Rechtsprechung / BPatG / 21. Senat / 2002

BPatG Beschluss vom 22.01.2002 – 21 W (pat) 4/00

21. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen) Verkündet am 22. Januar 2002 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 01 906.1-35 …

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2002 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber als Vorsitzenden, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Kraus, der Richterin Klante sowie des Richters k.A. Dipl.-Phys. Univ. Dr. Strößner

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. November 1999 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I. Die Patentanmeldung wurde am 19. Januar 1999 unter der Bezeichnung „Vorrichtung zur Darstellung von Gefäßen in einem lebenden Körper“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 17. August 2000. Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat mit Beschluss vom 11. November 1999 die Anmeldung auf Grund mangelnder Neuheit zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Der Anmelder hat am 17. Dezember 1999 neue Unterlagen eingereicht. Der geltende Anspruch 1 lautet:

"Vorrichtung zur Darstellung von Gefäßen (2) in einem lebenden Körper (1) durch die Kombination eines in die Gefäße (2) injizierten elektromagnetischen Kontrastmittels und einer verstellbaren Antennenanordnung (5, 5a) zum Senden und Empfangen von elektromagnetischen Wellen. Die Antennenanordnung (5, 5a) ist verstellbar ausgebildet, derart, daß sie einen Untersuchungsbereich abtastet und dabei die an den Gefäßen reflektierten und elektromagnetischen Wellen erfaßt und mißt. Die Reflexion an den Gefäßen (2) wird durch das in diese injizierte Kontrastmittel kµ hervorgerufen. Dieses injizierte Kontrastmittel kµ muß elektromagnetische Eigenschaften haben. Am besten eignet sich hierzu eine Gadolinium enthaltende Flüssigkeit, z, B. eine wässerige Lösung mit 0,469 ml Gadopentetsäure pro ml Lösung."

Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zu schaffen, die ohne Röntgenstrahlung arbeitet und gegenüber den bekannten Kernspintomographen wesentlich billiger ist (Beschreibung eingegangen am 17. Dezember 1999, Seite 1, zweiter Absatz).

Der Anmelder hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für neu und erfinderisch. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. Der Anmelder, der zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, stellt gemäß Eingabe vom 17. Dezember 1999 sinngemäß den Antrag:

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit den am 17. Dezember 1999 eingegangenen Unterlagen zu erteilen.

II. Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig. Der Patentanspruch 1 ist auf eine Vorrichtung zur Darstellung von Gefäßen in einem lebenden Körper gerichtet. Hierzu ist eine verstellbare Antennenanordnung zum Senden und Empfangen von elektromagnetischen Wellen vorgesehen. Neben diesen Vorrichtungsmerkmalen weist der Anspruch 1 aber auch ein in die Gefäße zu injizierendes, elektromagnetisches Kontrastmittel auf. Dieses Merkmal beschreibt eine Einwirkung auf den lebenden Körper, welche durch einen Arzt veranlasst wird, und kann demzufolge kein Bestandteil der Vorrichtung sein. Durch dieses kategoriefremde Merkmal (Verfahrensmerkmal) entsteht eine Mischform, die mithin im Unklaren lässt, welcher Schutzbereich dem Anspruch 1 zukommt. Der Patentanspruch 1 ist deshalb aus formalen Gründen nicht zulässig. Darüber hinaus beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 auf keiner erfinderischen Tätigkeit, wenn man die Merkmale des Anspruchs 1 in der Form eines Verfahrenspatents interpretiert. Aus der Druckschrift DE 195 00 665 A1, im Folgenden

(2) genannt, ist ein Verfahren zur ortsauflösenden Abbildung eines Bereichs eines medizinischen oder biologischen Objekts bekannt, bei dem die Aufnahme mit Hilfe elektromagnetischer Strahlen und Applikation eines Kontrastmittels durchgeführt wird (vgl. u.a. den Oberbegriff des Anspruchs 1). Im Einzelnen wird in (2) ausgeführt, dass zur Herstellung von Abbildungen Röntgenstrahlen, Kurzzeit-Laserspektroskopische Bildgebung, Elektronenspinresonanz (ESR), Kernspinresonanz (NMR) oder Fluoreszenzspektroskopie geeignet sind (vgl. Sp. 4, Z. 11-16). Im Zusammenhang mit der NMR-Bildgebung wird auch explizit die Verwendung eines Kontrastmittels auf Gadolinium-Basis erwähnt (vgl. Sp. 4, Z. 8-11).

Dem Fachmann, einem Diplomphysiker oder Diplomingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik, der sich in medizinischen Fragen mit einem Arzt berät, wird in der Druckschrift (2) demnach der entscheidende Hinweis gegeben, zur Untersuchung eines lebenden Körpers elektromagnetische Wellen in Verbindung mit injizierten Kontrastmitteln einzusetzen. Als Untersuchungsverfahren werden zwar in (2) eine ganze Reihe konkreter Verfahren aufgezählt, aber der Fachmann erkennt, dass diese Auswahl nicht vollständig ist. So sind ihm in diesem Zusammenhang neben den aufwendigen Verfahren wie NMR oder ESR insbesondere die grundlegenden Messverfahren der Absorption von elektromagnetischen Wellen (Standard Röntgenuntersuchung), der Transmission von elektromagnetischen Wellen (beispielsweise Injektion eines Untersuchungsgases in den lebenden Körper, das im Zusammenhang mit z.B. der Röntgenuntersuchung zu einer erhöhten Transmission führt) oder der Reflexion von elektromagnetischen Wellen (Reflexion der elektromagnetischen Wellen an einem geeigneten Medium) bekannt. Ausgehend von diesem Basiswissen wird der Fachmann in Absprache mit einem Arzt die Auswahl eines Kontrastmittels geeigneter Zusammensetzung und eines geeigneten, patientenschonenden Wellenlängenbereichs treffen und somit, ohne erfinderisch tätig zu werden, zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangen. Der Patentanspruch 1 ist aus den genannten Gründen nicht gewährbar.

Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 müssen schon aus formalen Gründen mit dem Hauptanspruch fallen. Es ist im übrigen weder geltend gemacht worden noch ersichtlich, dass die Unteransprüche Gegenstände von patentbegründender Bedeutung beträfen. Somit war die Beschwerde und damit die Anmeldung zurückzuweisen.

Klosterhuber Dr. Kraus Klante Dr. Strößner Pr