Rechtsprechung / BPatG / 7. Senat / 2001

BPatG Beschluss vom 28.11.2001 – 7 W (pat) 36/00

7. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) Verkündet am 28. November 2001 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 36 35 651.4-44 …

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Hochmuth und Dipl.-Ing. Frühauf

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I Für die am 21. Oktober 1986 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist am 11. April 1989 wirksam Prüfungsantrag gestellt worden. Die Anmelderin hat am 22. Februar 1992 eine neue Beschreibung und am 17. April 1993 neue Patentansprüche 1 und 2 eingereicht, von denen sie Patentanspruch 1 mit Eingabe vom 5. November 1997 noch geändert hat. Nach mehreren Prüfungsbescheiden hat die Prüfungsstelle für Klasse A 47 B des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung durch Beschluß vom 18. Juni 1998 zurückgewiesen, weil dem Anmeldungsgegenstand gegenüber dem zum Stand der Technik genannten deutschen Gebrauchsmuster 70 37 625 die für eine Patenterteilung erforderliche erfinderische Tätigkeit fehle.

Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie hat mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2001 einen neuen Patentanspruch 1 eingereicht, mit dem sie die Anmeldung weiterverfolgen will. Dieser Patentanspruch 1 lautet folgendermaßen:

"Schrank mit Unterteilung in Fächer zum Einsatz auf Friedhöfen, bei dem die Fächer mit verschließbaren Türen versehen sind und die Fächer derart dimensioniert sind, dass mehrere Vasen nebeneinander sowie Kleingartenwerkzeuge untergebracht werden können, dadurch gekennzeichnet, dass der Schrank im Freien einsetzbar ist, dass die Türen aus einem Rahmen und einem darin aufgespannten Gitter aufgebaut und mit Nummern versehen sind, dass sich die zu den einzelnen Schlössern passenden Schlüssel voneinander unterscheiden, dass der Schrank über Füße auf dem Boden abgestellt ist, dass die Zwischenböden zwischen den Fächern geschlossen sind, und der Schrank mit einem Dach und einem Vordach versehen ist." Der Patentanspruch 2 ist dem Patentanspruch 1 nachgeordnet und auf diesen zurückbezogen.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen mit dem am 31. Oktober 2001 eingereichten Patentanspruch 1, mit dem am 17. April 1993 eingereichten Patentanspruch 2, der am 22. Februar 1992 eingereichten Beschreibung und 1 Blatt Zeichnung vom 21. Oktober 1986. Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Anmelderin geltend, daß die Lehre des Patentanspruchs 1 durch den ermittelten Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt sei. Zwischen den einzelnen Elementen des im Patentanspruch 1 angegebenen Schranks bestehe im Hinblick auf die angestrebte Aufstellung des Schranks im Freien und die Trockenhaltung dessen Inhalts eine funktionelle Wechselwirkung, wodurch die Voraussetzung einer Kombination gegeben sei. Diese Kombination beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil sie sich in der Gesamtheit ihrer Merkmale nicht allein aus zwei Dokumenten entnehmen lasse.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II Die Beschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Die Prüfungsstelle hat die Patentanmeldung zu Recht zurückgewiesen.

1. Die Patentanmeldung betrifft einen Schrank mit Unterteilung in Fächer zum Einsatz auf Friedhöfen, bei dem die Fächer mit verschließbaren Türen versehen sind. Nach den Ausführungen der Anmelderin im Schriftsatz vom 26. Oktober 2001 (S 9 Abs 2) besteht die zu lösende Aufgabe darin, einen derartigen, für die Verwendung auf Friedhöfen bestimmten Schrank im Freien aufstellen zu können, in dessen Fächer Grabutensilien wie Werkzeuge, Vasen und dergleichen untergebracht sind, die für den jeweiligen Benutzer leicht identifizierbar sind und die auch eine trockene Aufbewahrung erlauben.

Diese Aufgabe soll durch die im Patentanspruch 1 angegebenen Maßnahmen gelöst werden.

2. Der Schrank nach dem Patentanspruch 1 ist nicht patentfähig, weil die Lehre nach diesem Anspruch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Durch das deutsche Gebrauchsmuster 70 37 625 ist ein Aufbewahrungsschrank für Grabutensilien bekannt, der unstreitig die im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmale aufweist. Darüber hinaus weist der bekannte Schrank aber auch bereits einige der kennzeichnenden Merkmale auf. So ist dieser Schrank ebenfalls im Freien einsetzbar. In der Beschreibung (Z 1 – 3) heißt es hierzu, er "soll auf Friedhöfen aufgestellt werden". Unter dem Begriff "Friedhof" wird landläufig ein umfriedeter Platz zur Totenbestattung verstanden, der sich üblicherweise im Freien befindet. Außerdem deuten auch die in der Seitenansicht dargestellte Abschrägung des Daches (Wasserablauf!) sowie die Verwendung eines kunststoffbeschichteten Feinblechs (Anspruch 2) auf einen Einsatz im Freien hin. Weiterhin sind bei dem bekannten Schrank alle Fächer abschließbar (Beschreibung Z 8), also mit Schlössern versehen (Vorderansicht!). Aus der Tatsache, daß die Fächer normalerweise auf unterschiedliche Personen verteilt sind, ergibt sich mit der gleichen Konsequenz, mit der die Anmelderin die Unterschiedlichkeit der Schlüssel aus den ursprünglichen Anmeldeunterlagen herleitet (Schriftsatz vom 26. Oktober 2001 S 2 letzter Abs), daß sich auch beim bekannten Schrank die zu den einzelnen Schlössern passenden Schlüssel voneinander unterscheiden müssen. Schließlich ist auch der bekannte Schrank mit einem Dach versehen, wie die Seitenansicht zeigt.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 unterscheidet sich somit von dem bekannten Schrank noch durch die Merkmale, daß - - - - - die Türen aus einem Rahmen und einem darin aufgespannten Gitter aufgebaut sind, die Türen mit Nummern versehen sind, der Schrank über Füße auf dem Boden abgestellt ist, die Zwischenböden zwischen den Fächern geschlossen sind und der Schrank mit einem Vordach versehen ist.

Diese unterschiedlichen Merkmale betreffen jedoch allesamt nur einfache handwerkliche Maßnahmen, die in den Griffbereich des Fachmanns – hier eines Herstellers von Schrankschließfächern – gehören. So liegt es für ihn auf der Hand, die Schließfächer mit Gittertüren und/oder Nummern zu versehen, um damit eine einfache Identifizierung des Fachs durch den Benutzer zu ermöglichen. Weiterhin ist es für ihn üblich, einen derartigen Schrank – insbesondere bei einer Verwendung im Freien – auf einem Sockel oder auf geeigneten Füßen aufzustellen und mit einem Vordach zu versehen. Schließlich ist es – ohne einer gegenteiligen Vorgabe – für ihn selbstverständlich, die Böden der einzelnen Schließfächer als geschlossene Flächen auszubilden. Die im Patentanspruch 1 angegebene Merkmalskombination erschöpft sich somit im bloßen Vorschlag von rein handwerklichen Maßnahmen und beruht daher auf keiner erfinderischen Tätigkeit.

3. Ein eigener erfinderischer Gehalt des Gegenstands des untergeordneten Patentanspruchs 2 ist nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Dr. Schnegg Eberhard Hochmuth Frühauf Cl