Rechtsprechung / BPatG / 2. Senat / 2001
BPatG Beschluss vom 26.11.2001 – 2 Ni 8/00 (EU)
2. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
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(Aktenzeichen) …
betreffend das europäische Patent und das deutsche Patent …
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Meinhardt sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Gottschalk und Gutermuth am 26. November 2001
beschlossen:
G r ü n d e
I Mit Beschluß vom 2. Juli 2001, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat der Senat den Gegenstandswert für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht auf 400.000, DM festgesetzt. Hierbei wurden die beiden Streitpatente als "wirtschaftliche Einheit" betrachtet und entscheidend auf erzielbare Lizenzerlöse abgestellt.
Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2001 hat der Beklagte nach Zustellung des Kostenfestsetzungsantrages der Klägerinnen eingewendet, diese könnten nicht in den Einzelverfahren nach dem Gesamtstreitwert abrechnen. Er hat hilfsweise beantragt, den Streitwert in den Verfahren 2 Ni 8/00 und 2 Ni 9/00 bis zur Verbindung derselben festzusetzen.
Die Klägerinnen haben mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2001 ausgeführt, der im Beschluß festgelegte Gegenstandswert gelte für jede der eingelegten Nichtigkeitsklagen.
II Auf den Antrag des Beklagten waren Gegenstandswerte für die Einzelverfahren bis zur Verbindung festzusetzen. Auch wenn das europäische Patent … und das deutsche Patent … "denselben technischen Gehalt" (vgl Verbindungsbeschluß vom 10. Mai 2000) aufweisen und demzufolge mit identischem Stand der Technik angegriffen wurden, liegen rechtlich gesehen zwei Schutzrechte vor, von denen allerdings das deutsche Patent gemäß Art. II § 8 IntPatÜG in dem Umfang, in dem es dieselbe Erfindung wie das europäische Patent schützt, wirkungslos geworden ist. Der vorliegende Fall unterscheidet sich daher von dem der Verbindung von Verfahren mit unterschiedlichen Klägern gegen dasselbe Patent, bei sich der "objektive Wert" des angegriffenen Patents nicht ändert. Andererseits ist der objektive Wert eines "wirkungslosen" Patents gegenüber dem des entsprechenden "wirksamen" nationalen Teils des europäischen Patents als sehr gering einzustufen. Der Senat schätzt diesen Wert auf 10% des von ihm angenommenen Gesamtwerts, wodurch sich die festgesetzten Einzel-Gegenstandswerte ergeben.
Meinhardt Dr. Gottschalk Gutermuth Be