Rechtsprechung / BPatG / 24. Senat / 2004

BPatG Beschluss vom 15.06.2004 – 24 W (pat) 208/02

24. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache … …

betreffend die international registrierte Marke 723 244 (hier: Festsetzung des Gegenstandswertes)

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Auf Antrag der Inhaberin der angegriffenen Marke wird der Gegenstandswert auf EURO … festgesetzt (§§ 10 Abs 1 und 2, 8 Abs 2 Satz 2 BRAGebO). Der gemäß § 8 Abs 2 Satz 2 BRAGebO nach billigem Ermessen zu bestimmende Gegenstandswert beträgt in der Regel unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Markeninhabers am Erhalt der angegriffenen Marke EURO … (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 71 Rdn 48). Umstände, die im vorliegenden Fall zu einer Erhöhung oder Verminderung des Regelwertes führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Ströbele Guth Kirschneck Bb