Rechtsprechung / BPatG / 9. Senat / 2001

BPatG Beschluss vom 19.11.2001 – 9 W (pat) 41/00

9. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) Verkündet am 19. November 2001 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 196 22 752 …

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Bork

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der angefochtene Beschluß aufgehoben und das Patent 196 22 752 widerrufen.

G r ü n d e

I. Mit Beschluß vom 13. April 2000 hat die Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts nach Prüfung des Einspruchs das am 7. Juni 1996 angemeldete Patent mit der Bezeichnung "Verfahren zur optischen Darstellung von Anzeigeelementen" beschränkt aufrechterhalten.

Die Patentabteilung hat die Auffassung vertreten, daß das Beanspruchte auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da es durch den genannten Stand der Technik nicht nahegelegt sei. Gegen diesen Beschluß der Patentabteilung hat die Einsprechende Beschwerde erhoben.

Die Patentinhaberin verteidigt das Patent in folgender, in der mündlichen Verhandlung überreichter Fassung des Patentanspruchs 1:

Verfahren zur optischen Darstellung von Anzeigeelementen für die Darstellung und Anzeige von Betriebsparametern, wobei die Anzeigeelemente Teil einer Kombinationsanzeigeeinheit für ein Kraftfahrzeug sind, wobei durch mindestens einen Beleuchtungsablauf die optische Darstellung eines Anzeigeelementes verändert wird, und wobei in Abhängigkeit von mindestens einem Schaltsignal mindestens ein erster Beleuchtungsablauf noch vor Betätigung eines Zündschlosses aktiviert wird, mindestens durch den ersten Beleuchtungsablauf die optische Darstellung von mehreren Anzeigeelementen in einer bestimmten Reihenfolge verändert werden, dadurch gekennzeichnet, daß die Veränderung der optischen Darstellung eines Anzeigeelements durch Wechseln zwischen Helligkeitsstufen wenigstens bei einem Teil dieses Anzeigeelements erfolgt, wobei der Wechsel zwischen den Helligkeitsstufen durch diskrete oder kontinuierliche Änderung der Helligkeit erfolgt.

Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 9 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet. Die Patentinhaberin trägt vor, daß das nunmehr Beanspruchte durch das beim Fahrzeug "Sharan" der Volkswagen AG vorbenutzte Verfahren und den weiteren im Verfahren befindlichen druckschriftlichen Stand der Technik nicht nahegelegt sei.

Die Patentinhaberin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses das Patent beschränkt auf der Grundlage des am 19. November 2001 eingereichten Patentanspruchs 1, der bisherigen Patentansprüche 2-8 und angepaßten Patentanspruchs 10 sowie einer noch anzupassenden Beschreibung und Unterlagen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten. Die Einsprechende stellt den Antrag, den Beschluß aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Sie macht geltend, daß das nunmehr Beanspruchte durch eine Kombination von Merkmalen aus dem vorbenutzten Fahrzeug VW "Sharan" der Volkswagen AG, der Betriebsanleitung für das Fahrzeug VW "Vento" derselben Firma und der JP 3-287 193 A nahegelegt sei. Alternativ sei das Beanspruchte auch durch eine Kombination von Merkmalen der Gegenstände nach der FR 2 451 845 und der JP 3-287 193 A nahegelegt.

II. Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig. Sie führt zum Widerruf des Patents.

1. Gegen die Zulässigkeit der geltenden Unterlagen bestehen weder seitens der Einsprechenden noch seitens des Senats Bedenken.

2. Bei seiner folgenden Bewertung legt der Senat als Durchschnittsfachmann einen Ingenieur der Elektrotechnik zugrunde, der bei einem Kraftfahrzeughersteller oder –zulieferer mit der Konzipierung und Entwicklung von fahrzeugelektrischen bzw fahrzeugelektronischen Einrichtungen befaßt ist.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mag neu und gewerblich anwendbar sein, er beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Aus der FR 24 51 845 ist unbestritten eine Schaltungsanordnung für die Armaturentafel und die Innenbeleuchtung von Kraftfahrzeugen bekannt, welche ein Verfahren zur optischen Darstellung von Anzeigeelementen 151 für die Darstellung und Anzeige von Betriebsparametern beinhaltet, vgl Anspruch 1 iVm der Figur sowie insb S 3 Z 15 bis 17: "... l’appareil 151 représente notamment la jauge de carburant ou autres niveaux, les divers témoins, ainsi que le compteur de vitesse et le compte-tours, éventuellement.". Diese Textstelle –wie auch die gesamte übrige Druckschrift- beschränkt die Offenbarung auf keine spezielle Bauart eines Anzeigeelements (l’appareil 151). Neben der Kraftstoffanzeige (la jauge de carburant) wird vielmehr pauschal auf weitere Füllstandsanzeigen (ou autres niveaux), vielerlei Kontrolleleuchten (divers témoins) und möglicherweise (éventuellement) auf die Geschwindigkeits- und Drehzahlanzeige (le compteur de vitesse et le compte-tours) hingewiesen. Aufgrund dieser Hinweise wird der Durchschnittsfachmann in den Offenbarungsgehalt der Druckschrift selbstverständlich Anzeigeelemente aller am Anmeldetag fachnotorisch bekannten Bauarten einbeziehen, demzufolge auch solche Anzeigeelemente, wie sie im Streitpatent genannt sind, nämlich eine Kombinationsanzeigeeinheit mit einzeln beleuchtbaren Skalen, Symbolen und Zeigern (BGH in GRUR 1995, 330 - Elektrische Steckverbindung).

Die optische Darstellung dieser Anzeigeelemente wird in einem ersten Beleuchtungsablauf noch vor Betätigung des Zündschalters 171 durch das Schaltsignal eines Türschalters 10 dergestalt verändert, daß wenigstens eine Zeitschaltung 11 aktiviert wird, welche die Anzeigeelemente zeitweise bestromt, vgl insb Anspruch 1 sowie S 1 Z 24 bis 31 iVm der Figur. Damit wird eine Lösung für das konkret in der Druckschrift beschriebene Problem angeboten, falls ein Benutzer nur einfach nachsehen will, wie viel Benzin sich noch im Tank befindet, dh nach dem Öffnen der Tür kann zBsp die Kraftstoffanzeige aufleuchten, vgl insb S 1 Z 21 bis 23. Eine sachgerechte Auswertung der FR 24 51 845 kann außerdem nicht übersehen, daß dieser erste Beleuchtungsablauf nicht auf die Veränderung der optischen Darstellung eines einzigen Anzeigeelements oder sämtlicher Anzeigeelemente gleichzeitig beschränkt ist, sondern auch die Veränderung der optischen Darstellung von mehreren Anzeigeelementen in einer bestimmten Reihenfolge beinhaltet. Dies erschließt sich dem Durchschnittsfachmann unmittelbar aus dem Text auf S 3 Z 7 bis 9 der Beschreibung: "De surcroît, un choix convenable des temporisations permet de maintenir les appareils actifs juspu’á ce que le conducteur aigisse sur la clé de contact." Danach erlaubt eine passende Auswahl von Verzögerungszeiten (temporisations, Plural) Anzeigeelemente (les appareils, Plural) so lange aktiviert zu lassen, bis der Zündschlüssel (clé de contact) betätigt wird. Da das Ende aller Verzögerungszeiten somit durch die Betätigung des Zündschlüssels bestimmt und für alle betroffenen Anzeigeelemente gleich ist, bezieht sich der Hinweis auf die passende Auswahl von Verzögerungszeiten folgerichtig auf unterschiedliche Einschaltzeiten, dh bei passender Auswahl von Verzögerungszeiten werden Anzeigeelemente nach dem Öffnen der Tür in einer bestimmten Reihenfolge eingeschaltet.

Ein derartiger Beleuchtungsablauf ist im Rahmen der Schaltung gemäß der Figur der FR 24 51 845 mit den am Anmeldetag geläufigen Zeitschaltungen technisch ohne weiteres zu verwirklichen, insbesondere unter Berücksichtigung der auf S 4 Z 4 bis 7 bezeichneten Alternative, wonach das in der Figur gezeigte Relais 12 zwischen der Zeitschaltung 11 und den Anzeigeelementen entfallen kann. Gegenteiliges hat auch die Patentinhaberin nicht vorgetragen, nachdem in der mündlichen Verhandlung Einvernehmen erzielt wurde, daß zu den am Anmeldetag einschlägig bekannten Zeitschaltungen selbstverständlich auch solche zählen, die eine verzögerte Einschaltung bewirken.

Über die qualitative Veränderung der optischen Darstellung eines Anzeigeelements, insbesondere durch Wechsel der Helligkeitsstufen, sagt die FR 24 51 845 nichts aus. Allerdings ist das Dimmen von Anzeigeelementen, dh die Veränderung der optischen Darstellung eines Anzeigeelements durch Wechsel zwischen Helligkeitsstufen, wobei der Wechsel zwischen den Helligkeitsstufen durch diskrete oder kontinuierliche Änderung der Helligkeit erfolgt, im einschlägigen Stand der Technik bekannt, zBsp wird diesbezüglich auf das dimmbare Display (Anzeigeelement) für Fahrzeuge nach der JP 3-287 193 A verwiesen.

Damit versetzt der am Anmeldetag bekannte Stand der Technik den Durchschnittsfachmann in die Lage, bei Bedarf, zBsp um eine verbesserte Anpassung der Anzeigeelemente an die Außenlichtverhältnisse zu erreichen oder schlicht um den Komfort zu steigern, eine Dimmfunktion auch bei dem Verfahren zur optischen Darstellung von Anzeigeelementen gemäß der FR 24 51 845 vorzusehen. Die Erkenntnis des Bedarfs vermag der Senat nicht als patentbegründend anzuerkennen, denn die Verbesserung bekannter Vorrichtungen oder Verfahren sowie die Komfortsteigerung stellt gerade im Kraftfahrzeugbereich eine alltägliche Aufgabe des Durchschnittsfachmannes dar, für deren Lösung er in erster Nährung auf den am Anmeldetag bekannten Stand der Technik zurückgreift.

Die Unteransprüche fallen mit dem in Bezug genommenen Patentanspruch 1. Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Küstner Bork prö