Rechtsprechung / BPatG / 26. Senat / 2004

BPatG Beschluss vom 25.08.2004 – 26 W (pat) 189/01

26. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) Verkündet am 25. August 2004 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Markenanmeldung 397 03 199.8

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie des Richters Reker und der Richterin Eder

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

Das vorliegende Verfahren entspricht in Sachverhalt und rechtlicher Würdigung dem Verfahren 26 W (pat) 188/01. Deshalb wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollinhaltlich darauf Bezug genommen. Soweit die vorliegend zu beurteilende, als Anlage beigefügte Anmeldung einer dreidimensionalen Gestaltung Unterschiede zu der im Parallelverfahren angemeldeten Darstellung aufweist, vermögen diese keine schutzbegründende Wirkung zu entfalten. Der im Gegensatz zu der genannten Parallelanmeldung nicht ovale, sondern achteckige Grundriß (in Form eines Rechtecks mit abgeschrägten Ecken) von Glasbehältnis und Deckel unterliegt wegen der auf dem maßgeblichen Warengebiet vorliegenden Verhältnisse derselben Beurteilung. Der Beschwerde war damit der Erfolg zu versagen.

Albert Anlage Richter Reker kann wg. Urlaubs nicht unterschreiben. Albert Eder Pü 26 W (pat) 189/01