Rechtsprechung / BPatG / 20. Senat / 2003
BPatG Beschluss vom 14.05.2003 – 20 W (pat) 45/01
20. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 14. Mai 2003 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 42 613 … …
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders, den Richter Dipl.-Ing. Obermayer, die Richterin Martens sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. Das Patentamt hat das Patent widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruch 1 aufrechtzuerhalten. Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 lautet:
„System zum Ermitteln der Netzgüte aus Endnutzer- und Betreibersicht sowohl in analogen als auch digitalen Nachrichtennetzen, insbesondere Mobilfunknetzen, wobei - bewegliche Meßanordnungen (QvM, QvH) mit mindestens einem Sender für Signale, die mit dem Netz ausgetauscht werden, einem Rechner mit Einheiten zum Speichern von Daten auf externen Datenträgern und einem System zur Standortbestimmung, - stationäre Meßanordnungen (QvS) mit mindestens einem Empfänger/ Sender für Signale, die mit dem Netz ausgetauscht werden, der eine Meßdatenschnittstelle für empfangene und/oder gesendete Signale, die mit dem Netz ausgetauscht werden, und einen Audio-Abgriff an der Schnittstelle der Umwandlung von elektrischen in akustische Signale aufweist, eine Auswerteeinheit in Form mindestens einer Spracherkennungs- und einer Sprachbewertungsstufe und ein Zeit- und Datumbestimmungssystem, und - eine stationäre Auswertungsanordnung (QvP) mit einem Rechner, der neben Einheiten zum Lesen und Speichern von Daten Darstellungseinheiten aufweist, wobei zwischen den beweglichen und stationären Meßanordnungen (QvM, QvH, QvS) automatisch Kommunikationsverbindungen hergestellt und abhängig von zwischen den beweglichen und stationären Meßanordnungen (QvM, QvH, QvS) festgelegten Testprogrammen abgebaut werden, wobei alle Meßdaten der Meßschnittstelle, des Audio- Abgriffes der stationären Meßanordnungen (QvS) und der Auswerteeinheit zusammen mit den an die stationäre Meßanordnung (QvS) übertragenen Daten der beweglichen Meßanordnung (QvM, QvH), die mindestens den Standort, die Kennung, die Zeit und das Datum umfassen, in der stationären Auswertungsanordnung (QvP) abgespeichert werden, und wobei durch die Auswertungsanordnung (QvP) die abgespeicherten Daten derart aufbereitet werden, daß sie alphanumerisch und/oder grafisch darstellbar sind, und wobei von den beweglichen Meßanordnungen (QvM, QvH) in vorgegebener Reihenfolge Sprachmuster an die stationäre Meßanordnung (QvS) übertragen werden, die in der Auswerteeinheit je nach Übertragungsqualität Sprachgüteklassen zugeordnet werden, die zusammen mit den anderen Meßdaten in der stationären Auswertungsanordnung (QvP) abspeichert werden, und daß anhand der während einer Kommunikationsverbindung ermittelten Sprachgüteklassen die stationäre Auswertungsanordnung (QvP) die Netzgüte ermittelt, und wobei die bewegliche Meßanordnung (QvM, QvH) einen Empfänger für Signale, die mit dem Netz ausgetauscht werden, der eine Meßdatenschnittstelle für empfangene und/oder gesendete Signale, die mit dem Netz ausgetauscht werden, und einen Audio-Abgriff an der Schnittstelle zur Umwandlung von elektrische in akustische Signale und eine Auswerteeinheit in Form mindestens einer Spracherkennungs-, eine Sprachbewertungsstufe und ein Zeit- und Datumsbestimmungssystem aufweist, daß alle Daten der Meßdatenschnittstelle, des Audio-Abgriffs und der Auswerteeinheit in der beweglichen Meßanordnung (QvM) gespeichert
und an die stationäre Meßanordnung (QvS) übertragen werden, daß zwischen den beweglichen Messanordnungen (QvM) und der stationären Meßanordnung (QvS) Sprachmuster in vorgegebener Reihenfolge ausgetauscht werden, die in den Auswerteeinheiten je nach Übertragungsgüte Sprachgüteklassen zugeordnet, und zusammen mit den anderen Meßdaten abgespeichert werden, dadurch gekennzeichnet, daß nach jedem empfangenen und ausgesendeten Sprachmuster von der beweglichen Messanordnung (QvM) die zwischenzeitlich gespeicherten Daten an die stationäre Meßanordnung (QvS) übertragen werden, oder daß kurz vor dem Abbau einer Kommunikationsverbindung oder vor dem Senden oder Empfangen von Sprachmustern, alle Daten in der beweglichen Meßanordnung (QvH, QvM) an die stationäre Meßanordnung (QvS) übertragen werden.“
Zum Wortlaut der rückbezogenen Patentansprüche wird auf die Akte verwiesen. Die Einsprechende überreicht in der mündlichen Verhandlung eine Kopie einer Firmenschrift der Ascom Infrasys AG mit dem Titel „ascom QVoice von Ascom Infrasys zeigt Ihnen wie’s klingt“, Application 2/93, und legt das Original dieser Firmenschrift während der mündlichen Verhandlung vor.
Die Einsprechende vertritt die Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruches 1 sei zwar neu, er beruhe jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen. Nach ihrer Auffassung ist der beanspruchte Gegenstand erfinderisch.
II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt jedoch nicht zum Erfolg. Der Gegenstand des Patentanspruches 1 mag zwar gewerblich anwendbar und neu sein, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Firmenschrift „ascom QVoice“ ist vor dem Anmeldetag des Patents veröffentlicht. Es handelt sich bei dieser Firmenschrift um ein vierseitiges Faltblatt, das vergleichsweise aufwendig im Farbdruck auf stärkerem Papier gedruckt ist und auch seinem anpreisenden Inhalt nach für die Verteilung an mögliche Kunden vorgesehen ist. Das auf der Titelseite aufgedruckte Datum 2/93 liegt lange vor dem Anmeldetag des Patents (30. November 1994). Im übrigen wird auch von der Patentinhaberin nicht bestritten, dass die Firmenschrift vor dem Anmeldetag des Patents der Öffentlichkeit zugänglich war.
Aus der Firmenschrift „ascom QVoice“ ist, wie sich auf Grund der komprimierten und mit erläuternden Abbildungen versehenen Darstellung in „ascom QVoice“ ohne weiteres feststellen lässt, ein System mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 bekannt. Dies entspricht auch der in der mündlichen Verhandlung erklärten und zudem durch die Aufteilung der Merkmale des Patentanspruchs 1 in Oberbegriff und Kennzeichnungsteil zum Ausdruck gebrachten Auffassung der Patentinhaberin. Das nicht ausdrücklich in „ascom QVoice“ beschriebene Merkmal des Oberbegriffs, wonach die Messdaten der beweglichen Messanordnungen zunächst an die stationäre Messanordnung übertragen werden, um dann zusammen mit den Messdaten der stationären Messanordnung an die stationäre Auswertungsanordnung übertragen zu werden, ergibt sich bei dem aus „ascom QVoice“ bekannten System von selbst, wenn die Daten nicht mittels Diskette, sondern über das GSM-Netz übertragen werden, was ausdrücklich angesprochen ist (S 2 re Sp le Abs). Da die stationäre Auswertungsanordnung keinen Anschluss an das GSM-Netz besitzt, wie aus Figur 2 zu entnehmen ist, werden die Messdaten der beweglichen Messanordnungen zunächst über die zwischen den beweglichen Messanordnungen und der stationären Messanordnung mögliche GSM-Verbindung an die stationäre Messanordnung übertragen. Aus „ascom QVoice“ sind dagegen keine Angaben dazu zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt die Messdaten der beweglichen Messanordnung an die stationäre Messanordnung übertragen werden. Der Fachmann, ein Hochschulingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit Berufserfahrung und mehrjähriger Entwicklertätigkeit auf dem Gebiet der Mobilfunktechnik, weiß jedoch, dass in der beweglichen Messanordnung wegen des dort begrenzten Speicherplatzes nicht beliebig viele Messdaten gespeichert werden können und es daher notwendig werden kann, die Messdaten in kurzen Zeitabständen an die stationäre Messanordnung zu senden. Als einfache Lösung bietet es sich dem Fachmann an, die für die Messung ohnehin vorhandenen Kommunikationsverbindungen auszunutzen und die Messdaten im Rahmen einer bestehenden Kommunikationsverbindung zu geeigneten Zeitpunkten zu übertragen. Es liegt somit im Rahmen des fachmännischen Handelns, entweder alle Daten kurz vor dem Abbau einer Kommunikationsverbindung von der beweglichen an die stationäre Messanordnung zu übertragen oder eine Datenübertragung während einer Kommunikationsverbindung immer gleich dann vorzunehmen, wenn neue Daten anfallen. Die sich für die letztere Möglichkeit ergebenden Alternativen, die Daten entweder nach jedem empfangenen oder ausgesendeten Sprachmuster oder vor dem Senden oder Empfangen von Sprachmustern zu übertragen, liegen ebenfalls im Griffbereich des Fachmanns. Damit gelangt der Fachmann in naheliegender Weise zu den drei sich durch die im Kennzeichnungsteil alternativ angegebenen Merkmale unterscheidenden Gegenständen des Patentanspruchs 1. Dr. Anders Obermayer Martens Dr. Zehendner