Ausstellvorrichtung nach Patentanspruch 1 in der Variante "Handhebel" (Merkmal 3)/"Lager der Ausstellschere" (Merkmal 13) aus diesem Stand der Technik bekannt.
3. Hilfsanträge In den Patentansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 wurde lediglich der beim Patentanspruch 1 nach Hauptantrag bereits berücksichtigte Umstand klargestellt, daß das Bowdenzuggrundelement die Anschlußhülse und den Anschlußstab umfaßt, sowie Merkmale gestrichen. Damit sind auch alle Merkmale dieser Ansprüche aus der DE 35 05 891 A1 bekannt. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist auf ein flexibles Gestänge gerichtet, beansprucht im letzten kennzeichnenden Merkmal daß die beiden Anschlußstangen zur Kupplung mit je nach Anwendungsfall unterschiedlichen Anschlußstücken ausgebildet sind - was gemäß Punkt 3 dieses Beschlusses auch bei dem flexiblen Gestänge nach DE 35 05 891 A1 der Fall ist - und weist im übrigen unstreitig die gleichen Merkmale wie der Anspruch 1 nach Hauptantrag in anderer Reihenfolge auf. Auch seine Merkmale sind somit aus der DE 35 05 891 A1 bekannt.
Damit gehört auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 bis 3 zum Stand der Technik.
4. Mit den nicht patentfähigen Ansprüchen 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 sind auch die jeweils auf sie zurückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 nicht patentfähig. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich auf die Frage einer unzulässigen Erweiterung einzugehen.
Dr. Kellerer Schmöger Dipl.-Ing. Groß Dr. Scholz Be