Rechtsprechung / BPatG / 7. Senat / 2004
BPatG Beschluss vom 23.06.2004 – 7 W (pat) 50/02
7. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 44 165 …
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dr.-Ing. Pösentrup
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden gegen den Beschluß der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I Die Beschwerde der Einsprechenden ist gegen den Beschluß der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juni 2002 gerichtet, mit dem das Patent 195 44 165 nach Prüfung des auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gestützten Einspruchs in vollem Umfang aufrechterhalten worden ist. Die Einsprechende macht geltend, daß der Gegenstand des angefochtenen Patents im Hinblick auf den Stand der Technik nach der deutschen Patentschrift 37 06 389 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und daher nicht patentfähig sei. Sie hat mit Schriftsatz vom 19. November 2003 darum gebeten, die Beschwerdesache im schriftlichen Verfahren zu erledigen. Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt, den vorgenannten Beschluß aufzuheben und den Widerruf des Patents in vollem Umfang zu beschließen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und das Patent 195 44 165 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Sie vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand des Patents eine patentfähige Erfindung darstelle. Der Patentanspruch 1 des angefochtenen Patents lautet:
"Universelle Gleitelemente für die demontagelose Nachrüstung von Gehäuseauflagerungen, insbesondere zur Nachrüstung von Wärmekraftmaschinen, mit zwischen Grundplatte und Auflageflansch der Gehäuseauflagerung einzusetzenden Gleitplatten, gekennzeichnet dadurch, daß mittig zwischen Grundplatte und Auflageflansch, in Gleitebene oder in einem Winkel zur Gleitebene, nachträglich eingebrachte Bohrungen vorgesehen sind, in die geteilte Gleitbolzen mit keilförmigen Verstellelementen und Gleitplatten einbringbar sind, und daß in senkrecht zur Gleitfläche im Auflageflansch nachträglich eingebrachten Gewindebohrungen Druckschrauben und in der Grundplatte nachträglich eingebrachten Bohrungen Gleitplatten vorgesehen sind." Lt Beschreibung (Sp 2 Z 15 bis 24) soll die Aufgabe gelöst werden, bei Nachrüstungen demontagelos die Gehäuseauflagerung für thermische Maschinen durch den nachträglichen Einbau von universellen, bedarfsweise verschiedenartigen Elementen im Gleitverhalten zu verbessern, eine montagegerechte Nachrichtung der Maschinenkomponenten zu ermöglichen und eine innerhalb des Ölraumes anzuordnende Trag-Gleit-Konstruktion zu schaffen, mit der definierte Auflagebedingungen zur sicheren kräfte- und schwingungstechnischen Ankopplung des Lagergehäuses geschaffen werden. Die Ansprüche 2 bis 4 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen der Gegenstand des Patentanspruchs 1 weiter ausgebildet werden soll.
Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Wie die Patentabteilung 26 zutreffend festgestellt hat, stellt der Gegenstand des angefochtenen Patents eine patentfähige Erfindung dar. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik nach der deutschen Patentschrift 37 06 389 neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. In der deutschen Patentschrift 37 06 389 ist eine Vorrichtung zum Ausrichten und Auflagern von Wärmekraftmaschinen beschrieben, deren wesentliche Elemente zwei übereinander liegende Keilscheiben sind. Diese Keilscheiben sind einerseits zur Korrektur einer räumlichen Schieflage gegeneinander verdrehbar und andererseits zum Höhenausgleich gegeneinander verschiebbar. Diese Einstellungen werden während der Montage und Ausrichtung der Wärmekraftmaschine einmalig vorgenommen; anschließend werden die Keilscheiben miteinander und mit einer Auflageplatte und einer Grundplatte durch Kegelstifte fixiert (Sp 4 Z 34 bis 44). Diese Vorrichtung ist nicht zur Nachrüstung von Gehäuseauflagerungen ohne Demontage derselben geeignet. Sie ermöglicht auch keine Gleitbewegung zum Ausgleich von Wärmedehnungen der Wärmekraftmaschine im Betrieb. Diese Probleme sind in der Entgegenhaltung überhaupt nicht angesprochen. Der Fachmann, als welcher hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Konstruktion von großen Wärmekraftmaschinen anzusehen ist, erhält daher durch diese Druckschrift keinerlei Anregungen dafür, geteilte Gleitbolzen mit Gleitplatten und mit Gleitplatten zusammenwirkende Druckschrauben zum nachträglichen Einbau entsprechend der Lehre des Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents vorzusehen.
Eine entsprechende Anregung ergibt sich auch nicht bei Berücksichtigung der übrigen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt berücksichtigten Druckschriften, welche die Einsprechende und Beschwerdeführerin auch nicht aufgegriffen hat. Der Patentanspruch 1 hat somit Bestand. Das gleiche gilt für die auf diesen Anspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4, die Merkmale zur Weiterbildung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 enthalten.
Tödte Eberhard Köhn Dr. Pösentrup Hu