Rechtsprechung / BPatG / 21. Senat / 2002
BPatG Beschluss vom 19.11.2002 – 21 W (pat) 54/01
21. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 19. November 2002 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 196 29 190.9-35
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin Dr. Franz sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. Die Patentanmeldung wurde am 19. Juli 1996 unter der Bezeichnung "Röntgenaufnahmegerät mit einem Lichtvisier" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 29. Januar 1998. Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat mit Beschluss vom 10. Juli 2001 die Anmeldung auf Grund mangelnder Patentfähigkeit zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der geltende, am 6. August 2001 eingereichte Anspruch 1 lautet:
"Röntgenaufnahmegerät mit einem Lichtvisier (9, 10) im Gehäuse (7) der Primärstrahlenblende (8) und mit einer verstellbaren Röntgenaufnahmeeinrichtung (2), der Mittel (12) zur Aktivierung des Lichtvisiers (9, 10) von der Röntgenaufnahmeeinrichtung (2) aus zugeordnet sind, wobei die Aktivierung des Lichtvisiers (9, 10) durch einen Sensor (12) für die Erfassung einer Verstellung der Röntgenaufnahmeeinrichtung (2) erfolgt."
Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, ein Röntgenaufnahmegerät so auszubilden, dass die Schaltung der Lichtquelle des Lichtvisiers vereinfacht wird (Beschreibung S. 1, Z. 28-30, eingegangen am 24.03.1997). Die Anmelderin hält nach der schriftlichen Beschwerdebegründung vom 2. August 2001 den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für neu und erfinderisch. Sie führt dazu aus, dass der DE 44 35 112 A1, im Folgenden (1) genannt, im Hinblick auf die Beschaltung einer der Röntgenquelle zugeordneten Lichtquelle nichts zu entnehmen sei. Zu der vom Senat mit Terminsladung zusätzlich genannten DE 43 14 897 C2, im Folgenden mit (2) bezeichnet, nimmt die Anmelderin keine weitere Stellung, sondern bittet mit Eingabe vom 1. Oktober 2002 um Entscheidung nach Lage der Akten. Die Anmelderin stellt mit Schriftsatz vom 2. August 2001 sinngemäß den Antrag:
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit den am 6. August 2001 eingegangenen Patentansprüchen 1 und 2, den am 24. März 1997 eingegangen Beschreibungsseiten 1, 1a sowie dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 3, der ursprünglich eingereichten Beschreibung S. 2 und 3 und einem ursprünglich eingereichten Blatt Zeichnung zu erteilen.
II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist zwar neu, beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig. Er findet seine Stütze in den am Anmeldetag eingereichten Ansprüchen 1 und 2. Aus der Druckschrift (2) ist ein Röntgengerät mit einem Röntgenstrahler 1,2 einem Gehäuse 4 für eine Primärstrahlblende 5,6 und mit einer Röntgenaufnahmeeinrichtung 9,10 bekannt, wobei im Gehäuse der Primärstrahlenblende ein Lichtvisier 13,14 angeordnet ist (vgl. Fig. 1 und Sp. 1, Z. 43-54 und Z. 62-68). Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich von dem aus der Druckschrift (2) bekannten Röntgengerät darin, dass die Verstellbarkeit der Röntgenaufnahmeeinrichtung nicht ausdrücklich hervorgehoben ist, und dass Mittel zur Aktivierung des Lichtvisiers der Röntgenaufnahmeeinrichtung zugeordnet sind, wobei die Aktivierung des Lichtvisiers durch einen Sensor für die Erfassung einer Verstellung der Röntgenaufnahmeeinrichtung erfolgt. In der Druckschrift (2) wird zwar nicht explizit die Verstellbarkeit der Röntgenaufnahmeeinrichtung erwähnt, aber das Vorsehen eines Lichtvisiers, welches mittels eines Lichtflecks auf der Röntgenaufnahmeeinrichtung den Strahlbereich der Röntgenquelle sichtbar macht, lässt den Durchschnittsfachmann, einen Diplomingenieur oder Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik, erkennen, dass die Röntgenaufnahmeeinrichtung verstellbar angeordnet ist. Gerade für die Untersuchung verschiedener Körperregionen eines Patienten muss die Röntgenaufnahmeeinrichtung häufig verschoben werden. In diesem Fall ist nach jedem Verschieben der Röntgenaufnahmeeinrichtung eine erneute Justierung der relativen Zuordnung von Röntgenröhre und Röntgenaufnahmeeinrichtung mit Hilfe des Lichtvisiers erforderlich. Zur Aktivierung des Lichtvisiers werden in (2) zwar keine weiteren Ausführungen gemacht, aber der Durchschnittsfachmann kennt aus dem einschlägigen Fachgebiet den Umgang mit einem Lichtvisier zur Justierung.
So ist in der Druckschrift (1) eine Vorrichtung zur Ausrichtung einer Röntgenkassette 5, also einer Röntgenaufnahmeeinrichtung, beschrieben, welche eine Röntgenröhre 1 mit daran befestigter Laserlichtquelle 3 (vergleichbar dem Lichtvisier bei der vorliegenden Anmeldung) und die Röntgenaufnahmeeinrichtung mit einer daran angeordneten Empfangseinrichtung 7 für die von der Laserlichtquelle 3 ausgehende Strahlung aufweist (vgl. Fig. 1 und Sp. 1, Z. 64 bis Sp. 2, Z. 34). Die Röntgenröhre ist dabei an einem fahrbaren Stativ befestigt und die Röntgenaufnahmeeinrichtung liegt unterhalb des Patienten auf einem ebenfalls fahrbaren Krankenbett (vgl. Fig. 1 und Sp. 1, 2. Absatz). Die Empfangseinrichtung 7 enthält gemäß den Figuren 3 und 4a eine Ausrichtvorrichtung 20 mit einer Anzahl von Lichtkanälen 22. Der vom Lichtsender ausgehende Lichtstrahl durchläuft die Lichtkanäle und wird danach mittels eines ersten Spiegels 23 und eines zweiten Spiegels 24 so umgelenkt, dass der Lichtstrahl nach dem Passieren der beiden Spiegel gegenüber der Lichteinfallachse parallel versetzt in Richtung des Lichtsenders auf eine Mattscheibe 25 trifft (vgl. Sp. 3, Z. 29-47). Nur für den Fall, dass die Röntgenröhre 1 und die Röntgenaufnahmeeinrichtung 5 exakt zueinander justiert sind, ist der Lichtstrahl von dem Lichtsender 3 auf der Mattscheibe 25 zu sehen. Ist die Röntgenaufnahmeeinrichtung 5 nicht exakt ausgerichtet, so verschiebt sich der umgelenkte reflektierte Lichtstrahl 9a auf der Mattscheibe, bis er beim Überschreiten eines Grenzwinkels komplett von der Mattscheibe verschwindet (vgl. Sp. 4, Z. 2-18).
Aus der Druckschrift (1) erhält der Durchschnittsfachmann die Anregung, eine permanente Überprüfung der Justierung von Röntgenröhre und Röntgenaufnahmeeinrichtung mit Hilfe eines Lichtvisiers vorzusehen. Diese permanente Betätigung des Lichtvisiers wird in der Druckschrift (1) wegen der großen Beweglichkeit der Röntgenaufnahmeeinrichtung gewählt, da diese zwischen Patient und Krankenbett eingeschoben ist. Für den Fall, dass die Röntgenaufnahmeeinrichtung nur durch eine Verstellung aus einer ansonsten festen Position bewegt werden kann, also nur durch einen aktiven Vorgang in ihrer Position verändert werden kann, ist es für den Durchschnittfachmann naheliegend, das Lichtvisier aus Gründen der Energieeinsparung auch nur dann einzuschalten bzw. zu aktivieren, wenn die Röntgenaufnahmeeinrichtung verstellt wird.
Das noch verbleibende Merkmal, wonach die Erfassung einer Verstellung der Röntgenaufnahmeeinrichtung mittels eines Sensors erfolgt, kann die erfinderische Leistung des Gegenstandes nach Anspruch 1 nicht stützen, da der Durchschnittsfachmann stets bemüht ist, die vom Arzt oder vom ärztlichen Hilfspersonal vorzunehmenden Handgriffe auf das notwenige Minimum zu reduzieren. Deshalb wird er im vorliegenden Fall auf rein handwerkliche Weise für die Detektion der Verstellung einen geeigneten Sensor vorsehen und das Einschalten des Lichtvisiers in Abhängigkeit des Sensorausgangssignals steuern, um so das medizinische Fachpersonal automatisch auf die erforderliche Nachjustierung aufmerksam zu machen.
Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 aus einer Zusammenschau der Druckschriften (2) und (1) sowie dem Fachwissen nahegelegt. Der Patentanspruch 1 ist daher nicht gewährbar. Der nebengeordnete Patentanspruch 2 und der Unteranspruch 3 müssen schon aus formalen Gründen (Antragsgrundsatz) mit dem Hauptanspruch fallen. Im übrigen beruht auch der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 2 auf keiner erfinderischen Tätigkeit, da das Vorsehen einer motorischen Verstellung für die Röntgenaufnahmeeinrichtung statt einer manuellen Verstellung und damit das direkte Einschalten des Lichtvisiers in Abhängigkeit vom Einschalten dieser motorischen Verstellung nur auf rein handwerklichem Können beruht. Dr. Winterfeldt Klosterhuber Dr. Franz Dr. Strößner Hu