Rechtsprechung / BPatG / 9. Senat / 2004

BPatG Beschluss vom 07.04.2004 – 9 W (pat) 705/03

9. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) Verkündet am 7. April 2004 …

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 05 190 … …

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, v. Zglinitzki und Dipl.-Ing. Bülskämper

beschlossen:

Auf die Einsprüche wird das Patent 100 05 190 widerrufen.

G r ü n d e

I. Die Einsprechenden haben gegen das am 5. Februar 2000 angemeldete Patent mit der Bezeichnung "Windkraftanlage" Einspruch eingelegt. Die Einsprechende I verweist zur Begründung auf eine Windenergieanlage vom Typ E-66/18.70 und auf einen Auszug (Seiten 1 bis 8 und 15 bis 24 sowie Seite 29) aus der Betriebsanleitung für diese Windenergieanlage. Die Einsprechende II legt eine Anlagenübersicht eines Inertgas-Feuerlöschsystems (Zeichnungsnummer L 910.101), einen Prospekt "Wo die Luft dünn wird ist Feuer kein Thema mehr" der Firma W… GmbH in L… von 04/99 und einen Artikel aus der Zeitschrift "Sicherheit + Management" 1/98, S 49, vor. Nach Auffassung der Einsprechenden ist die beanspruchte Windkraftanlage nicht patentfähig. Sie beantragen, das angefochtene Patent zu widerrufen.

Der Patentinhaber beantragt, das Patent mit dem Patentanspruch 1 vom 15. Mai 2002, beim Patentamt am 16. Mai 2002 eingegangen, sowie den Patentansprüchen 2 bis 14 entsprechend den Patentansprüchen 3 bis 15 der Patentschrift, hilfsweise mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag vom 7. April 2004 sowie den Patentansprüchen 2 bis 12 entsprechend den Patentansprüchen 3 bis 11, 13 und 15 der Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.

Seiner Meinung nach sind die nunmehr beanspruchten Gegenstände patentfähig. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

Windkraftanlage mit einem Aufnahmeraum für die Aufnahme ihrer Bauteile zum Erzeugen elektrischer Energie, insbesondere für die Aufnahme einer Generators, wobei dem Aufnahmeraum eine Brandschutzeinrichtung zum Einbringen eines Löschmittels in den Aufnahmeraum zugeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Brandschutzeinrichtung im Brandfall selbsttätig auslösend ist.

Dem Patentanspruch 1 schließen sich 13 auf den Patentanspruch 1 rückbezogene Patentansprüche an. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag entspricht dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und ist ergänzt um die Merkmale:

dass die Brandschutzeinrichtung wenigstens eine Steuereinrichtung (19) umfasst und dass die Steuereinrichtung (19) der Brandschutzeinrichtung mit einer Steuereinrichtung der Windkraftanlage verschaltet ist. Diesem Patentanspruch 1 schließen sich 11 auf den Patentanspruch 1 rückbezogene Patentansprüche an. Seitens des Senats wurde noch das DE-Lexikon: Brockhaus, Naturwissenschaften und Technik, F. A. Brockhaus GmbH, Wiesbaden, 1989, Bd I, S 167, Bd II, S 114 bis 116 und Bd V, S 31, in das Verfahren eingeführt.

II. Die Einsprüche sind zulässig. In der Sache haben sie Erfolg. Denn die jeweils mit dem Patentanspruch 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag beanspruchte Windkraftanlage ist nicht patentfähig. Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur anzusehen, der über Erfahrung im Bereich Bau und Betrieb von Windkraftanlagen verfügt.

1. Die Erfindung betrifft eine Windkraftanlage, wie sie der von der Einsprechenden I vorgelegten ENERCON-Betriebsanleitung zu entnehmen ist, deren Vorveröffentlichung vom Patentinhaber nicht bestritten wird. Die in dieser Betriebsanleitung gezeigte Windkraftanlage – der dort verwendete Begriff Windenergieanlage ist synonym zur Bezeichnung Windkraftanlage - weist einen Aufnahmeraum für die Aufnahme eines Generators und weiterer Bauteile auf, die für die Erzeugung elektrischer Energie erforderlich sind (aaO S 16, Abb 2, und S 17, Abb 3). Im Aufnahmeraum ist ein Feuerlöscher vorgesehen, mit dem Löschmittel in den Aufnahmeraum eingebracht werden können.

Der Patentinhaber verfolgt mit dem Streitpatent das Ziel, eine Windkraftanlage aufzuzeigen, bei der eine wirksame Bekämpfung eines in ihrem Aufnahmeraum auftretenden Brandes gewährleistet ist. Um dieses Ziel zu erreichen, ist nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag bei einer Windkraftanlage wie vorstehend beschrieben zusätzlich vorgesehen, dass die Brandschutzeinrichtung im Brandfall selbsttätig auslösend ist.

Nach der Beschreibung im Streitpatent wird durch die selbsttätige Auslösung der Brandschutzeinrichtung eine automatisierte Überwachung der Windkraftanlage eingerichtet (Sp 1, Z 64 bis 66, der Streitpatentschrift). Entsprechend dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist weiter vorgesehen, dass die Brandschutzeinrichtung wenigstens eine Steuereinrichtung umfasst, die mit einer Steuereinrichtung der Windkraftanlage verschaltet ist.

In der Steuereinrichtung der Brandschutzeinrichtung laufen die Informationen vom Temperatursensor und vom Rauchmelder auf. Im Brandfall löst die Steuereinrichtung die Freigabe des Löschmittels aus (Sp 2, Z 62, bis Sp 3, Z 9, der Streitpatentschrift). Durch die Verschaltung dieser Steuereinrichtung mit der Steuereinrichtung für die Windkraftanlage soll gemäß Streitpatentschrift Sp 3, Z 12 bis 19, erreicht werden, dass die Steuereinrichtung der Brandschutzeinrichtung im Brandfall ein Signal an die Steuereinrichtung der Windkraftanlage sendet, um die Windkraftanlage anzuhalten.

2. Die Merkmale der geltenden Patentansprüche sind im Streitpatent und in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag stellt eine Zusammenfassung der Merkmale der erteilten und der damit übereinstimmenden ursprünglichen Patentansprüche 1 und 2 dar. Die geltenden Patentansprüche 2 bis 14 entsprechen den erteilten und den ursprünglichen Patentansprüchen 3 bis 15. Die in den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag zusätzlich aufgenommenen Merkmale sind in den erteilten Patentansprüche 12 und 14 offenbart und die Patentansprüche 2 bis 12 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 3 bis 11, 13 und 15. 3. Die mit dem Patentanspruch 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag beanspruchten Windkraftanlagen sind neu. Denn keine der bekannten Windkraftanlagen weist eine Brandschutzeinrichtung auf, die im Brandfall selbsttätig auslösend ist. Als einzige Druckschrift beschäftigt sich die ENERCON-Betriebsanleitung mit dem Brandschutz von Windkraftanlagen. Dort ist eine Windkraftanlage gezeigt, die einen Aufnahmeraum für die Aufnahme eines Generators und weiterer Bauteile aufweist, die für die Erzeugung elektrischer Energie erforderlich sind (aaO S 16, Abb 2, und S 17, Abb 3). Zum Brandschutz ist im Aufnahmeraum ein Feuerlöscher vorgesehen, mit dem Löschmittel in den Aufnahmeraum eingebracht werden können. Entgegen der Auffassung der Einsprechenden I kann dieser Feuerlöscher nicht mit der beanspruchten, im Brandfall selbsttätig auslösenden Brandschutzeinrichtung gleichgesetzt werden, da ein Feuerlöscher gerade die Funktion der selbsttätigen Auslösung nicht aufweist.

4. Die beanspruchten Windkraftanlagen sind auch ohne Zweifel gewerblich anwendbar. Ihre in den Patentansprüchen 1 jeweils angegebene Gestaltung wird dem zuständigen Fachmann jedoch durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik in Verbindung mit dem Fachwissen des zuständigen Fachmanns nahegelegt.

4.1 Zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag:

Bei der Windkraftanlage gemäß der ENERCON-Betriebsanleitung sind im Aufnahmeraum, also in deren Gondel, Feuerlöscher untergebracht (S 16, Abb 2, und S 17, Abb 3). Diese ermöglichen bei Arbeiten in der Gondel, die mit einer Brandgefahr verbunden sind, auftretende Brände unmittelbar zu löschen. Außerdem wird dort darauf hingewiesen, dass diese Windkraftanlage zum größten Teil aus schwer entflammbaren Stoffen besteht (S 19, vorletzter Absatz). Durch diese Angaben erhält der zuständige Fachmann die Information, dass bei der Auslegung der Gondel der Brandschutz zu beachten ist. Es liegt nun in seinem Ermessen, ihm aus seinem Grundlagenwissen allgemein bekannte weitere Maßnahmen zum Brandschutz zu ergreifen. So lehrt das Brockhaus-Lexikon, dass sich zum Brandschutz neben Feuerlöschern auch Feuerlöschanlagen anbieten, die in der jedermann bekannten Ausführung von selbsttätigen Sprinkleranlagen ausgebildet sein können. Da dort darauf hingewiesen wird (Brockhaus-Lexikon: S 114, rechte Spalte, letzter Absatz), dass diese Feuerlöschanlagen gerade als Raumschutzanlagen und zum Schutz von Objekten wie Maschinen, Förderbänder usw eingesetzt werden, liegt es für den zuständigen Fachmann nahe, deren Einsatz auch in einer Gondel einer Windkraftanlage in Betracht zu ziehen, da dort eine Mehrzahl zu schützender Maschinen angeordnet ist. Ob er deren Einsatz dann tatsächlich vornimmt, ist allein das Ergebnis wirtschaftlicher Überlegungen, die bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen sind.

Der Patentinhaber führt aus, dass die ersten Windkraftanlagen bereits seit Beginn der 80er Jahre aufgestellt worden seien, so dass bis zum Zeitpunkt der Anmeldung ein Zeitraum von 20 Jahren vergangen sei, ohne dass selbsttätig auslösende Brandschutzeinrichtungen in Windkraftanlagen eingebaut worden seien. Dies spreche dafür, dass der beanspruchte Gegenstand nicht nahegelegen habe. Dem stimmt der Senat nicht zu. Denn ältere Anlagen sind niedriger und das Investitionsvolumen ist geringer, so dass sich unter Berücksichtigung der Häufigkeit der Brände in der Gondel der Einbau einer selbsttätig auslösenden Brandschutzeinrichtung in die Gondel wirtschaftlich nicht rechnete. Erst die zunehmende Höhe der Anlage und der Anstieg der Kosten für die Anlagen ließ kurz vor dem Anmeldetag das Bedürfnis nach einem zusätzlichen Brandschutz entstehen.

4.2 Zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag:

Die Steuerung der Windkraftanlage erfolgt – wie dem Fachmann allgemein bekannt ist und in der ENERCON-Betriebsanleitung auf S 29, Abs 3.7, erläutert wird – durch eine Steuereinrichtung, dort als Betriebsführungssystem bezeichnet. Ebenso selbstverständlich ist es, die Feuerlöschanlage mit einer Steuereinrichtung versehen, die die Sensorsignale, die auf die Bildung von Wärme oder Rauch oder optisch auf das Flackern einer Flamme ansprechen, auswertet und die Feuerlöschanlage auslöst (Brockhaus-Lexikon: S 114, rechte Spalte, letzter Absatz). Da es platt selbstverständlich ist, im Brandfall die Windenergieanlage außer Betrieb zu setzen (vgl auch den diesbezüglichen Hinweis in der ENERCON-Betriebsanleitung S 19, letzter Absatz), bietet sich dem Fachmann ohne weiteres die Verschaltung der Steuereinrichtung für die Windkraftanlage mit der Steuereinrichtung für die Feuerlöschanlage an. Anregungen in diese Richtung erhält er auch von der ENERCON-Betriebsanleitung, da dort auf S 29 unter Pkt 3.7 bereits ein Abschalten der Anlage durch die Steuereinrichtung der Windkraftanlage bei den verschiedensten Störungen erläutert ist, so dass es nahe liegt, auch von der Brandschutzeinrichtung ausgehende Störmeldungen zu berücksichtigen.

5. Die Patentansprüche 2 bis 14 gemäß Hauptantrag und 2 bis 12 gemäß Hilfsantrag fallen jeweils mit dem in Bezug genommen Patentanspruch 1. Petzold Richter Bork ist urlaubsbedingt an der Unterschrift verhindert. Petzold v. Zglinitzki Bülskämper Bb